rollladen - kleine instandhaltung?

  • Hallo

    der (schwere Holz-)Rollladen unserer Küche ist heruntergekracht, dh das Band ist gerissen.

    Dasselbe ist innerhalb der letzten 12 Monate schon einmal geschehen. Damals hat der Vermieter nach Schadensmeldung die Reparatur veranlasst und übernommen, ohne weitere Bitte oder Diskussion.

    Dieses Mal verweist er auf die kleine Instandshaltungen Klausel des Mietvertrags: Wir sollen selber zahlen, und uns auch zunächst mal selbst um den Handwerker/die Reparatur kümmern.

    Meine Fragen:
    1. Soweit ich gelesen habe, muss der Vermieter in jedem Fall zunächst für den Handwerker/die Reparatur sorgen und kann nur gegebenenfalls später an uns mit der Forderung nach einer Kostenübernahme herantreten. Richtig?

    2. In der Klausel in unserem Mietvertrag kommt "Rollläden" nicht vor: "Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100 Eurro (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch enstehende järhliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden". Müssen wir trotzdem gegebenenfalls zahlen, obwohl rein wörtlich die angegebene Liste abgeschlossen ("nur") ist?

    3. Ist es zulässig, An- und Abfahrtskosten auszuschließen

    4. Unser Vermieter weigert sich, einen leichteren Plastikrollladen anbringen zu lassen - aus Sicherheitsgründen (Erdgeschoss, allerdings zum Innenhof, und zur Straße sind nur Plastikrollläden angebracht). Müssen wir sich daraus ergebende Kosten, wie zB gerissene Rollladenbänder, übernehmen?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • jerk:

    "der (schwere Holz-)Rollladen unserer Küche ist heruntergekracht, dh das Band ist gerissen."
    Ist Teil der Mietsache und gem. § 535 BGB vom Vermieter i.O. zu halten.

    "Dieses Mal verweist er auf die kleine Instandshaltungen Klausel des Mietvertrags: Wir sollen selber zahlen, und uns auch zunächst mal selbst um den Handwerker/die Reparatur kümmern.
    1. Soweit ich gelesen habe, muss der Vermieter in jedem Fall zunächst für den Handwerker/die Reparatur sorgen und kann nur gegebenenfalls später an uns mit der Forderung nach einer Kostenübernahme herantreten. Richtig?"
    Ja.

    "2. In der Klausel in unserem Mietvertrag kommt "Rollläden" nicht vor: "Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100 Eurro (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch enstehende järhliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden"."
    Hier könnten noch die Betätigungsgurte bzw. -mechanismen hinzugefügt werden - jedoch NICHT aussen liegende evtl. morsche Lamellenverbindungen.

    "3. Ist es zulässig, An- und Abfahrtskosten auszuschließen"
    Diese Frage stellt sich eigentlich nicht, denn sie sind Teil einer Reparatur(rechnung).

    "4. Unser Vermieter weigert sich, einen leichteren Plastikrollladen anbringen zu lassen"
    Ist sein gutes Recht, denn Ihr hattet die Mietsache in dem Zustand gemietet, wie sie war.

  • Hallo Berny

    danke für deine Antwort! Dazu Rückfragen:

    zu 2. : Was meinst du hier mit "könnte"? Es ist ja zunächst mal nicht aufgeführt im Vertragstext. Meine Frage: Ist die VM im Recht, wenn sie die Kostenübernahme für im Vertragstext nicht aufgeführte Gegenstände fordert, dh eben den Rollladen, von mir aus auch Gurte? Wenn sie im Recht ist, ist es ja ok, ich würde es nur gerne wissen. Ich habe andere Versionen einer solchen Klausel im Netz gefunden, in denen "Rollläden" explizit aufgeführt war - muss man das aufführen, damit es abgedeckt ist?

    zu 3. : Ja, aber es steht nun mal so im Mietvertrag. Ich frage mich, ob der Abschnitt damit nicht als ganzes unwirksam ist, denn wer zahlt die Fahrtkosten nun? Der Mieter? Dann könnnte er insgesamt über die 100 Euro kommen. Der Vermieter? Mischfinanzierung ist aber bei Instandhaltungen verboten, soweit ich gelesen habe.

    zu 4. Es geht nicht um sein Recht, den ollen Rollladen zu behalten. MEine Frage ist: Wenn er den Rollladen behält, obwohl er in der Form die Ursache für einen immer wieder kehrenden Mangel ist - müssen wir als Mieter dann die Kosten übernehmen? Es war auch schon ein Handwerker da, der meinte, er würde einen Plastikrollladen einbauen.

    LIeben Gruß

  • Ich bin der Ansicht ein Rolladengurt gehört zu "Verschlussvorrichtungen von Fensterläden" und fällt somit unter die Kleinreparaturenregelung.

    "obwohl rein wörtlich die angegebene Liste abgeschlossen ("nur") ist? "
    Das Wort -nur- bezieht sich eher auf die -kleinen Schäden- als auf die Auflistung der Arten.

    Allerdings finde ich den Ausschluss der An- und Abfahrtkosten komisch. Das würde ja bedeuten ihr zahlt max. 100 Euro plus die (nicht weiter defininierten) Fahrtkosten.
    Oder es könnte auch heißen, ihr zahlt nur dann, wenn nach Abzug der Fahrtkosten noch max. 100 Euro offen sind.
    Und war soll eine "Jahresbruttokaltmiete" sein. Kaltmieten nennt man doch Nettomieten oder bin ich grad auf dem falschen Dampfer?
    Ist die Klausel vom Vermieter selbst geschrieben?

  • Zitat

    Allerdings finde ich den Ausschluss der An- und Abfahrtkosten komisch. Das würde ja bedeuten ihr zahlt max. 100 Euro plus die (nicht weiter defininierten) Fahrtkosten

    So beurteile ich den Passus @ Berny.