Kostenbeteiligung Erneuerung Fußboden bei Neueinzug

  • Hallo liebe Forum-Mitglieder,

    ich habe mir eine neue Wohung ausgesucht, habe jedoch ziemlich viel Trouble mit dem Vermieter. Denn: der Laminat-Fußboden ist in einem Zimmer (15 qm) bereits sehr abgenutzt und beschädigt: 15 Jahre alt, gering aufgequollen, etwa 2qm vor der doppelflügligen Balkontür von Sonnenlicht völlig verblichen und zusätzlich ist der Fußboden an sichtbarer Stelle durch Möbelaufbauten angebohrt worden (wohl vom Vor-Vormieter).
    Ich möchte den FB gern ausgetauscht haben. Frage 1: Habe ich ein Recht darauf?
    Frage 2: Der Vermieter besteht darauf, dass der FB noch nicht ausgetauscht werden muss - es wäre ja nur ein optisches Problem und die Gebrauchsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nun bin ich hartnäckig geblieben, habe folg. angeboten: ich verlege selbst und Vermieter trägt Materialkosten, oder: ich lege Auslegware drauf und VM zahlt diese, oder: Miete runter. Auf nichts meiner Angebote ist der VM eingegangen, aber nun hat er mir gesagt, er tauscht den FB aus und legt PVC-Boden rein und ich müsse mich an den Kosten beteiligen, inwiefern wurde mir nicht mitgeteilt. Ist das rechtens? Mit wieviel Kostenbeteiligung habe ich zu rechnen? Wie kann ich argumentieren? Vielleicht könnt ihr mir auch ein paar Paragrafen zur Verfügung stellen. Danke im Voraus

  • Hallo Talah-40,

    "toll", wenn Du jetzt (vor Mietbeginn?) schon Trouble mit dem VM hast... Er ist übrigens nicht verpflichtet, an Dich zu vermieten.

  • Vielleicht könnt ihr mir auch ein paar Paragrafen zur Verfügung stellen. Danke im Voraus

    Den hier:

    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

    Anmerkung: Vertragsgemäß ist der optisch etwas angegriffene FB. Oder wurde vertraglich ein optisch einwandfreier FB zugesichert?


    Zitat

    Auf nichts meiner Angebote ist der VM eingegangen

    Entschuldigung, das sind keine Angebote, sondern Forderungen. Und das auch noch vor Mietbeginn.:mad:

    Ist die Wohnung zufällig im selben Haus in dem auch der Vermieter wohnt? Und hat dieses Haus zufällig nur 2 Wohnungen?

  • Hallo,

    Zitat

    Habe ich ein Recht darauf?

    Nein, hast Du nicht. Es heißt gemietet, wie gesehen.
    Sofern es also keine vertragliche Vereinbarung gibt, wonach der Vermieter sich verpflichtet, den Bodenbelag zu wechseln, hast Du hierauf auch keinen Anspruch.

    Ansonsten wäre es nicht schlecht gewesen, wenn Du dich vor deinem Gespräch mit dem Vermieter schlau gemacht hättest.

    Es wäre durchaus möglich, dass die Tatsache, dass Du den Vermieter auf den Nerv gegangen bist, nicht unbedingt förderlich für das künftige Miteinander ist.

    Zitat

    Mit wieviel Kostenbeteiligung habe ich zu rechnen?

    Keine Ahnung. Das ist Verhandlungssache. Allein die Tatsache, dass sich der Vermieter an den Kosten beteiligt, kann schon als Kulanz betrachtet werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Denn: der Laminat-Fußboden ist in einem Zimmer (15 qm) bereits sehr abgenutzt und beschädigt: 15 Jahre alt, gering aufgequollen, etwa 2qm vor der doppelflügligen Balkontür von Sonnenlicht völlig verblichen und zusätzlich ist der Fußboden an sichtbarer Stelle durch Möbelaufbauten angebohrt worden (wohl vom Vor-Vormieter).


    Was Sie so alles wissen?
    Sie haben die Wohnung so gemietet, wie Sie sich Ihnen bei der Besichtigung darstellte.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Ich möchte den FB gern ausgetauscht haben. Frage 1: Habe ich ein Recht darauf? Nein!

    Zitat


    Frage 2: Der Vermieter besteht darauf, dass der FB noch nicht ausgetauscht werden muss - es wäre ja nur ein optisches Problem und die Gebrauchsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nun bin ich hartnäckig geblieben, habe folg. angeboten: ich verlege selbst und Vermieter trägt Materialkosten, oder: ich lege Auslegware drauf und VM zahlt diese, oder: Miete runter. Auf nichts meiner Angebote ist der VM eingegangen, aber nun hat er mir gesagt, er tauscht den FB aus und legt PVC-Boden rein und ich müsse mich an den Kosten beteiligen, inwiefern wurde mir nicht mitgeteilt. Ist das rechtens?

    Ja!

    Zitat

    Mit wieviel Kostenbeteiligung habe ich zu rechnen?

    Unsinnig, da Ihre Luxusansprüche hier nicht bekannt sind.

    Zitat


    Vielleicht könnt ihr mir auch ein paar Paragrafen zur Verfügung stellen. Danke im Voraus


    Siehe oben!