Betriebskostenabrechnung 2016 liegt noch nicht vor!

  • Hallo zusammen!

    Bei uns hatte zum 01.01.2015 der Hausbesitzer gewechselt, die Abrechnung für 2015 hatten wir von der vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung im Juni 2016 erhalten. Am 01.01.17 hat die Hausverwaltung gewechselt und für das Jahr 2016 haben wir noch keine Jahresabrechnung bekommen. Nach Rücksprache mit dem neuen Hausverwalter teilte dieser uns mit, dass er für das Jahr 2016 nicht zuständig wäre, die alte Hausverwaltung müsse die Abrechnung noch erledigen und diese hätte Zeit bis zum 31.12.2017, was uns schon bekannt war. Wir haben die Pflicht eine NK-Vorauszahlung zu leisten, nun fragen wir uns, welche Rechte wir haben, wenn uns die zustehende Abrechnung für 2016 am 01.01.18 immer noch nicht vorliegt?!
    Können wir die NK-Vorauszahlungen dann so lange einbehalten, bis uns die Jahresabrechnung für 2016 vorliegt. Wir wissen, dass die neue Hausverwaltung nichts dafür kann, dass wir diese noch nicht haben, aber zumindest der Hausbesitzer ist doch zuständig, dafür zu sorgen, dass wir unsere NK-Abrechnung bekommen!

    Viele Grüße

    Anja

  • welche Rechte wir haben, wenn uns die zustehende Abrechnung für 2016 am 01.01.18 immer noch nicht vorliegt?!

    Dann habt ihr ein Guthaben welches ihr ausbezahlt bekommen müsst. Die Ansprüche habt ihr direkt gegen den Vermieter, dieser wird lediglich von der Hausverwaltung vertreten. du schreibst ja selbst "beauftragt".

    Ihr müsstest den Anspruch auch gegenüber der neuen Hausverwaltung geltend machen können. Denn der Anspruch besteht gegenüber den Vermieter und nicht gegenüber der alten Hausverwaltung zu. Daher sollte auch die neue Hausverwaltung diesen Anspruch abwickeln können. Aber das ist auch eine Frage der Vertretungsvollmacht.

    Im Zweifel selbst an den Vermieter wenden. Ihr könnt natürlich die Auszahlung verlangen, aber auch mit den einzelnen Vorauszahlungen bzw. dann auch mit der Gesamtmiete aufrechnen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • die alte Hausverwaltung müsse die Abrechnung noch erledigen und diese hätte Zeit bis zum 31.12.2017, was uns schon bekannt war.

    Da der 31.12.2017 ein Sonntag ist bis zum 02.01.2018.

    Liegt dann die Abrechnung nicht vor den Vermieter, nicht die HV, mit Fristsetzung auffordern die Abrechnung zuzuschicken. Kommt der VM dem nicht nach ab Februar die Vorauszahlungen zurückbehalten.

  • Da der 31.12.2017 ein Sonntag ist bis zum 02.01.2018.

    Wieder was gelernt. Ich hätte jetzt spontan gesagt, das die Betriebskostenabrechnung keine Willenserklärung ist und damit § 193 BGB nicht anwendbar.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wieder was gelernt. Ich hätte jetzt spontan gesagt, das die Betriebskostenabrechnung keine Willenserklärung ist und damit § 193 BGB nicht anwendbar.

    Mach dir nix draus. Ich habe auch ewig gebraucht um das zu kapieren. Und ganz ehrlich gesagt so wirklich will das immer noch nicht in meinen pommerschen Dickschädel. 8o