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Kündigung erst nach 2 Jahren möglich!? Kündigung erst nach 2 Jahren möglich!?
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Kündigung erst nach 2 Jahren möglich!?


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  #1 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 09:28
Leisure30 Leisure30 ist offline
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Registriert seit: 14.01.2012
Beiträge: 2
Frage Kündigung erst nach 2 Jahren möglich!?

Guten Morgen an alle

Ich habe zwar schon ein ähnliches Thema hier gefunden, allerdings passt es nicht zu 100% zu meinem, daher möchte ich hiermit meine Frage einmal deutlicher formulieren und hoffe deshalb keinen ärger zu bekommen


Also ich habe mir im November 2011 eine Wohnung angeschaut und durfte auch schon einige Sachen vor Mietbeginn hineinstellen usw...
Als ich mir die Wohnung anschaute, betonte der Vermieter :" Wann Sie wieder ausziehen werden das ist ihre Sache, denn Sie haben ja den Stress"!

Als meine Sachen schon drin waren habe ich einen Termin mit meinem Vermieter vereinbart zur Vertragsunterschrift. In dem Vertrag steht allerdings auf einmal das eine Kündigung erst frühestens im November 2013 möglich ist.
Da natürlich meine Sachen schon drin standen und ich hier von weiter weg hergezogen bin da ich nun hier auf der Ecke arbeite, habe ich nichts dazu gesagt weil ich dachte es hat irgendwas damit zu tun das der Vermieter eigenbedarf anmelden kann nach 2 Jahren oder sowas Ich weiss meckert nicht mit mir... ich schaue immer 2 mal hin aber diesmal hab ich´s verpennt.

Meine Frage ist nun, wie komme ich aus diesem Mietvertrag raus sollte ich meine Arbeit hier verlieren, denn das sollte bald der Fall sein.
Irgendwie kann ich und viele andere nicht glauben, dass ein Vermieter seinen Mieter für 2 Jahre festnageln kann!


Mit frischen Grüßen aus dem Norden,

Andy
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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 09:57
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Zitat:
Irgendwie kann ich und viele andere nicht glauben, dass ein Vermieter seinen Mieter für 2 Jahre festnageln kann!
Das kann er, denn mit deiner Unterschrift unter dem Vertrag hast du für die Dauer von 2 Jahren auf eine ordentliche Kündigung verzichtet.

Mit anderen Worten, Mietrecht ist keine Glaubensfrage, sondern in Gesetzen und Verordnungen nachzulesen:

Mietrecht: Kndigungsverzicht
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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 10:00
Leisure30 Leisure30 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.01.2012
Beiträge: 2
Standard

Zitat:
Zitat von Mainschwimmer Beitrag anzeigen
Das kann er, denn mit deiner Unterschrift unter dem Vertrag hast du für die Dauer von 2 Jahren auf eine ordentliche Kündigung verzichtet.

Mit anderen Worten, Mietrecht ist keine Glaubensfrage, sondern in Gesetzen und Verordnungen nachzulesen:

Mietrecht: Kndigungsverzicht
Das er es kann ist mir soweit klar, meine frage war ja auch ob und welche möglichkeiten es gibt diesen vertrag aufzuheben..
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 10:35
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Aufheben? Dazu braucht man immer zwei, und der Wichtigste dabei ist der Vermieter, denn der muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Vielleicht akzeptiert er im Falle eines Falles einen solventen Nachmieter, bevor er der Miete hinterher läuft.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 20:15
Bokiwi Bokiwi ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.03.2011
Beiträge: 350
Standard

Hallo Leisure30,
gemaess Ihrer Darstellung ist nach meiner Erfahrung nicht schon alles selbstverstaendlich.

Folgende Moeglichkeiten koennen event. vorhanden sein.

> Ein Mietverhaeltnis kann nur mit ein Kuendigunsausschluss erfolgen, wenn dieser auf unbestimmte Zeit ( schriftlich ) abgeschlossen wurde.

> "... einige Sachen vor Mietbeginn hineinstellen... ". Dies koennte eventuell so ausgelegt werden, dass schon vor den schriftlichen Mietvertrag ein Mietverhaeltnis ( hier muendlich ) zustande gekommen ist. Da Sie ja den Zugang zu der Wohnung erhalten haben und durch das Abstellen Ihrer pers. Sachen auch die Wohnung in den Besitz genommen haben. Somit kann ein muendlicher oder auch stillschweigender Mietvertrag vor den schriftlichen zustande gekommen sein. Wenn dann ein neuer ( hier mit Kuendigungsausschluss ) Mietvertag abgeschlossen wird, dann sollte der bestehen ( wie oben beschrieben ) ersteinmal gekuendigt bzw. aufgehoben werden.
Anmerkung: Da ich keine Rechtsberatung machen darf, koennte es sich lohnen sich mit eine fachkundigen Rechtsanwalt darueber zu reden.

> Wenn Sie diese langen Bindung an den Mietvertrag nicht durchziehen moechten, dann besteht auch die Moeglichkeit einer fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters. Damit dieser diese ausprechen darf, muessen Sie sich dementsprechend "verhalten". Beachten Sie aber hier event. Kosten die auf dann auf Sie zukommen koenten.

> Ihr Gedanke mit "Eigenbedarf" macht in der Regel nur bei eine befristeten Mietvertrag und nicht bei einen Kuendigungsauschluss Sinn.
Sollten Sie dennoch im Mietvertrag einen Wortlaut "wegen Eigenbedarf" stehen haben, dann nimmt Ihr Problem eine andere Richtung ein. Denn damit haetten Sie einen befristeten Mietvertrag. Und daran sind "hohe" Anforderung gesetzt um diesen Vertrag ueberhaupt rechtsmaessig zu gestalten.

> Sollten Sie Ihre Arbeit innerhalb des Kuendigungsauschluss verlieren, koennen Sie den Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag ansprechen. Zum Beispiel mit folgende Darstellung: "Entweder Aufhebungsvertrag oder keine Miete, da es wegen Arbeitslosigkeit es nicht mehr moeglich die Miete zu bezahlen."

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I

Geändert von Bokiwi (17.01.2012 um 20:18 Uhr)
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Stichworte
jahren, kündigung, kündigungsrecht, mietvertrag

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