Mieterhöhung nach § 558 BGB

  • Hallo Zusammen,

    ich bin mit folgenden Sachverhalt konfrontiert und weiß nicht ganz, ob ich oder die Vermieterin im Recht ist.

    - Miterhöhungsschreiben ist am 15.06.2017 bei mir eingegangen mit dem Verweis auf § 558 BGB. Die Mieterhöhung soll zum dem 01.09.2017
    gültig werden. Erstbezug war am 15.09.2014 (vielleicht spielt dies eine Rolle).

    - Dieser Erhöhung wurde nicht zugestimmt oder widerspochen.

    - Am 26.06.2017 wurde der Mietvertag ordentlich und mit der Einhaltung der gesetzlichen Fristen zum 30.09.2017 von mir gekündigt, da ich
    sowieso vor hatte auszuziehen. In dem Kündigungsschreiben habe ich die Miererhöhung nicht erwähnt und auch nicht widersprochen.

    Frage: Reicht eine ordentlichen Kündigung ohne Verweis auf die Ablehnung der Miterhöhung sowie ohne Verweis auf das Sonderkündigungsrecht aus oder hätte ich explizit darauf hinweisen müssen?
    Zum Hintergrund: die Vermieterin besteht auf die Zahlung der Mieterhöhung, da ich dieser nicht widersprochen habe.

    Danke

  • Reicht eine ordentlichen Kündigung ohne Verweis auf die Ablehnung der Miterhöhung sowie ohne Verweis auf das Sonderkündigungsrecht aus oder hätte ich explizit darauf hinweisen müssen?

    Wenn Du dich in der Kündigung auf dein Sonderkündigungsrecht berufen hättest wäre die erhöhte Miete nicht zu zahlen gewesen.

    Zum Hintergrund: die Vermieterin besteht auf die Zahlung der Mieterhöhung, da ich dieser nicht widersprochen habe.

    Mit recht. Siehe meine Antwort oben.

  • Hallo,

    damit die Mieterhöhung offiziell unwirksam ist, hättest du mit Verweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen müssen. Allerdings ist es auch so, dass du der Erhöhung zustimmen müsstest, damit diese wirksam wird.

    So gesehen hängt das jetzt rechtlich etwas in der Luft. Ich denke es würde darauf hinauslaufen, dass deine Kündigung als Sonderkündigung zu zählen wäre, da du direkt nach der Erhöhung gekündigt hast und somit relativ einfach behaupten könntest, du hättest wegen der Erhöhung gekündigt. Die Frist für die Sonderkündigung wäre jedoch der 31.10. gewesen. Es wäre allerdings noch zu prüfen, ob das Erhöhungsschreiben überhaupt formal korrekt war (z.B. mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht).

    Ich befürchte, es läuft hier darauf hinaus, dass der, der das Geld haben will (der Vermieter, wenn du zuwenig zahlst oder du, wenn der Vermieter es von der Kaution abzieht) klagen müsste. Da die Lage nicht ganz klar ist, hat man natürlich immer ein Risiko.

    Frage ist allerdings ob sich der ganze Aufwand lohnt. Über wieviel Geld redet ihr überhaupt?

    Gruß

    H H

  • Wenn Du dich in der Kündigung auf dein Sonderkündigungsrecht berufen hättest wäre die erhöhte Miete nicht zu zahlen gewesen.

    Mit recht. Siehe meine Antwort oben.

    Es wurde aber keine Zustimmung zur Mieterhöhung gegeben und damit kann die Vermieterin das Geld erst mal nicht fordern, sondern müsste erst die Zustimmung einklagen. Das wird wohl nicht passieren.

    Letztlich wird es hier darauf hinauslaufen, dass die Vermieterin den Betrag von der Kaution einbehalten wird und du diese Summe wohl einklagen müsstest. Da ist dann die berechtigte Frage, um wie viel Geld es eigentlich geht, denn es geht ja nur um die Erhöhung für eine Monatsmiete. Ich glaube kaum, dass sich hier ein Rechtsstreit lohnt.

    Ich würde an deiner Stelle darauf hinweisen, dass die Mieterhöhung zustimmungspflichtig ist (und nicht, dass man ihr widersprechen muss, um sie zu verhindern) und du diese Zustimmung nicht gegeben hast. Und dann abwarten, was passiert.

  • Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
    Es geht tatsächlich nur um einen sehr geringen Betrag von 50 Euro. Allerdings geht es in diesem Fall ums Prinzip.
    Ich habe die Vermieterin kontaktiert und hoffe, sie wird von der Erhöhung für den letzten Monat absehen und uns in Ruhe ausziehen lassen.

  • Ich habe die Vermieterin kontaktiert und hoffe, sie wird von der Erhöhung für den letzten Monat absehen und uns in Ruhe ausziehen lassen.

    Einer Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen was Du nicht getan hast. Folglich kannst du in Ruhe ausziehen ohne die Erhöhung der Miete von € 50,00 zu zahlen.

  • Einer Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen was Du nicht getan hast. Folglich kannst du in Ruhe ausziehen ohne die Erhöhung der Miete von € 50,00 zu zahlen.

    Hallo Banane,

    und wieder so ein unglaublicher Beitrag von dir!

    Wenn es dem Vermieter auch ums Prinzip geht und er klagefreudig ist, dann gibt er das einem Anwalt und holt sich die Zustimmung zur Erhöhung und damit die lausigen 50 Euro "aus Prinzip". Dann hat Wiljahelm einen Prozess am Hals und bei einer Niderlage Kosten von mehreren Hundet Euro an der Backe,.

    Wie man mit so einem Risiko in Ruhe ausziehen kann, ist mir ein Rätsel.

    Gruß

    H H

  • "unglaublich", an dich zurück.

    Wenn es dem Vermieter auch ums Prinzip geht und er klagefreudig ist, dann gibt er das einem Anwalt und holt sich die Zustimmung zur Erhöhung und damit die lausigen 50 Euro "aus Prinzip

    Wenn, ja wenn der Vermieter ....hätte..., er hat aber nicht weil der M. vorher ausgezogen ist.

    H.Hamburg. Nochmals extra für dich: Einer Mieterhöhung muss der M. zustimmen oder er nimmt sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch und zieht aus. Hier wurde zwar das Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch genommen, dennoch nach 3-monatiger Kündigung ausgezogen. Für eine Mieterhöhung fehlt die Zustimmung, die der VM einklagen könnte.

    Oder ist das in Hamburg anders.?

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (9. September 2017 um 11:11)

  • Hallo,

    schnallst du es nicht? Der Vermieter kann die Zustimmung einklagen, nicht das Geld. Das ist sein Recht und dies kann er auch rückwirkend tun. Dann bekäme er für den letzten Monat dei 50 Euro.

    Ob er das macht weiß hier doch niemand, aber dem Fragesteller hier eine Sicherheit zu suggerieren, die nicht da ist, ist doch völliger Blödsinn. Ich persönlich würde niemals wegen 50 Euro einen Rechtstreit eingehen oder riskieren, es sei denn es geht ums Prinzip.

    Gruß

    H H

  • Hallo Freunde,

    ich habe bereits die 2. Mieterhöhung erhalten. Die erste war eh unzulässig, weil ich noch nicht mal ein Jahr in der Wohnung wohnte. Der Sachverhalt wurde damals ohne Probleme geklärt. Beim zweiten Mieterhöhungsverlangen wurde die Quadratmeterzahl wie auch bei der ersten mit 49,18 benannt. Ich habe allerdings einen Mietvertrag unterschrieben (Okt. 2011) mit nur 48 Quadratmetern. Mein Hinweis beim Widerspruch zur ersten Erhöhung wurde zu diesem Thema dahingehend beantwortet mit der Bitte ich solle doch vorbei kommen, damit wir das ändern. Das habe ich natürlich nicht gemacht. Für mich ist ein Mietvertrag nach beidseitiger Unterschrift rechtsgültig. Somit würde ich auch diesmal darauf bestehen, wenn Erhöhung nur für 48 Quadratmeter. Sehe ich das so richtig? Ist das rechtens?

    Danke für eine kurzfristige Antwort ;)

    LG

  • Bitte eröffne einen eigenen Thread, denn im Moment bist du ein Trittbrettfahrer, weil der andere Thread ja nicht geschlossen wurde. Wenn jetzt eine Antwort kommt, fragt man sich, für welchen Beitrag ist die gedacht?

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