Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

  • Hallo,

    ich habe in meinem Mietvertrag folgende Klausel:

    Nach meiner Google-Recherche ist das Einbeziehen von Außentüren und Heizkörpern unzulässig. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist dann die gesamte Klausel unzulässig und auch alle anderen Reparaturen (z. B. das Streichen der Wände, etc.) muss nicht mehr durchgeführt werden.

    Stimmt das? Kann das jemand mit Rechtskenntnissen bestätigen?

    Würde mich wirklich sehr erleichtern.

    Freundliche Grüße!

  • Die Klausel ist wirksam.

    Sowohl Innen-, als auch Außentüren können aufgenommen werden in den Schönheitsreparaturen, solange sich der Anstrich auf die Innenseite begrenzt. Was hier der Fall ist. Zudem können auch Heizkörper mit in den Schönheitsreparaturen aufgenommen werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Nein, du irrst und verwechselst offenbar Außentüren mit Außenseiten: Sowohl das Lackieren der Heizkörper und -rohre wie das der Innen- (Zimmer-) und Außentüren (Wohnungs- und Terrassentüren) sowie Fenster von innen sind zulässig vereinbart.

    Lediglich bei "sämtlicher Holzteile" wären Decken- und Wandvertäfelungen und Dielen- bzw. Parkettböden von Renovierungsverpflichtung ausgenommen; hier wäre der VM auf Wand- und Sockelleisten, Türrahmen und Rolladenkästen beschränkt.

    G Toschi

  • Die Klausel ist aufgrund der zeitlichen Festsetzung der Arbeiten unwirksam. Ferner differenziert die Klausel nicht zwischen verschiedenen Räumen sondern erhebt als Generalklausel einen Geltungsanspruch über alle Wohnungsteile unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungszustand.

    Der Zusatz: "Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:" ist m. E. nicht ausreichend.

    Selbst wenn jedoch der Zusatz die Klausel nicht unwirksam macht, so bleibt sie immernoch eine Generalklausel und spätestens hier ist die Unwirksamkeit festzustellen.

  • Selbst wenn jedoch der Zusatz die Klausel nicht unwirksam macht, so bleibt sie immernoch eine Generalklausel und spätestens hier ist die Unwirksamkeit festzustellen.

    Kannst du bitte eine Quelle nennen für das Erfordernis das alle Räume explizit genannt werden muss? Denn das ist mir neu, das diese genannt werden müssen.

    Der Zusatz: "Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:" ist m. E. nicht ausreichend.

    Das sieht die Rechtsprechung aber anders.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich würde jetzt auch gerne noch einmal nachhaken. Ich habe gelesen, dass Klauseln, die die Renovierung von bestimmten Räumen (z. B. Küche, Bad, etc.) in festen Abständen regeln, unwirksam sind.

    Hier hat mein Vermieter überall handschriftlich "ca." vorgeschrieben. Ebenso steht bei mir "entsprechend dem Stand der Abnutzung".

    Ist die Klausel dadurch wirksam oder unwirksam?

    Danke im Voraus!