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seit Dezember 2009 wohne ich in einer Altbauwohnung in Berlin. Ich habe Ende März 2011 ein Mieterhöhungsverlangen über 16,30Euro mit der Bitte um Zustimmung von meiner Hausverwaltung erhalten. Es sieht so aus, als wäre alles formell korrekt, der Mietspiegel liegt bei, sowie eine Verwaltungsvollmacht der -zugegeben nicht sehr vertrauenswürdigen- Besitzerfirma aus Luxemburg. Das Verlangen hab ich erst verdrängt und dann vergessen und es kam auch keine Reaktion von der Hausverwaltung. Im Dezember kam jetzt ein weiteres Mieterhöhungsverlangen mit dem einzigen Unterschied, dass es sich nun um eine Erhöhung von 48,41Euro handelt. Ist das erste Verlangen damit außer Kraft gesetzt und muss ich mich nun dem neuen Verlangen fügen, oder kann ich mich auf das erste Schreiben beziehen und nur der geringeren Erhöhung zustimmen. P.S. Laut Mietspiegel sind m.E. beide Erhöhungen rechtmäßig. Vielen Dank für eure Hilfe. |
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gemaess Ihrer Darstellung ist die Vorgehensweise der Mieterhoehung schon ein wenig seltsam. Ich versuche Ihnen das mal darzustellen. Mieterhoehung muss begruedet sein. Eine Zustimmung des Mieters muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, diese kann auch durch schluessiges Verhalten gegeben werden !!, da diese eine einseitge empfangsbeduerftige Willenserklaerung ist. Jetzt kommt der entscheidende Punkt. Da Sie es "verdraengt" haben, haette in der Regel der Vermieter Sie auf die Zustimmung verklagen koennen bzw. muessen, da er ja eine Mieterhoehungzustimmung von Ihnen benoetigt !! Mieterhoehungs - Ablauf > Ueberlegungsfrist des Mieters bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhoehungsverlangen. ( Vorsicht bei muendlicher Zustimmung oder auch vorbehaltloser Zahlung ). > KLAGEFRIST des Vermieters ( da Sie nicht reagiert haben !!! ) und zwar innerhalb von 3 Monaten nach der Ueberlegungsfrist des Mieters. Da anscheinen keine Klage erfolgt, ist die zweite Mieterhoehung schon ein wenig merkwuerdig. Den die erste ist noch garnicht "abgeschlossen" schon folgt eine zweite. Selbst das ist in der Regel, wenn alles ordnungsgemaess abgelaufen waere, erst nach weiteren 12 bzw. 15 Monaten nach der letzen Mieterhoehung moeglich. Dazu kommt noch der Differenzbetrag von 32,11 zwischen der ersten und zweiten Mieterhoehung. Da waere die Begruendung sehr interessant, dass der Mietzins so hoch steigt. Dabei ist auch noch die Kappungsgrenze ( 20 % innerhalb von 3 Jahren ) zu beachten. Eine Mieterhoehung bei preifreien Wohnraum ist mit einen sehr genauen Ablauf von der Ankuendigung bis zur Wirksamkeit nur dann gueltig, wenn keine "Fehler" vom Vermieter gemacht worden sind. Ein Mietspiegel alleine ist da nicht relevant sondern der ganze "Ablauf"
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Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bokiwi Geändert von Bokiwi (22.02.2012 um 17:34 Uhr) |
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| innerhalb, jahres, mieterhöhungen, mieterhöhungsverlangen, reagieren |
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