Hallo,
Die Wohnung war bei Einzug neu gemalert worden (weiss). Wir sind zum 31.07.15 augezogen. Die Wohnung wurde von uns nicht gestrichen (Ein paar Waende benoetigten einen Anstrich). Die Vereinbarung mit dem Mieter war, dass er das Malerunternehmen bittet, das duchzukalkulieren und uns dann das zukommen laesst.
Wir haben einen Maximalbetrag ausgemacht (basierend auf vorheriger Rechnung und einer Klausel im Mietvertrag):
Paragraph 10:
1. Der Vermieter ist waehrend des Mietverhaeltnisses nicht verpflichtet Schoenheitsreparaturen vorzunehmen. 2. Der Mieter uebernimmt die waehrend des Mietverhaeltnisseserforderlich werdenden Schoenheitsreparaturen.
Zusaetzlich haben wir den folgenden Zusatzparagraphen:
5. Der Mieter hat das Haus bei Einzug gereinigt und weiss gestrichen uebernommen und ist daher entsprechend Paragraph 9 des Mietvertrages verpflichtet das Haus bei Auszug fachmaennisch renoviert und gereinigt zu uebergeben. Bei Beendigung des Mietverhaeltnisses traegt der Mieter pro Mietjahr 20% der Schoenheitsreparaturen.
Meine Fragen deshalb:
1. Ist der Zusatzparagraph ueberhaupt nach derzeitiger Lage rechtsgueltig? Der Verweis zu Paragraph 9 ist schlicht falsch (es haette Paragraph 10 sein muessen).
2. Es wurde vereinbart, dass wir nur die Schoenheitsreparaturen (weisseln der paar Waende) tragen, der Vermieter will dies nun mit 10% pro Mietjahr regeln (Vollmalern * 10% * Mietjahr)
Ich habe ja prinzipiell kein Problem damit, fuer die Schoenheitsreparaturen gerade zu stehen, allerdings ist der Betrag relativ hoch. Ausserdem hat der Vermieter keinen Nachweiss ueber das Malern der paar Waende erbracht.
Vielen Dank im Voraus.