Wasserschaden / Trocknung

  • Hallo,
    bei uns in der Wohnung ist vergangenen Freitag (30.05.2014) ein durch den Mieter in der über uns gelegenen Wohnung verursachter Wasserschaden entstanden.
    Betroffen sind insbesondere das Wohnzimmer und ein Teil des Flurs.
    Bereits Freitag Mittag war eine Trocknungsfirma vor Ort und hat im Wohnzimmer einen Bautrockner (Kondensator (?)) sowie einen großen Ventilator aufgestellt; im Flur wurde ein weiterer Ventilator aufgebaut.
    Die Dauer der Trocknungsmaßnahmen ist noch nicht absehbar, das Wohnzimmer ist aufgrund des Trocknereinsatzes (Lärm und wirklich unangenehmes Klima) nicht nutzbar.
    Wir leben in der Wohnung mit einem 15 monate alten Kind und müssen im Flur jetzt extrem aufpassen, dass er seine Finger nicht in den Ventilator steckt. Konkret heißt das, wir müssen ihn durchgehend beaufsichtigen, da wir ihn ja nicht in seinem Zimmer einsperren können...
    Nach dem, was ich bisher gelesen habe, muss ich wohl von längerer Trocknungszeit ausgehen. Die Trocknungsfirma macht zunächst einen Kostenvoranschlag und wird vorerst nichts weiteres unternehmen. Der Zustand wird also vermutlich länger andauern.

    Die Frage ist jetzt, ob ich direkt eine Mietminderung geltend mache (und wenn ja in welcher Höhe) /machen sollte oder die Miete weiter voll bezahle und abwarte.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.
    Viele Grüße
    hoffidaniel

  • Zitat

    weiter voll bezahle und abwarte.


    Und worauf willst du warten? Was sagt der Vermieter zu der Situation, ist der Schaden durch seine Versicherung abgedeckt, oder wird die Haftpflichtversicherung des Mieters regulieren?

  • Und worauf willst du warten? Was sagt der Vermieter zu der Situation, ist der Schaden durch seine Versicherung abgedeckt, oder wird die Haftpflichtversicherung des Mieters regulieren?

    Mein Kenntnisstand ist, dass zunächst die Gebäudeversicherung den Schaden regulieren wird, inwiefern dann die wiederum den Verursachser in Regress nehmen ist natürlich eine andere Frage. Soweit ich das bisher richtig verstanden habe, ist dies jedoch für mich unerheblich, oder?
    Wenn ich das richtig sehe, würde mein Vermieter doch auch die Mietminderung von der Versicherung als entstandenen Schaden reguliert bekommen (soweit die Versicherung diese als angemessen anerkennt).

  • Mietminderungsrecht besteht m. M. nach.
    Um wieviel hängt davon ab, wieviele Räume nicht nutzbar sind und in welchem Umfang sie nicht nutzbar sind.
    Der Strom der Trocknungsgeräte (teuer!) muss der Vermieter Euch ersetzen. Er holt sich das von der Versicherung zurück.
    Die Trocknung kann leicht an die 14 Tage - 3 Wochen gehen.
    Mietminderung ist nicht pauschal zu berechnen, sondern Tagesgenau. Wenn also am 30. des Monats die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, kann man nicht für den ganzen Monat kürzen, sondern est ab dem Tag, ab dem die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, also ab dem 30.

  • nutzbar sind.
    Der Strom der Trocknungsgeräte (teuer!) muss der Vermieter Euch ersetzen. Er holt sich das von der Versicherung zurück.
    Die Trocknung kann leicht an die 14 Tage - 3 Wochen gehen.

    Als Ergänzung hierzu:
    Prüft, inwiefern der Trockner einen Zwischenzähler hat, um den genauen Verbrauch der Geräte zu ermitteln.
    Die Stromkosten hierfür (ja nach Dauer des Einsatzes) können gern mal einen dreistelligen EUR-Betrag erreichen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Prüft, inwiefern der Trockner einen Zwischenzähler hat, um den genauen Verbrauch der Geräte zu ermitteln.
    Die Stromkosten hierfür (ja nach Dauer des Einsatzes) können gern mal einen dreistelligen EUR-Betrag erreichen.

    Ja, auch wichtig ! Sowas übersieht man mal schnell.

  • Mietminderungsrecht besteht m. M. nach.
    Um wieviel hängt davon ab, wieviele Räume nicht nutzbar sind und in welchem Umfang sie nicht nutzbar sind.


