Reaktionsmöglichkeiten des Mieters auf eine Vermieter- Kündigung
- Reaktionsmöglichkeiten des Mieters auf eine Vermieter- Kündigung
- Trotz Kündigung kein Auszug des Mieters
- Kündigungszugang wird bestritten
- Gründe der Kündigung werden bestritten
- Formelle Kündigungsmängel
- Berufung auf Sozialklausel - Härtegründe (§§ 574, 575 a BGB)
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Trotz Kündigung kein Auszug des Mieters
Sollte der Mieter trotz wirksamer Kündigung zum Ende des Mietverhältnisses nicht fristgerecht ausziehen, könnte sich aus Gründen des § 545 BGB (Fortsetzungsfiktion) das Mietverhältnis unbefristet verlängern. Es sei denn, der Vermieter widerspricht der Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb der gemäß § 545 BGB vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.
Kündigungszugang wird bestritten
Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Vermieters kann durch den Mieter dadurch in Frage gestellt werden, dass der Mieter den Zugang der Kündigung bestreitet. Das bloße Bestreiten des Zugangs der Kündigungserklärung reicht allerdings nicht, es muss hinreichend begründet sein. Für den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung ist der Vermieter beweispflichtig.
Gründe der Kündigung werden bestritten
Der Mieter hat die Möglichkeit, die vom Vermieter im Kündigungsschrieben genannten Gründen zu bestreiten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vermieter keinen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund benennt.
Formelle Kündigungsmängel
Sollte der Mieter sich darauf berufen, dass der Vermieter etwaige Formvorschriften nicht eingehalten hat, würde dies die Wirksamkeit der Kündigung aushebeln. So könnte der Mieter die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Dritten, unzutreffende Angaben bezüglich der Adressaten der Kündigung, fehlende Angabe der Kündigungsgründe, unlesbare Unterschrift vorbringen und damit gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen.
Berufung auf Sozialklausel - Härtegründe (§§ 574, 575 a BGB)
siehe: Sozialklausel - Härtefall
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