Instandhaltung der Mietsache

  • wir haben eine Frage bzgl. unseres Mietvertrages:

    Dort steht, dass

    "der Mieter ist verplichtet, während der Mietzeit - spätestens bei Ende des Mietverhätlnisses - die je nach Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten auszuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören sämtliche Anstriche, sowie das Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden"

    Wir übernehmen diese Wohnung in einem renovierten Zustand. Vor unserem Einzug wurde von einem Fachbetrieb die gesamte Wohnung renoviert.

    Was bedeutet nun in diesem Zusammenhang fachgerecht? Müssen wir ebenfalls einen Fachbetrieb für die Renovierung (bei Auszug) engagieren oder reicht es, wenn wir diese "Schönheitsreparaturen durchführen?

    Müssen alle -in dem oben genannten Zitat- Arbeiten durchgeführt werden (Heizungsrohre etc.) oder wie ist dieser § zu verstehen? Reicht es nicht, wenn wir die Wände streichen?

    Danke im voraus

    Einmal editiert, zuletzt von nuukies (1. Juni 2011 um 23:41)

  • Fachgerecht bedeutet:
    Die Arbeiten sind qualitativ so auszuführen, als hätte diese ein Fachmann durchgeführt.
    Eine Fachfirma ist damit nicht gemeint und wäre auch nicht zulässig.

    Die im Vertrag genannten Arbeiten sind - je nach Grad der Abnutzung - durchzuführen. Wenn also keine Abnutzung da, dann auch keine Arbeit.

    Der Mieter ist durch vertragliche Regelungen im Mietvertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen in dem von ihm angemieteten Wohnraum verpflichtet. Allerdings nur dann, wenn diese Schönheitsreparaturen auch wirklich erforderlich sind, weil die Wohnräume abgewohnt sind. Dabei kann er einen professionellen Maler engagieren, den er zu bezahlen hat, er kann die Schönheitsreparaturen aber auch selbst vornehmen. Dabei muss er keine Arbeit abliefern, die einem DIN-Maßstab gerecht wird. Allerdings muss der Vermieter auch nicht hinnehmen, dass der Farbauftrag an den Wänden ungleichmäßig und scheckig ist. Auch Laufnasen, Tropfenbildung und Schmutzpartikel sowie Tapeten mit Hohlstellen muss der Vermieter nicht akzeptieren (AG Münster, Urteil vom 19. März 1998, Az: 49 C 774/97).