Zugang der Kündigung bzw. Kündigungserklärung (§ 130 BGB)
- Zugang der Kündigung bzw. Kündigungserklärung (§ 130 BGB)
- Verschiedene Möglichkeit des wirksamen Zugangs
- Kündigung per Brief
- Kündigung per Postfach
- Kündigung per Übergabe-Einschreiben
- Kündigung per Einwurf-Einschreiben
- Kündigung per Telegramm
- Kündigung per Telefax
- Kündigung per E-Mail
- Öffentliche Zustellung an der Gerichtstafel
- Zugang trotz Annahmeverweigerung
- Beweislast
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Die Berechnung der Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung (§§ 130-132 BGB).
Bei einem Kündigungsschreiben handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang der Willenserklärung, also des Kündigungsschreibens, wird diese rechtswirksam (Siehe: BGH 121, 224). Eine Willenserklärung gilt gemäß § 130 Abs. 1 BGB als zugegangen, "wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen" (Siehe BGH NJW 1980, 990).
Verschiedene Möglichkeit des wirksamen Zugangs
Kündigung per Brief
Mit Aushändigen des Briefes an den Empfänger ist der Zugang bewirkt. Bei Einwurf in den Briefkasten ist die Kündigungserklärung in dem Moment zugegangen, in dem nach allgemeiner Verkehrsanschauung mit dem Leeren des Briefkastens gerechnet werden kann. Dies ist noch am selben Tag der Fall.
Etwas Anderes gilt, wenn die Kündigung erst nach 16:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden ist. In diesem Fall muss der Empfänger nach den allgemeinen Gepflogenheit der Post nicht mehr mit einer Sendung rechnen. In der Konsequenz gilt die Kündigung dann erst als am nächsten Tag zugestellt. (Siehe: BGH WuM 2004, 269).
Kündigung per Postfach
Die Kündigungserklärung gilt mit dem üblichen Abholtermin als zugegangen. Dieser ist, ebenso wie bei einer normalen Postzustellung, in der Regel am selben Tag bzw. bei Zustellung nach 16:00 Uhr am Folgetag.
Per Nachsendeantrag: In diesem Fall gilt die Kündigungserklärung als zugegangen, sobald diese dem Empfänger an dessen (neuen) Aufenthaltsort ausgehändigt worden ist.
Kündigung per Übergabe-Einschreiben
Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist durch Aushändigen an den Empfänger gegen dessen Unterschrift dokumentiert. Den Zustellungsurkunden der Post obliegt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 1 ZPO.
Ein Aushändigen an einen Nichtberechtigten ist allerdings nicht wirksam. So gilt beispielsweise das Kündigungsschreiben als nicht rechtswirksam zugestellt, wenn das Schreiben in den Räumen des Mieters einem Mitarbeiter übergeben wird, der kein Empfangsvertreter oder Empfangsbote ist (Siehe: BGH NJW 1991, 2700). Ein Empfangsvertreter muss zum Empfang bevollmächtigt sein. Als Empfangsbote hingegen sind Personen anzusehen, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden sind oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen sind (Siehe: LG Leipzig NJW 1999, 2975). Es handelt sich dabei um den Ehegatten, die Eltern, in der Wohnung des Empfängers lebende Angehörige und Haushaltsmitglieder, den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Putzfrau, die Zimmervermieterin, den Mitmieter etc.
Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Zugang per Einschreibebrief in Abwesenheit des Empfängers durch Hinterlassen eins Benachrichtigungszettels ebenfalls nicht wirksam ist (Siehe: BAG NJW 1997, 146). In diesem Fall geht die Kündigung erst dann zu, wenn der Adressat das Einschreiben tatsächlich binnen der gesetzten Siebentagefrist bei der Post abholt oder bei Nichtabholung am letzten Tag der Frist.
Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Da diese Art der Einschreiben zusammen mit dem Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden, gilt der Zugang – ebenso wie bei normalen Briefen – mit Einwurf in den Briefkasten des Empfängers als bewirkt (Siehe: AG Kempten NJW 2007, 1215). Gegen Gebühr kann der Adressat einen schriftlichen Datenauszug von der Post erhalten, aus dem sich das genaue Einwurfdatum ergibt.
Kündigung per Telegramm
Der Zugang der Kündigungserklärung ist bereits infolge der telefonischen Durchsage bewirkt.
Kündigung per Telefax
Mit wirksamem Ausdruck beim Empfänger der Kündigungserklärung ist der Zugang der Kündigungserklärung erfolgreich durchgeführt.
Kündigung per E-Mail
Der Nachweis für einen wirksamen Zugang einer Kündigungserklärung per E-Mail ist bewirkt, wenn das Kündigungsschreiben in der Datenverarbeitungsanlage des Absenders oder Im Briefkasten des Empfänger-Providers abrufbereit gespeichert ist (Siehe: Ultsch NJW 1997, 3007).
Öffentliche Zustellung an der Gerichtstafel
Dies ist für den Fall erforderlich, dass der Aufenthalt des Mieters unbekannt ist.
Zugang trotz Annahmeverweigerung
Für den Fall, dass der Kündigungsabsender dem Kündigungsempfänger zur Fristwahrung die Kündigungserklärung persönlich zu übergeben versucht und der Empfänger aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Annahme der Kündigungserklärung verweigert, gilt die Kündigung dennoch an diesem Tage als wirksam zugegangen (Siehe: OLG Düsseldorf WuM 1995, 585).
Beweislast
Diejenige Vertragspartei, die sich auf den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung beruft, hat diesen im Streitfall auch zu beweisen (Siehe: BGH 101, 49). Dies gilt auch für Behauptung, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein soll (Siehe: BGH 70, 232).
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