Nachforderung Stromkosten vom Vermieter?

  • Hallo Zusammen,

    ziehe nach 6 Jahren Miete von meiner alten Wohnung aus. Bei Einzug hat der Vermieter und ich einen Mietvertrag gemacht und den aktuellen Stromzähler notiert.

    Ich fragte bei Einzug wie wir es mit den Strom machen, da meinte der Vermieter, das machen wir schon irgendwie.

    Hab dann nach die ersten zwei Jahre nichts von Ihm bzgl. Strom gehört und auch ehrlich gesagt es iwann vergessen, dachte dann das es anscheinend in der Warmmiete mit inbegriffen ist.

    Wasser und Heizung waren in den Mietpreis eingeschlossen, also Warmmiete.

    Nun bei Auszug (6 Jahre später) meinte er, dass ich den Strom für die 6 Jahre nachbezahlen muss.

    Er hat seit 6 Jahren den Strom selber bezahlt, aber nie ein Wort darüber verloren.

    Was hätte er gemacht, wenn ich 50 Jahre drin gewohnt hätte, dann müsste ich bei Auszug Privatinsolvenz anmelden :D

    Außerdem sind 2 Räume dabei, die auf den Stromzähler von der Wohnung laufen, aber ich nicht mit angemietet habe und der Vermieter genutzt hat.

    Es wurde auch nie der Stromzähler abgelesen oder sonstiges, mir kommt das alles bissal komisch vor..

    Ist diese Forderung rechtens und kann er die kompletten 6 Jahre Stromkosten von mir nachträglich verlangen?

    Mit freundlichen Grüßen:)

    Carl

    Einmal editiert, zuletzt von Carl Carlson (15. März 2018 um 12:44)

  • Hallo,

    was ist denn im Mietvertrag bezgl. der Stromkosten für die Wohnung vereinbart? In der Regel ist es nämlich so, dass diese nicht in der Miete inbegriffen sind. Ist dort nichts vereinbart, musst Du dich selbst um eine Anmeldung kümmern.

    Ist diese Forderung rechtens und kann er die kompletten 6 Jahre Stromkosten von mir nachträglich verlangen?

    6 Jahre sicher nicht, da hier ein Teil verjährt ist. Die letzten 3 Jahre könnte der Vermieter ggfs. geltend machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    nein bzgl. Strom steht nichts drin bzw. wurde nichts vereinbart, nur der Zählerstand beim Einzug ist notiert. Ist das nicht so wie bei den Nebenkosten, dass er immer nur das letzte Jahr abrechnen darf? Die Frage ist auch, wie er das abrechnen will, wenn andere Räume auch auf den Stromzähler laufen, die ich aber nicht angemietet habe. Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Hallo,

    generell muss nur über die Nebenkosten abgerechnet werden, für die Du einen Vorschuss zahlst. Das hast Du beim Strom offensichtlich nicht, da diese nicht vom Mietpreis umfasst waren. Daher besteht auch keine Abrechnungspflicht von 12 Monaten durch den Vermieter.

    Der Anspruch Deines Vermieters könnten sich hier aus Bereicherungsrecht ergeben. Du hast etwas erlangt - die Nutzung des Stroms - und nichts dafür bezahlt. Da Du den Strom nicht mehr zurückgeben kannst, müsstest Du Wertersatz leisten, also eine Zahlung in Geld.

    Die Frage ist hier, ob der Anspruch Deines Vermieters ausgeschlossen ist. Also was definitiv der Fall ist, ist, dass die Ansprüche, die älter als 3 Jahre sind, verjährt sind. Das bedeutet, er kann höchstes ab 2015 etwas von Dir fordern.

    Möglicherweise könnte der Anspruch hier noch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Mir kommt hier gleich der Gedanke der Umgehung der Abrechnungspflicht innerhalb von 12 Monaten. Vermieter könnten diese Pflicht immer umgehen, indem sie die Nebenkosten nicht in den Mietvertrag mit aufnehmen und erst später verlangen. Man könnte also evtl. begründen, dass hier doch alle Ansprüche ausgeschlossen sind, die nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht worden sind. Da der Fall doch sehr speziell ist, würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen - es geht ja doch auch um einen höheren Betrag!

  • Vermieter könnten diese Pflicht immer umgehen, indem sie die Nebenkosten nicht in den Mietvertrag mit aufnehmen und erst später verlangen.

    Nein, das funktioniert rechtlich aber nicht. Der Vermieter kann keine Betriebskosten geltend machen, der er vorab nicht angekündigt, bzw. vereinbart hat.

    Der Vermieter kann neue Betriebskostenarten auch nur dann ankündigen, wenn der Mietvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel besitzt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Solange der Mieter verbraucht, hat er doch auf irgendeine Weise dafür einzustehen

    Rechtlich gesehen nicht. Im § 556 BGB steht geschrieben, dass die Vertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.

    "Können" heißt aber nicht "müssen", d.h. es muss explizit vertraglich vereinbart sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.