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(Am 31. Jan. war unsere 3 monatige kündigungsfrist für unsere derzeitige Whg. beendet unser Vermieter sagte uns das macht nichts wir sollen uns Zeit lassen weil wir bis dahin nichts gefunden hatten. Jetzt rief er an und sagte uns wir müssten nochmal aufs neue Kündigen das würde uns aber wieder zurückwerfen weil wir nun endlich etwas gefunden haben aber unser neuer Vermieter keine weiteren 3 Monate warten möchte. Bin sehr verzweifelt.MfG |
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prinzipiell gibt es keine weiterer Kündigungsfrist. Ihr habt damals gekündigt und die Frist ist hier am 31.01.2012 abgelaufen. Wenn der Vermieter euch freundlicher Weise länger wohnen lässt, ist das seine Entscheidung. Habt Ihr hier noch etwas schriftlich vereinbart oder habt ihr euch mündlich geeinigt das Ihr nochmal z. b. einen Monat länger da wohnen bleibt? Der Vermieter muss ja neue Mieter suchen und muss damit rechnen das die Wohnung vlt ein paar Wochen leer steht und er auch Kosten (Renovierung) reinstecken muss. Er versucht somit euch "zu zwingen" da wohnen zu bleiben. so hat er nochmal "angeblich" 3 weiterer Monate zeit einen neuen Mieter zu finden. Ich weiß jedoch nicht ob eine mündliche Absprache, auch automatisch eine neue Vertragsvereinbarung ist. |
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Mit dem "weiter wohnen bleiben" ergab sich eine gegenseitige Willensübereinstimmung das Mietverhältnis unbefristet fortzusetzen. Das bedeutet jedoch eine Rücknahme der Kündigung. Wenn der Vermieter das akzeptiert, dann ist die Kündigung gegenstandslos geworden. Sie müßten nun erneut die übliche Kündigungsprozedur durchführen. |
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Zitat:
Die andere Frage ist, ob durch das Weiterwohnen ein neuer Mietvertrag entstanden ist. Das wäre -wie bei allen Verträgen- dann der Fall, wenn einer der beiden Vetragspartner ein Angebot gemacht haben sollte, dass der andere angenommen hat. Es muss sich also um zwei zueinander passende Willenserklärungen handeln. Solche sehe ich hier nicht und somit muss derjenige, der Geld will, seinen Anspruch beweisen... Ganz krass: der Mieter könnte sogar behaupten, er hätte mit dem Vermieter ausgemacht, bis zum Einzug eines Nachmieters kostenlos in der Wohnung bleiben zu dürfen. Ist an den Haaren herbeigezogen, aber der Mieter muss seine Behauptung ja im Gegensatz zum Vermieter nicht beweisen... Noch ein Hinweis: bei den Gesprächen zwischen Mieter und Vermieter: wer war noch dabei oder hat es mitbekommen? |
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das ist ganz klar gesetzlich in § 545 BGB geregelt. 14 Tage können beide Parteien der Weiterführung widersprechen. Mieter ab Ablauf Kündigungsfrist. Für den Vermieter läuft die Frist sobald er von der Weiternutzung erfahren hat. Natürlich muss der Mieter weiterhin Miete zahlen. Also Chancen sehe ich hier nur wenn im Mietvertrag § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses augeschlossen wurde bzw. die Weiternutzung der Mietsache unter 2 Wochen erfolgte. Was hier aber wohl schon verstrichen ist. Ist im Mietvertrag die stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen, wird der Mietvertrag nur wieder unbefristet, wenn eine längere Nutzung erfolgt ist. (Steht in den Mietverträgen meistens um den umgekehrten Fall, dass der Mieter nicht raus will abzufangen) Also wenn sowas hier z.B. drin steht (im Standardmietvertrag normal üblich) Kündigung 2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung. Guckstdu hier OLG Rostock: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses tritt unabhängig vom eigentlichem Willen der Mietparteien ein :: Arztrecht, Medizinrecht-Aktuell.de Zitat:
Geändert von Vermieter (06.02.2012 um 15:44 Uhr) |
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Bitte insofern den Passus in Standard-Mietverträgen zur stillschweigenden Verlängerung VOLLSTÄNDIG lesen. Es stehen dort zwei mit "UND" verknüpfte Bedingungen. Und noch zum "Trichter": ebenso wie der Vermieter kann auch der Mieter seiner Phantasie freien Lauf lassen. Die Frage ist nur, wer ggflls was glaubhaft vor Gericht vorbringen, sprich beweisen/belegen kann. |
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Dann müssen sie aber asap die Wohnung verlassen, der Weiterführung widersprechen und anteilig die Miete noch zahlen und wahrscheinlich die Kaution einklagen. 2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung. da steht nichtmal ein UND ... Zum Thema Trichter, mit solchen Rechtsauffassungen ala Märchenonkel habe ich mich schon öfters live rumschlagen müssen. Weit gekommen sind diese selten und sie hatten alle die gemeinsame Eigenschaft sehr unsymphatische Zeitgenossen/innen zu sein. Wer damit leben möchte. Problem anderer Leute. Geändert von Vermieter (07.02.2012 um 17:30 Uhr) |
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Zitat:
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ich werde es nicht nochmal erklären. Die Mühe wäre vertan. "Der Mieter soll lügen bis sich die Balken biegen." ist der Quintessenz Hilft wenig wenn es klar gesetzlich geregelt ist, was passiert wenn es keine schriftliche Willenserklärung gibt. |
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