Kündigungsschutz - Sozialklausel - §§ 574, 575 a BGB
- Kündigungsschutz - Sozialklausel - §§ 574, 575 a BGB
- Härteklausel (§ 574 Abs. 1 BGB) - Widerspruch gegen Kündigung des Vermieters bei unbefristetem Mietvertrag
- Form und Frist (§ 574 b BGB)
- Voraussetzung
- Definition Härte
- Keine Härte
- Abwägung der Interessen der Vertragsparteien
- Rechtswirkung (§ 574 a BGB)
- Verlängerung auf bestimmte Zeit
- Verlängerung auf unbestimmte Zeit
- Vertragsänderung
- Keine Einigung
- Keine Ausschlussmöglichkeit
- Geltungsbereich (§ 575 a BGB) - Zeitmietvertrag
- weitere Fragen zum Thema "Kündigungsschutz - Sozialklausel"?
Der gesetzliche Kündigungsschutz hat ausschließlich für den Mieter von Wohnraum im unbefristeten Mietverhältnis Gültigkeit (BVerfG WuM 1989, 114). Gewerberaummietverhältnisse sind vom Kündigungsschutz ausgenommen. Bei Mischmietverhältnissen (Wohnraum/ Gewerberaum) kommt es darauf an, welche Nutzungsart überwiegt.
Härteklausel (§ 574 Abs. 1 BGB) - Widerspruch gegen Kündigung des Vermieters bei unbefristetem Mietvertrag
Zum Schutze gegen eine ordentliche Kündigung des Vermieters steht dem Mieter das Recht zu, der Kündigung unter Berufung auf die sogenannte „Härteklausel“ zu widersprechen. Im Rahmen der Härteklausel ist sodann eine Abwägung der besonderen Belange des Mieters in Relation zum Kündigungsrecht des Vermieters vorzunehmen (Siehe: BGH ZMR 2005, 843).
Form und Frist (§ 574 b BGB)
Der Widerspruch ist zwingend schriftlich zu erklären. Der Mieter muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er eine Fortsetzung des Mietverhältnisses begehrt. Eine Begründung hingegen ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses muss der Widerspruch dem Vermieter gegenüber erklärt werden und zugegangen sein (§§ 130, 574 b Abs. 2 BGB).
Voraussetzung
Nur unter der Voraussetzung, dass die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter selbst, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet, ist der Widerspruch des Mieters gegen eine Vermieter-Kündigung rechtswirksam.
Definition Härte
Eine unzumutbare Härte ist dann gegeben, wenn dem Mieter aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen die Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist. So stellt beispielsweise ein Umzug für eine Schwangere eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Auch ein doppelter Umzug innerhalb kurzer Zeit rechtfertigt eine unzumutbare Härte. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Mieter nicht zu gravierenden Einschränkungen seines bisherigen Lebensstandards verpflichtet.
Keine Härte
Hohes Alter des Mieters oder eine enge Beziehung zur Umgebung allein reichen zur Begründung eines Härtefalles nicht aus. Auch die mit einem Umzug verbundenen üblichen Nachteile begründen eine Härteregelung nicht (Siehe: LG Berlin ZMR 1989, 425). Dies trifft ebenso auf einen umzugsbedingten Schulwechsel des Kindes des Mieters zu (Siehe: LG Hamburg NJW-RR 1991, 1355).
Abwägung der Interessen der Vertragsparteien
Bei der Interessensabwägung der Vertragsparteien darf nicht in unzulässiger Weise in die Lebensplanung der Parteien eingegriffen werden (Siehe: BVerfG NJW-RR 1993, 1358).
Rechtswirkung (§ 574 a BGB)
Der Widerspruch des Mieters bewirkt, dass trotz Kündigung das Mietverhältnis (zunächst) nicht beendet wird. In dem Widerspruch ist ein Angebot des Mieters an den Vermieter zum Abschluss einer vertraglichen Fortsetzungsvereinbarung zu sehen (§ 574 a BGB). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch sind beide Mietparteien gehalten ihre vertraglichen Pflichten weiterhin zu erfüllen.
Verlängerung auf bestimmte Zeit
In der Regel erfolgt bei einem begründeten Widerspruch eine Verlängerung des Mietverhältnisses lediglich auf bestimmte Zeit und zwar für den Zeitraum, für den die Härtegründe voraussichtlich weiterbestehen werden. Ein Mindestzeitraum ist für die Verlängerung nicht vorgesehen. Der maximale Verlängerungszeitraum geht normalerweise nicht über drei Jahre hinaus. Während des Verlängerungszeitraums ist für beide Vertragsparteien die ordentliche und außerordentliche befristete Kündigung ausgeschlossen.
Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt nur ausnahmsweise für den Fall in Betracht, In dem der Zeitpunkt des Wegfalls der Härtegründe nicht absehbar ist. Dies könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn strukturell bedingt Ersatzwohnraum fehlt (Siehe: OLG Stuttgart NJW 1969, 1070). Innerhalb des Verlängerungszeitraums hat der Vermieter erneut die Möglichkeit der Vornahme einer Kündigung und der Mieter kann erneut diesem Kündigungsbegehren widersprechen.
Vertragsänderung
Sollte die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Vertragsbedingungen für den Vermieter nicht zumutbar sein, kann dieser ausnahmsweise eine Abänderung der Vertragsbedingungen verlangen. In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessenlage (Vermieter/ Mieter) vorzunehmen. Eine Änderung der vertraglichen Bedingungen kann begründet sein, wenn der Vermieter eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt.
Keine Einigung
Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden, gilt das Mietverhältnis als zum Kündigungstermin beendet.
Keine Ausschlussmöglichkeit
Das Widerspruchsrecht des Mieters darf nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden.
Geltungsbereich (§ 575 a BGB) - Zeitmietvertrag
Die Vorschrift des § 575 a BGB bestimmt den Kündigungsschutz des Mieters im Rahmen eines Zeitmietvertrags. Danach gelten die Kündigungsschutzbestimmungen nach der Sozialklausel entsprechend auch für diese Art Mietverträge. Allerdings kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur zeitlich begrenzt bis zum vertraglich bestimmten Beendigungszeitpunkt eingefordert werden. Darüber hinaus erhält der befristete Mietvertrag keinen Bestandsschutz.

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