Anspruch auf Nebenkostenrückzahlung nach Trennung?

  • Meine Lebensgefährtin hat mit ihrem Ex-Freund in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Durch Zufall hat sie erfahren, dass es ein Guthaben bei den Nebenkosten 2015/2016 in nicht unbeträchtlicher Höhe besteht. Beide waren gleichberechtigt im Mietvertrag eingetragen, die Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt waren zwischen beiden aufgeteilt. Die Nebenkosten wurden von seinem Konto bezahlt. Bedeutet das, dass er Anspruch auf die volle Rückzahlung hat, da sie ja nicht nachweisen kann für die Nebenkosten aufgekommen zu sein, oder kann/ muss der Betrag zwischen beiden aufgeteilt werden, da ja beide über den gesamten Abrechnungszeitraum im Mietvertrag standen? Im zugehörigen Schreiben ist ausdrücklich vermerkt, dass eine Bankverbindung angegeben werden soll, es erfolgt also nicht automatisch eine Rückzahlung auf sein Konto. Die Abrechnung wurde von einer Anwältin ausgefertigt (wohl ein privater Vermieter), die sich auf Anfrage meiner Lebensgefährtin sofort bereit erklärt hat, den Betrag jeweils zur Hälfte auf sein, bzw. ihr Konto zu überweisen. Ihr Ex-Freund möchte dies nun aber verhindern. Ist das in Anbetracht der geschilderten Situation rechtens, oder hat meine Lebensgefährtin Anspruch auf die Hälfte der Rückzahlung?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ihr Ex-Freund möchte dies nun aber verhindern. Ist das in Anbetracht der geschilderten Situation rechtens, oder hat meine Lebensgefährtin Anspruch auf die Hälfte der Rückzahlung?

    Wer als Mieter die jeweiligen Überweisungen tätigt ist nicht relevant .I.d.R. geht es fifty-fifty, soll heissen, die Freundin erhält die Hälfte der Rückzahlung. Sie müsste ja auch die Hälfte der Nachzahlung leisten. So ist es mir bekannt.

  • Das mit der Nachzahlung hatte ich auch gelesen und ich hab auch vermutet, dass das bei Rückzahlungen dann äquivalent ist, aber sicher bin ich mir eben nicht. Hat vielleicht jemand einen Verweis zu einem entsprechenden Gesetzestext oder Präzedenzfall oder dergleichen?

  • Hallo,

    wie, wer, in welchem Zusammenhang privat liiert ist, kann dem Vermieter ziemlich egal sein, das müssen die Vertragsparteien als Mieter im Innenverhältnis klären und hat mit dem Vermieter nicht im Ansatz zu tun.

    Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung die Rückzahlung zu erstatten nach, wenn er auf das Konto überweist von dem aus die Miete beglichen wurde, er ist nicht verpflichtet für die Mietvertragspartei hier getrennte Überweisungen zu tätigen es sei denn er erklärt sich dazu bereit.

    Was hier ja wohl der Fall ist, so lasse man sich die Hälfte der Nachzahlung überweisen und soll doch derjenige sehen wie er zurande kommt, der hier eine Forderung stellt, den Vermieter jedenfalls kann er damit nicht belasten er ist jeglicher Verpflichtung nachgekommen.

    Wie die Personen die als Mieter im Vertrag eingetragen sind dass dann privatrechtlich regeln, ist für den Vermieter nicht von Belang.

    Gruß

    BHShuber

  • Danke für die Antwort, aber mit dem Vermieter besteht ja kein Problem. Ist sicherlich nicht der schnellste was Nebenkostenabrechnungen angeht, aber damit ist alles in Ordnung.

    Der Punkt ist, dass beide gleichberechtigt im Mietvertrag standen, dass das Anschreiben zur Abrechnung (das hatte ich zu Anfang vergessen zu erwähnen) explizit an beide adressiert ist und dass die Rückzahlung eben NICHT auf das Konto überwiesen wird, von dem die ursprünglichen Zahlungen kamen (wie das bei mir als alleiniger Mieter meiner Wohnung immer der Fall ist), sondern eine Bankverbindung erfragt wird. Und wie gesagt hat die für die Abrechnung zuständige Anwältin auch ohne zögern zugestimmt den Betrag zu teilen, er will das nur nachträglich verhindern.

    Nach meinen Recherchen ist es wirklich zu 100% klar, wenn es sich um eine Nachzahlung handelt:

    Person A und Person B bewohnen gemeinsam eine Wohnung, stehen beide im Mietvertrag, Person B zieht aus. Einige Zeit später kommt eine Nebenkostenabrechnung - für einen Zeitraum, in dem A und B gemeinsam die Wohnung bewohnt haben - in der eine Nachzahlung gefordert wird. A und B sind aufgrund des Mietvertrags Gesamtschuldner. Nach §421 BGB hat der Gäubiger, also der Vermieter, das Recht die Schuld beliebig einzufordern; also entweder von beiden, oder nur von Person A, oder nur von Person B. Für den Vermieter spielt das keine Rolle und für ihn ist die Angelegenheit erledigt wenn er, auf welche Weise auch immer, sein Geld bekommen hat.

