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Zwei Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres - auf welche muss ich reagieren? Zwei Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres - auf welche muss ich reagieren?
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Zwei Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres - auf welche muss ich reagieren?


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  #1 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 13:51
neuköllner neuköllner ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.02.2012
Beiträge: 1
Standard Zwei Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres - auf welche muss ich reagieren?

Liebes Forum,

seit Dezember 2009 wohne ich in einer Altbauwohnung in Berlin. Ich habe Ende März 2011 ein Mieterhöhungsverlangen über 16,30Euro mit der Bitte um Zustimmung von meiner Hausverwaltung erhalten.

Es sieht so aus, als wäre alles formell korrekt, der Mietspiegel liegt bei, sowie eine Verwaltungsvollmacht der -zugegeben nicht sehr vertrauenswürdigen- Besitzerfirma aus Luxemburg.

Das Verlangen hab ich erst verdrängt und dann vergessen und es kam auch keine Reaktion von der Hausverwaltung.

Im Dezember kam jetzt ein weiteres Mieterhöhungsverlangen mit dem einzigen Unterschied, dass es sich nun um eine Erhöhung von 48,41Euro handelt.

Ist das erste Verlangen damit außer Kraft gesetzt und muss ich mich nun dem neuen Verlangen fügen, oder kann ich mich auf das erste Schreiben beziehen und nur der geringeren Erhöhung zustimmen.

P.S. Laut Mietspiegel sind m.E. beide Erhöhungen rechtmäßig.

Vielen Dank für eure Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 14:58
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Zitat:
Im Dezember kam jetzt ein weiteres Mieterhöhungsverlangen mit dem einzigen Unterschied, dass es sich nun um eine Erhöhung von 48,41Euro handelt.
Verdränge auch dieses Mieterhöhungsbegehren wie du das erste verdrängt hast und teile uns mit, wie hoch das dritte ausfällt.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 15:26
Kolinum Kolinum ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2011
Beiträge: 1.013
Standard

Ich würde schleunigst die Miethöhung akzeptieren.
Wenn Sie Ihrer Verdrängnissucht nicht bald Einhalt gebieten, haben Sie bald eine fristlose Kündigung am Hals.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 15:59
Berny Berny ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2010
Beiträge: 3.086
Standard

Hallo neuköllner,

mich würde mal der Text interessieren. Kannste den mal hier abpinnen?
__________________
Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Es grüsst Berny.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.02.2012, 17:32
Bokiwi Bokiwi ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.03.2011
Beiträge: 350
Standard

Hallo neuköllner,
gemaess Ihrer Darstellung ist die Vorgehensweise der Mieterhoehung schon ein wenig seltsam. Ich versuche Ihnen das mal darzustellen.

Mieterhoehung muss begruedet sein. Eine Zustimmung des Mieters muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, diese kann auch durch schluessiges Verhalten gegeben werden !!, da diese eine einseitge empfangsbeduerftige Willenserklaerung ist.
Jetzt kommt der entscheidende Punkt. Da Sie es "verdraengt" haben, haette in der Regel der Vermieter Sie auf die Zustimmung verklagen koennen bzw. muessen, da er ja eine Mieterhoehungzustimmung von Ihnen benoetigt !!

Mieterhoehungs - Ablauf
> Ueberlegungsfrist des Mieters bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhoehungsverlangen. ( Vorsicht bei muendlicher Zustimmung oder auch vorbehaltloser Zahlung ).
> KLAGEFRIST des Vermieters ( da Sie nicht reagiert haben !!! ) und zwar innerhalb von 3 Monaten nach der Ueberlegungsfrist des Mieters.

Da anscheinen keine Klage erfolgt, ist die zweite Mieterhoehung schon ein wenig merkwuerdig. Den die erste ist noch garnicht "abgeschlossen" schon folgt eine zweite. Selbst das ist in der Regel, wenn alles ordnungsgemaess abgelaufen waere, erst nach weiteren 12 bzw. 15 Monaten nach der letzen Mieterhoehung moeglich.
Dazu kommt noch der Differenzbetrag von 32,11 zwischen der ersten und zweiten Mieterhoehung. Da waere die Begruendung sehr interessant, dass der Mietzins so hoch steigt. Dabei ist auch noch die Kappungsgrenze ( 20 % innerhalb von 3 Jahren ) zu beachten.

Eine Mieterhoehung bei preifreien Wohnraum ist mit einen sehr genauen Ablauf von der Ankuendigung bis zur Wirksamkeit nur dann gueltig, wenn keine "Fehler" vom Vermieter gemacht worden sind.
Ein Mietspiegel alleine ist da nicht relevant sondern der ganze "Ablauf"
__________________
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Bokiwi

Geändert von Bokiwi (22.02.2012 um 17:34 Uhr)
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innerhalb, jahres, mieterhöhungen, mieterhöhungsverlangen, reagieren

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