Mietvertrag übernommen - jetzt alles renovieren? :(

  • Einen schönen guten Abend,

    Im August 2009 bin ich wegen Arbeitsplatzwechsel in eine Wg gezogen, ich wurde also in das Mietverhältnis mit aufgenommen, mit allen Rechten und Pflichten. Nun, wo meine Mitbewohnerin vor ein paar Monaten ausgezogen ist, habe ich auch gekündigt und ein Schreiben von der Deutschen Annington erhalten, ich sei für alle Schönheitsreparaturen zuständig. Ich muss sagen, dass die Wohnung schon als ich eingezogen bin, in einem relativ schlechtem Zustand war. Leider war ich so dumm, und habe einfach die Bestätigung, dass ich in das Mietverhältnis aufgenommen werde, unterschrieben, ohne mir von meinen Vormietern den Vertrag zeigen zu lassen. In dem steht, dass alle Schönheitskorrekturen im Laufe der Zeit (alle 3 Jahre, 5 Jahre - je nach Raum) vom Mieter gemacht werden müssen. Der Vertrag ist aus 2007 und die Wohnung wurde frisch gestrichen und tapeziert übernommen.

    Weiß jemand, ob diese Situation rechtens ist? Ich habe an dem Zustand der Wohnung nichts verändert und sehe es eigentlich nicht ein, jetzt alles renovieren zu müssen. Zumal ich kaum zu Hause war und nur 1,5 Jahre hier gewohnt habe :(

    Wäre dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.

    Liebe Grüße, Anna

  • Um Ihnen zu antworten, müsste man den genauen Text der Renovierungsklausel kennen. Wenn dort keine Fehler gemacht wurden, die Fristen z.B. nicht starr vorgegeben sind, dann müssen Sie renovieren.

    Aber dazu ist wirklich der gesamte Text nötig.

  • Ich tipp den Text mal hier ab, zumindest das was m.M. nach relevant ist:

    § 4 Schönheitsreparaturen

    (1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen.

    (2) ... Ausgleichsbeträge...

    (3)Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen

    - Anstreichen, Kalken, Tapezieren d. Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Innenanstrich Fenster, Streichen Türen und Außentüren sowie der Heizkörper einschl. Heizrohre und Reinigung des Teppichbodens.

    Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:

    - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
    dabei sind die Innenanstriche der Fenster, Türen, Heizkörper, Heizrohre alle 5 Jahre durchzuführen.

    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre

    - in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

    Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

    (4) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach beliebigem Ermessen die Fristen des Planes bezügl. der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

    (5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

    (6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

    Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zu Beedigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
    Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schöneheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Sowiet der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.


    So, das wars. Würde mich freuen, wenn Sie mir sagen, ob diese Klausel wirksam ist oder nicht. Vielen, vielen Dank im Voraus!!!

  • Hallo Anna,

    lies' bitte mal, was sich hier für Dich eröffnet: Google

    und hier: Mietrecht - alles zu den Schönheitsreparaturen

    In meinen Mietverträgen (bin Mieter und Vermieter) steht lediglich, dass die Mietsache im gleichen Zustand wie bei der Übernahme zurückzugeben ist, von bedingungsgemässer normaler Abnutzung abgesehen. Dafür ist es eben besonders wichtig, im Übergabeprotokoll die Mietsache genau zu beschreiben.
    Dein Mietvertragsvordruck scheint mir jedoch von Anno Pief (kölsch:)) zu sein.

  • Danke für die Antwort.

    Bei Google findet man einiges, allerdings lese ich immer wieder, dass es auf die Formulierung der Klausel drauf ankommt.
    Und hier fällt es mir schwer, zu beurteilen ob es sich hier um einen "starren" Fristenplan handelt. Ich würde jetzt sagen "ja", aber da steh ja auch, dass die Fristen sich je nach Belieben ändern können :confused:

  • Wenn es ein starrer Fristenplan wäre, dann wären die vorgegeben Fristen wie ein Evangelium zu bewerten.

    Da es aber um den tatsächlichen Zustand der Wände & Co. ankommt, um renovieren zu müssen (oder nicht), sind die Vorgaben als weich zu betrachten.