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ich bin vor 4 Jahren aus einer Wohnung ausgezogen, die ich davor für 2 Jahre bewohnt habe. Die Wohnung wurde besenrein (Wände und Decken nicht frisch gestrichen) übergeben (mit Übergabeprotokoll). Später wurde mir die gesamte Mietkaution zurück erstattet. Jetzt kontaktiert mich der ehemalige Vermieter. Mein Nachmieter zieht aus und will die Wohnung, wie ich damals, besenrein übergeben. Der Vermieter will nun, dass ich mich zu 25% an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteilige, die ich seiner Meinung nach hätte leisten müssen, als ich vor 4 Jahren augezogen bin. Zum damaligen Zeitpunkt hat der Verwalter zur Wohnungsübergabe und der Vermieter auch danach keine Forderung nach Schönheitsreparaturen gestellt. Die Wände und Decken der Wohnung waren zum Zeitpunkt meines Auszugs nach einer Gesamtmietdauer von 2 Jahren in einwandfreiem Zustand. Während meiner Mietzeit hatte ich die Wände ich hellem gelb und blau gestrichen. Im Mietvertrag findet sich die klausel, dass Zimmer nach 3 bzw. 5 jahren zu streichen sind, bei früherem Auszug anteilige Kosten der Schönheitsreparaturen (25%) zu zahlen sind. Frage: Kann der Vermieter jetzt, 4 Jahre nach meinem Auszug solche Forderungen stellen??? Sind Schönheitsreparaturen (Streichen) nach einer Mietzeit von 2 Jahren bei Auszug so pauschal zu verlangen? Ich denke eigentlich, dass dadurch, dass im Übergabeprotokoll notiert worden ist, dass Wände und Decken nicht gestrichen sind und dadurch, dass ich im Anschluss auch die komplette Mietkaution zurück erhalten habe, der Vermieter jetzt keine Forderungen mehr stellen kann. Ich bin damals in einen Neubau gezogen. Verändert sich dadurch mein Recht? Danke für die Antworten. |
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Zitat:
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Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Es grüsst Berny. |
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Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Es grüsst Berny. |
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| Stichworte |
| auszug, forderung, frist, jahre, schönheitsreparaturen, verjährung |
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