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ich hätte eine Frage an euch. Mein Freundin woht derzeit in einer WG, will aber auf März ganz weit weg von der Bude ziehen. Seit Wochen such sie nach einem Nachmieter, bislang ohne Erfolg. Kommen wir zum Problem: Ihr Vertrag ist Standardmietvertrag. Es steht maschinell geschrieben, dass der Vertrag am 01.10.2011 beginnt und ein Semester andauert, dies wäre bis 31. März 2012. Dies wurde aber manuell durchgestrichen und durch 30. September 2012 (mit Kuli rüber gekritzelt) ersetzt. Der Vermieter behauptet, dies wäre rechtsgültig. Ist dem so? Was könnte sie tun, um dennoch ab März keine Miete mehr zahlen zu müssen? Sie hat die Kohle schlichtweg nicht, um zwei Wohnungen parallel zu zahlen... Was nun? Dazu muss gesagt werden, dass das WG-Zimmer aussieht wie Sau, Schimmel allenthalb, Feuchtigkeit an den Wänden etc.pp Sorry für die blöd anmutenden Fragen und vorab vielen Dank für eure Tipps und eine Einschätzung der Sachlage. Geändert von el duderino (14.02.2012 um 12:56 Uhr) |
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die wortgenaue Formulierung im Mietvertrag ist wichtig diese bitte mal posten |
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Zitat:
Ja, der Schimmel war von Anfang an an den Wänden, Flecken auf dem Teppich, Risse in der Tapete, ein Loch in der Decke. Um den genauen Wortlaut werde ich mich kümmern und ihn dann hier posten, danke vorab. Geändert von el duderino (14.02.2012 um 13:10 Uhr) |
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"Der Vertrag wird auf die Dauer eines Semesters geschlossen, ist nicht verlängerbar: Vom 1.10. des Jahres 2011 bis zum 30.4. des Jahres (der unterstrichene Teil ist handschriftlich durchgestrichen worden) 30.9.2012(30.9.2012 ist handschriftlich eingefügt worden)." Geändert von el duderino (14.02.2012 um 13:32 Uhr) |
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Das benutzte Schreibgerät ist dabei völlig bedeutungslos. Nach der Schilderung muß die Bude ja bereits vor 3 Monaten bei der Anmietung so ausgesehen haben. Ein Grund zu einer vorzeitigen Kündigung erkenne ich nicht. Geändert von Kolinum (14.02.2012 um 13:36 Uhr) |
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Zitat:
Hier zu habe ich Folgendes gefunden: "Eine fristlose Kündigung durch den Mieter kommt infrage, wenn seine Gesundheit durch die Wohnung Schaden nehmen kann (§ 544), ihm der Gebrauch der Wohnung verwehrt ist (§ 542) oder der Vermieter seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt (§ 554a). Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Mieter zum Beispiel zu, wenn er zur Berufsgruppe von Soldaten, Beamten usw. gehört und von seinem Dienstherrn versetzt wird (§ 570). Gründe für ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wären beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter ohne stichhaltige Gründe die Untervermietung verweigert oder wenn es aufgrund einer Modernisierung zu einer Mieterhöhung kommt." Geändert von el duderino (14.02.2012 um 13:36 Uhr) |
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Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Haben Sie das ?? Wenn die Wohnung bei Anmietung in Ordnung war und die Mängel erst jetzt auftreten, würde ich Ihnen beipflichten. Allerdings ist mir dann nicht nachvollziehbar, wie es in 3 Monaten Ihres Verbleibes zu solchen gravierenden Mängeln kommen konnte. |
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Zitat:
Keine Ahnung, ihr Vater ist Jurist, evtl. kann man sich ja so gütlich einigen, keine Ahung, ob der Vermieter wegen 'nem Tausender eine Riesenwelle macht... Geändert von el duderino (14.02.2012 um 14:08 Uhr) |
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