    ABER sollte z.B. Person A alleine die Gesamtschuld begleichen, hat sie/ er das Recht nach §426 BGB den Anteil der Schuld von Person B, also die Hälfte, auf diese umzulegen und einzufordern. Damit wird Person A Gläubiger und Person B ist/ bleibt Schuldner.

    Ich lasse mich gerne korrigieren wenn ich da irgendwas falsch verstanden haben sollte, aber ich denke das ist alles recht eindeutig.

    Nur bin ich mir nicht sicher, ob Nach- und Rückzahlung wirklich komplett analog behandelt werden können. Für Hinweise/ Ideen/ Erfahrungen wäre ich weiterhin dankbar...

  • Hallo,

    nochmal, es ist nicht Sache des Vermieters hier Beträge gerecht zu verteilen, es reicht vollkommen, wenn der Vermieter an die Vertragsparteien, bzw. das Konto überweist, von dem die Mietzahlung getätigt wurde.

    Wie die beiden Hauptmieter das im Innenverhältnis regeln ist nicht Sache eines Vermieters!

    Die Schuldverhältnisse haben die beiden Hauptmieter untereinander zu klären, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung von Guthaben aus der Neben- Beitriebs- und Heizkostenabrechnung an die Mietpartei ausbezahlt hat.

    Gruß

    BHShuber

  • Ich schreibe gerne auch noch einmal, dass es bei der Sache nicht um den Vermieter geht, das war niemals die Frage. Die Frage ist, ob genereller Anspruch auf eine Teilung besteht. Ob direkt durch den Vermieter oder indirekt im Nachhinein spielt dabei keine Rolle. Es geht darum, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, mit der sich eine Aufteilung "erzwingen" lässt.

    Es geht nicht um irgendwelche Verpflichtungen des Vermieters, sondern nur um die Regelung der beiden Mieter untereinander.

  • Ich schreibe gerne auch noch einmal, dass es bei der Sache nicht um den Vermieter geht, das war niemals die Frage. Die Frage ist, ob genereller Anspruch auf eine Teilung besteht. Ob direkt durch den Vermieter oder indirekt im Nachhinein spielt dabei keine Rolle. Es geht darum, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, mit der sich eine Aufteilung "erzwingen" lässt.

    Es geht nicht um irgendwelche Verpflichtungen des Vermieters, sondern nur um die Regelung der beiden Mieter untereinander.

    Hallo,

    das ist aber mit Verlaub ein privatrechtliches Problem zwischen den Mietern! Also bei wem möchtest du denn was genau erzwingen?

    Gruß

    BHShuber

  • Hier sind wir dann weit vom Mietrecht entfernt.

    Grundsätzlich stellen die beiden Mieter eine GbR dar. Der § 721 BGB könnte hier ein Ansatz sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    das ist aber mit Verlaub ein privatrechtliches Problem zwischen den Mietern! Also bei wem möchtest du denn was genau erzwingen?

    Gruß

    BHShuber

    Hier sind wir dann weit vom Mietrecht entfernt.

    Grundsätzlich stellen die beiden Mieter eine GbR dar. Der § 721 BGB könnte hier ein Ansatz sein.

    Hallo,

    natürlich ist das rein juristisch gesehen sicherlich kein Mietrecht mehr, aber so weit entfernt scheint es mir nun auch nicht, denn die ganze Problematik ergibt sich ja aus einer gemeinsamen Mietsituation.

    Und ich hatte ja vorher schonmal erklärt: Gemeinsame, gleichberechtigte Mieter (laut Mietvertrag) sind immer Gesamtschuldner. Wenn im Falle einer Nebekostennachzahlung ein Mieter die gesamte Schuld beim Vermieter begleicht, kann er nach §426 BGB die Hälfte des Betrages (wenn wir von zwei Mietern ausgehen) von dem anderen Mieter einfordern. Das ist rechtlich ganz klar definiert, man hat auch keine Chance sich erfolgreich dagegen zu "wehren" (wenn man der ist, der zunächst nichts gezahlt hat), das ist also eindeutig. Dabei ist es vollkommen irrelevant, wer ursprünglich die Rechnungen bezahlt hat.

    Meine Frage - oder besser gesagt das, was ich gerne bestätigt haben möchte - ist nur, ob es sich bei Guthaben genauso verhält wie bei Schulden.

    Ich bin mir nicht sicher, ob das auf die beschriebene Situation anwendbar ist, aber nach §722 BGB werden Gewinne UND Verluste gleichverteilt, sofern nicht anders festgelegt.

    Wenn das jetzt niemand defintiv beantworten kann, werde ich mich einfach noch ein bisschen durch die Paragraphen lesen, bis ich was entsprechendes finde, zumal in der Sache inzwischen Zusagen gemacht wurden, die aber nicht eingehalten wurden bisher und wenn das nicht bald passiert, wird sowieso ein Anwalt eingeschaltet.

    Aber danke für die Hinweise bis hierhin ;)