Ehemaliger Vermieter verlangt Entfernung von Sachen, die nicht uns gehören

  • Hallo zusammen, vielleicht kann mir mit folgendem Anliegen jemand helfen?

    Wir sind Ende Dezember umgezogen und haben die Wohnung Anfang Januar erfolgreich dem Hausverwalter übergeben. Die Kaution wurde auch bereits zurückgezahlt, da keine neuen Mängel festgestellt wurden (das Übergabeprotokoll habe ich deshalb leider schon weggeschmissen). Nun das Problem:

    Es befinden sich, und darauf habe ich den Hausverwalter auch extra aufmerksam gemacht, auf dem Balkon der Wohnung (5. Stock) eine massive Holzbank, sowie im Keller noch ein paar ältere, eher wertlose aber teils schwere Dinge (z.B kleiner Kachelofen), die aber schon dort waren, bevor wir einzogen, weshalb wir sie jetzt auch dort ließen. Der Hausverwalter hat dies bei der Wohnungsübergabe, wenn auch etwas widerwillig, akzeptiert. Dies wurde allerdings nicht schriftlich festgehalten.

    Jetzt bekamen wir Wochen später einen Brief: die neuen Mieter seien nun eingezogen und dabei sei festgestellt worden, dass sich eben diese Dinge noch auf Balkon und im Keller befänden und diese sollten nun von uns beseitigt werden! Außerdem wurde dafür eine Frist von 4 Tagen gesetzt und bei Nichteinhaltung der Frist, würden uns die Kosten der Beseitigung in Rechnung gestellt.

    Wie schon gesagt, die Dinge gehören uns nicht. Außerdem ist die Wohungsübergabe ja auch schon gelaufen. Hat der Vermieter jetzt noch irgendein Recht auf unsere Kosten diese Entrümpelung durchzuführen?

    Vielen Dank im Voraus für jede Info.

    Gruß:)

  • Hallo,

    ja hat er, wenn ihr nicht zweifelsfrei den Nachweis erbringen könnt, dass euch die Sachen tatsächlich nicht gehören.

    Das Übergabeprotokoll wegzuschmeißen war nicht klug, das kann dir jetzt, das Genick brechen!

    Kannst du allerdings den Nachweis führen, dass die Sachen schon vorher da waren und du diese nicht abgelöst hast und als Bestandteil der Mietsache anzusehen sind, könnte man gegen eine Forderung von Seiten des Vermieters erfolgreich vorgehen, dabei sehe ich in der jetzigen Konstellation aber wenig Chancen.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo, danke für die Antwort. Ich habe zwar nicht mehr das Wohnungsübergabeprotokoll (in dem die Sachen aber eh nicht erwähnt waren), aber dafür ein Schreiben der Hausverwaltung wegen der Kautionsrückzahlung, in dem steht: "...nachdem das Mietverhältnis über die oben bezeichnete WOhnung beendet ist und abgesehen von der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 keine Verpflichtungen offen stehen, dürfen wir die von Ihnen hinterlegte Mietkaution abrechnen."

    >Das müsste doch eigentlich auch als Nachweis dienen können, oder?

    Gruß

    Julia K.

  • Hallo, danke für die Antwort. Ich habe zwar nicht mehr das Wohnungsübergabeprotokoll (in dem die Sachen aber eh nicht erwähnt waren), aber dafür ein Schreiben der Hausverwaltung wegen der Kautionsrückzahlung, in dem steht: "...nachdem das Mietverhältnis über die oben bezeichnete WOhnung beendet ist und abgesehen von der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 keine Verpflichtungen offen stehen, dürfen wir die von Ihnen hinterlegte Mietkaution abrechnen."

    >Das müsste doch eigentlich auch als Nachweis dienen können, oder?

    Gruß

    Julia K.

    Hallo,

    dem Anschein nach ja, naturgemäß sieht das natürlich das Gegenüber grundsätzlich anders aber letztendlich, wenn dem so sein sollte wird ein Amtsrichter hier das vorletzte Wort haben.

    Gruß

    BHShuber