    Derzeit ist lediglich das Wohnzimmer betroffen da hier ein Bautrockner aufgestellt wurde welcher 24h / Tag laufen soll. Lärm- und "klima"bedingt ist der Raum m.E. aktuell nicht nutzbar.
    Da das Wohnzimmer ja sozusagen der Raum ist, in dem normalerweise ein GRoßteil des Familienlebens stattfindet, ist die Nutzung der Wohnung schon relativ stark eingeschränkt. Eine Empfehlung über die Höhe der Minderung werde ich aber vermutlich nicht bekommen?!


    Der Strom der Trocknungsgeräte (teuer!) muss der Vermieter Euch ersetzen. Er holt sich das von der Versicherung zurück.


    Die Bautrocknungsfirma hat vor die eingesetzten Geräte einen zusätzlichen Zähler gesetzt, so dass der verbrauchte Strom genau erfasst und hinterher abgerechnet wird.


    Mietminderung ist nicht pauschal zu berechnen, sondern Tagesgenau. Wenn also am 30. des Monats die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, kann man nicht für den ganzen Monat kürzen, sondern est ab dem Tag, ab dem die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, also ab dem 30.


    Klingt logisch, wenn ich jetzt die Juni-Miete kürze weiß ich jedoch noch nicht, wie lange denn die Beeinträchtigung besteht. Rechne ich erstmal für den kompletten Monat eine Minderung von X % ab und zahle dass dann taggenau nach, falls der Mangel innerhalb des Monats behoben wird?

    Vielen Dank nochmal.

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Sie können die Minderung erst nach Beseitigung des Mangels geltend machen, da Ihnen der gesamte Zeitraum bis zur Abstellung des Mangels noch nicht bekannt ist.

  • [I]§ 536 (...) Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

    Sie können die Minderung erst nach Beseitigung des Mangels geltend machen, da Ihnen der gesamte Zeitraum bis zur Abstellung des Mangels noch nicht bekannt ist.

    Aber ich muss doch nach § 536 BGB lediglich eine angemessen herabgesetzte Miet entrichten (?) Muss ich dann die Mietminderung der Vermieterin zumindest schon einmal schriftlich mitteilen?

  • Derzeit ist lediglich das Wohnzimmer betroffen da hier ein Bautrockner aufgestellt wurde welcher 24h / Tag laufen soll. Lärm- und "klima"bedingt ist der Raum m.E. aktuell nicht nutzbar.
    Da das Wohnzimmer ja sozusagen der Raum ist, in dem normalerweise ein GRoßteil des Familienlebens stattfindet, ist die Nutzung der Wohnung schon relativ stark eingeschränkt. Eine Empfehlung über die Höhe der Minderung werde ich aber vermutlich nicht bekommen?!


    - nur ungern. Die Höhe von Mietminderungen ist gesetzlich nicht geregelt. Das ist absolut Ermessenssache und jedes Gericht urteilt anders. Manchmal urteilt ein Gericht auch einen Sachverhalt anders als einen identischen Sachverhalt eines anderen Falles.
    Die Urteile gehen von 10 % - 100%. Da kann, will und darf ich mich nicht in ein Wespennest legen.

    Die Bautrocknungsfirma hat vor die eingesetzten Geräte einen zusätzlichen Zähler gesetzt, so dass der verbrauchte Strom genau erfasst und hinterher abgerechnet wird.


    - so ist gut.

    Klingt logisch, wenn ich jetzt die Juni-Miete kürze weiß ich jedoch noch nicht, wie lange denn die Beeinträchtigung besteht. Rechne ich erstmal für den kompletten Monat eine Minderung von X % ab und zahle dass dann taggenau nach, falls der Mangel innerhalb des Monats behoben wird?

    Vielen Dank nochmal.


    Eine geregelte Praxis gibt es da nicht. Bei meinen Mietern machen wir das so, dass wir den tatsächlichen Minderungsbetrag von der Folgemiete abziehen. Da Du ja erst am Ende des Juno weißt, bis wann die Trocknung gedauert hat, kannst Du rechtssicher nur im Juli den Minderungsbetrag von Juno einbehalten. Alle Zahlungen natürlich wegen des Schadens nur unter Vorbehalt.
    Und die Mietminderung schriftlich dem Vermieter mitteilen (per Einschreiben, Fax mit Sendebestätigung, Gerichtszutellung, persönliche Übergabe, bezeugende Boten) (NICHT: per SMS, E-Mail, Whatsapp, Facebook, mündlich, per Telefon, durch Winkzeichen, auf klingonisch, oder sonst rechtsunsicher).