Mietdatenbank (§ 558 e BGB)
Unter dem Begriff einer Mietdatenbank ist eine strukturiert aufgearbeitete, fortlaufend geführte und sich ständig ändernde Sammlung einzelner Mieten zu verstehen. In der Regel wird die Mietdatenbank von der jeweiligen Gemeinde geführt. Auch eine gemeinsame Führung von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter ist möglich. Die Mietdaten dürfen nicht älter als 4 Jahre sein.
Die Mietdatenbank soll dazu dienen, Auskünfte abrufen zu können, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. Demgemäß kann der Vermieter zum Zwecke der Begründung von Mieterhöhungsverlangen anstatt auf einen Mietspiegel zurückzugreifen sich auch auf Auskünfte einer Mietdatenbank berufen.
Unterschied zum Mietspiegel
Im Unterschied zu einem Mietspiegel ist die Auskunft einer Mietdatenbank aktueller, da dort die Mietpreisdaten sogar fortlaufend gesammelt und bekanntgegeben werden.

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