Kündigung wegen Eigenbedarf für Enkel möglich?

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt: Ich bin Vermieter einer 4-Zimmer Wohnung (130 qm) und die Mieter, Familie mit 2 Kindern wohnen seit 2014 in der Wohnung.

    Nun wird mein Enkel (30 Jahre) Ende des Jahres heiraten und möchte mit seiner Verlobten in die Wohnung einziehen.

    Die beiden wohnen derzeit in einer 2-Zimmer-Wohnung auf knapp 75 qm und möchten sich vergrößern, zwecks weiterer Lebens- und Familienplanung.

    Reicht diese Begründung für eine Eigenbedarfskündigung?

    Vielen Dank für eure Einschätzung/Tipps...

  • Ich muss dazu sagen, dass die jetzige WHG zwar 75 qm hat, aber das Wohnzimmer/Esszimmer sind offen und großzügig geschnitten.

    Es gibt dort aber kein 3. Zimmer, keinen Abstellraum, keinen Platz für einen Wäschetrockner etc...

    Die Frage, die ich mir stelle ist, ob die Begründung "Eigenbedarf für Enkel zwecks weiterer Lebensplanung" ausreichend ist.

  • Ziemlich wackelige Kiste aus meiner Sicht. 75 m² sind für eine evtl. 3köpfige Familie durchaus ausreichend.

    Ich würde nicht denken das das der Punkt wäre aber,

    Ich bin Vermieter einer 4-Zimmer Wohnung (130 qm) und die Mieter, Familie mit 2 Kindern wohnen seit 2014 in der Wohnung.

    4 Zimmer/ 130qm für dann zwei Personen könnte vieleicht als überhöhter Wohnbedarf gewertet werden. Sicherer wären die Sache evtl mit 3 Personen.

    Die Frage, die ich mir stelle ist, ob die Begründung "Eigenbedarf für Enkel zwecks weiterer Lebensplanung" ausreichend ist.

    Im Prinzip ja, aber da es immer auf den Einzelfall ankommt, würde ich das vorher von einem Anwalt auf tragfähigkeit abklopfen lassen, die eure konkrete Situation berücksichtigt.

  • Ich habe soeben noch ein Urteil gefunden und zwar:


    BVerfG Urteil vom 07.11.1990 / Az. 1 BvR 419/90


    "... die weitere Lebensplanung der eigenen oder privilegierten Person"

    Das sollte besse der Anwalt übernehmen. An eine Eigenbedarfskündigung ohne eine Anwalt würde ich mich jedenfalls nicht trauen.

  • Der Anwalt kann hier sicher nicht schaden und wahrscheinlich helfen, Fehler zu vermeiden.

    Aber an sich spricht nichts gegen den Wunsch, wenn keine Formfehler gemacht werden, sollte die Kündigung durchgehen.

  • Kann mir noch jemand sagen, wie genau eine "besondere Härte" definiert wird?

    Die Mieter können ja Widerspruch einlegen, wenn das Ende des Mietverhältnisses eine besondere Härte für sie und die Familie darstellt.

    Mieter sind ein Ehepaar um die 40, beide berufstätig mit 2 Kindern, 12 + 7 Jahre alt.

    Problem ist, dass sie aktuell sehr günstig bei uns wohnen und Probleme haben werden, eine ähnlich günstige Wohnung zu finden.

  • ist es, aber nur kurfzristig. Mittelfristig muss der Mieter nachweisen, dass er nichts findet udn ausserhalb von Maxvorstadt findet man eigentlich immer was, so dass man mit dem Grund einen Auszugstermin problemlos 4 oder 12 Wochen verschieben kann, aber da ist auch dann recht schnell schluß.

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