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ich habe die letzten 6 Jahre eine Wohnung als Hauptmieterin bewohnt. Ursprünglich habe ich die Wohnung mit einer anderen Person (beide Hauptmieter) gemietet und seit dem hat sich der andere Hauptmieter 2mal geändert (gegen eine Bearbeitungsgebühr und entsprechende Gehaltsnachweise war das von Seiten der Hausverwaltung kein Problem). Nun bin ich aus der Wohnung ausgezogen, eine andere Person eingezogen und wir wollten wieder so einen Mieterwechsel vornehmen. Nun sagt die Hausverwaltung, das sei nicht möglich, weil mit mir die letzte Person aus dem ursprünglichen Vertrag ausgezogen ist und möchte einen neuen Mietvertrag mit den 2 jetzigen Bewohnern abschließen. Natürlich mit entsprechender Mieterhöhung. Uns wäre es selbstverständlich lieber, wenn wir (wie bisher) einfach mich aus dem alten Vertrag rausstreichen und die neue Person eintragen könnten. Die Frage ist also, ob es sich tatsächlich um einen anderen Fall handelt, wenn ich als letzte "Ur- Mieterin" auszuiehe? Oder gibt es eine rechtliche Grundlage für uns auf einen "normalen" Mieterwechsel zu bestehen? Vielen Dank1 |
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kurz und knapp. Nein. Bereits die vorhergehenden Wechsel waren reine Kulanz des Vermieters. Er hätte auch bei jedem Wechsel auf eine Kündigung durch alle bestehen können und einen neuen Vertrag abschließen oder auch die Wohnung anderweitig vermieten können. Eine Verpflichtung zur Weitervermietung an verbleibende Mieter bestehe imho nicht. Siehe im Forum die klassischen Beispiele "Trennung und beide Partner haben den Mietvertrag unterschrieben". Man kommt nur raus wenn beide kündigen mit dem Risiko ausziehen zu müssen oder Kulanz des Vermieters. Es sei denn es gibt Individualvereinbarungen im MV was aber eher unwahrscheinlich ist. |
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wenn alle Mieter Hauptmieter eines Mietvertrag sind, dann wird in der Regel bei Kuendigung eines Hauptmieter der gesamte Mietvertag von allen Hauptmietern gekuendigt. Und mit den bleibenden Hauptmietern kann ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Wenn Ihr Vermieter ( Hausverwaltung ) es bisher nicht gemacht hat, ist dass eine Moeglichkeit die aber keine Selbstverstaendlichkeit ist. Somit kann Ihr Vermieter deshalb so, wie Sie es beschreiben, vorgehen. Der Vorteil fuer Sie, dass Sie event. keine Kuendigungszeit einhalten brauchen bzw. brauchten, da unmittelbar ein neuer Vertrag. Tipp: Zu Mieterhoehung bestehen auch wichtige Punkte die zu beachten sind um eine Mieterhoehung rechtens machen. Bsp. Kappungsgrenze, Mietspiegel uws. Somit eine "unendliche" Mieterhoehung in der Regel nicht moeglich Tipp: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung D-D-I Geändert von Bokiwi (17.01.2012 um 20:35 Uhr) |
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die neue Miete ist unabhängig von der alten Miete da es keine Mieterhöhung darstellt sondern einen neuen Vertrag den die Vertragspartner ja frei aushandeln. Einzige Einschränkung imho die 20 % über Vergleichsmiete unter bestimmten Umständen. |
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ja es gibt im Mietwohnrecht Reglungen zur Mieterhoehungen die zu beachten sind. Ohne genauer darauf einzugehen nenne ich nur die Stichtpunkte > oertlicher Mietspiegel > Kappungsgrenze > Zeitraum zwischen der beabsichtigen und vergangenen Mieterhoehung > Mieterhoehungsankuendigung > oeffenliche gefoerderete Wohnung oder "freie" Wohnung > der Inhalt des Mietvertrag ist zu beachten > event. Vergleichbarkeit der Wohnung > die Anlagen zur Mieterhoehungserklaerung > Beachtung der Gruendungsmitter Hierbei ist zu beachten ob die Miete vor Mietbeginn erhoeht wird oder waehrend eines Mietverhaeltnis ! Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung D-D-I Geändert von Bokiwi (18.01.2012 um 18:15 Uhr) |
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jau dass ja vollkommen richtig, aber in dem Fall ist es doch keine Mieterhöhung sondern eine Neuvermietung .. somit kannst du 95% der aufgezählten Punkte streichen .. oder bin ich da völlig auf der falschen Schiene |
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Zitat:
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Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Es grüsst Berny. |
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| Stichworte |
| mieterwechsel, vertrag |
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