Hallo,
ich habe in meinem Mietvertrag folgende Klausel:
ZitatAlles anzeigenDie Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Der Verpflichtende hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen.
Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:
In Küchern, Bändern und Duschen ca. alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten ca. alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen ca. alle 7 Jahre.
Nach meiner Google-Recherche ist das Einbeziehen von Außentüren und Heizkörpern unzulässig. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist dann die gesamte Klausel unzulässig und auch alle anderen Reparaturen (z. B. das Streichen der Wände, etc.) muss nicht mehr durchgeführt werden.
Stimmt das? Kann das jemand mit Rechtskenntnissen bestätigen?
Würde mich wirklich sehr erleichtern.
Freundliche Grüße!