Vermieter fordert Instandsetzung 9 Monate nach Wohnungsabnahme

  • Am 30.11.2014 kündigte ich die Wohnung meiner verstorbenen Mutter (Abnahme ohne Protokoll). Trotzdem wurden mir noch Nebenkosten für Dezember berechnet, die ich umgehend schriftlich reklamierte. Die Vermieterin (die den Fehler "nicht bemerkt" hatte) macht nun die Erstattung des Betrages davon abhängig, daß ich einen abgestoßenen Türrahmen in der Wohnung instand setze - nach 9 Monaten! Nach dem Motto, wenn ich so korrekt bin, ist sie es auch... Sie sagt, wir hätten damals über den Türrahmen gesprochen, und ich hätte angenommen, daß meine Mutter wohl mit ihrem Rollator dagegen gestoßen sei. Eine Aufforderung zur Ausbesserung gab es aber nicht.

    Ist das Vorgehen der Vermieterin zulässig? Immerhin wird die Wohnung ja auch schon seit 8 Monaten von neuen Mietern bewohnt. Kann ich auf Auszahlung der überzahlten Nebenkosten bestehen?

  • Hallo,

    wenn die Abnahme > 6 Monate her ist, kann sie die Kosten nicht mehr geltend machen (Vgl. § 548 BGB).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Pardon, falsche Formulierung in meinem Text: Es sollte heißen "Zum 30.11.2014". Die Rückgabe der Wohnung an die Vermieterin fand am 28. Oktober 2014 statt.
    Sie behauptete am Telefon, ihr Anwalt hätte ihr Vorgehen abgesegnet (Bluff?).

  • Zitat

    Sie behauptete am Telefon, ihr Anwalt hätte ihr Vorgehen abgesegnet (Bluff?)

    Selbstverständlich segnet der Anwalt das ab. Merke Dir eins: Der Anwalt tut immer das, was Du möchtest. Wenn er ihr Vorhaben ablehnt, würde er kein Geld verdienen.

    Das heißt aber längst nicht, dass er auch Recht hat.

    § 548 BGB:

    "Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (also die die defekte Türzarge) verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (also der 28.10.2014).

    Man benötigt also kein Staatsexamen, um den Paragraphen zu verstehen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nicht so schnell...

    Wenn die Vermieterin nicht reagiert, musst Du das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, um an dein Geld zu kommen. Da hier ggfs. deinerseits ein Anwalt nötig ist, stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand für eine Betriebskostenvorauszahlung lohnt. Je nach Rechtsschutzversicherung kann schon die Selbstbeteiligung den Betrag der geforderten Vorauszahlung übersteigen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das ist richtig. Da gibt es für mich auch eine Grenze, die ich nicht überschreiten werde, weil es keinen Sinn mehr macht. Leider mußte ich in der Vergangenheit schon Mahnverfahren gegen säumige Zahler einleiten. Mal beeindruckte es den Gegner, mal nicht. Wir werden sehen.

  • Heute hat die Vermieterin den noch offenen Betrag überwiesen! Mit der 3. Mahnung hatte ich einen Mahnbescheid angekündigt. Ich nehme an, daß ihr Anwalt erst jetzt nähere Details von ihr bekommen und abgewunken hat. -
    Nochmals vielen Dank für die Hilfe!