Erhebliche schäden im Hausflur an der Wand

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage die mir schon des längeren auf der Zunge brennt. Wir sind vor einen Monat in eine neue Wohnung gezogen die Bergschäden hat und ein wenig Schief ist. Diese tatsache war uns natürlich bekannt und haben wir auch nicht moniert. Wir haben aber im Hausflur schon damals bemängelt das sich ein sehr grosser Riss im Putz befindet und der Putz teilweise schon abgebröckelt ist. Wir haben das jetzt dem Hausmeister gemeldet, und dieser entgegenet uns nur mit das habt ihr doch auch vorher gewusst als ihr eingezogen seid.Die Kosten um diesen Riss zu beseitigen seien einfach zu hoch und es würde keiner machen. Ich meine geht es noch? Jeder der in den Hausflur kommt sagt sofort was das denn bitte ist? Müssen wir das hinnehmen das die Hausflurwand so einen grossen Riss im Putz hat? Oder kann man die Hausverwaltung irgendwie dazu verpflichten das wieder in Ordnung zu bringen. Es kann ja nicht sein das sich da kein Mensch drum kümmert.

    Ich hoffe Sie können mir dazu ein paar Tipps geben.

  • Hallo wipe,

    keine Chance:
    1. Habt Ihr die Wohnung "so" gemietet,
    2. habt Ihr den Hausflur (wahrscheinlich) nicht mitgemietet.
    Der Hausmeister hat recht.

  • Bedeutet das also wirklich das wir das jetzt akzeptieren müssen? Auch wenn ich den Hausflur nicht gemietet habe, so haben wir aber doch zumindest einen Anspruch darauf das dieser vernümftig aussieht. Ich meine gerade Risse sind doch nicht immer unbedingt unbedenklich oder?

  • Bedeutet das also wirklich das wir das jetzt akzeptieren müssen? Auch wenn ich den Hausflur nicht gemietet habe, so haben wir aber doch zumindest einen Anspruch darauf das dieser vernümftig aussieht. Ich meine gerade Risse sind doch nicht immer unbedingt unbedenklich oder?


    Keine Chance, solange keine Unfallgefahr besteht; es sei denn, im MV oder Übergabeprotokoll ist eine Reparatur zugesichert worden.

  • Zur Verdeutlichung nochmals die Gesetzesgrundlage:

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Es gibt 2 Möglichkeiten:

    1. Sie kleistern den Riss selbst zu oder
    2. Sie wechseln das Haus.
    Ich hoffe, Sie haben es jetzt nun endlich begriffen.