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Ich habe endlich eine Wohnung in München gefunden. Ich bin 19-jähriger Student. Im Mietvertrag (Staffelmiete) ist der beidseitige Verzicht der ordentlichen Kündigung für die Dauer von 24 Monaten festgelegt. Nun habe ich gelesen, dass es laut dem Bundesgerichtshof Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 307/08 unzulässig ist, Studenten so lange zu binden. Das Problem ist nur, dass mein Vater den Mietvertrag mitunterschrieben hat (ganz oben stehen wir beide als Mieter). Ist dieses Urteil in diesem Fall wirksam und wenn nicht, was kann ich tun (Klauseln in den Vertrag aufnehmen lassen z.B. Nachmieterklausel), damit ich mich nicht 2 Jahre an die Wohnung binden muss? Ist ein Auslandssemester ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? Vielen Dank für die Antworten. |
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wir haben den Vertrag noch nicht zurückgeschickt bevor ich das mache frag ich hier lieber nach ![]() Wir sollen BEIDE unterschrieben (Es ist aber sonst nichts genau festgelegt wir werden beide als Mieter bezeichnet, obwohl ganz oben steht, dass es nur 1 Person gestattet ist, in der Wohnung zu wohnen) |
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Das Problem ist nur, dass mein Vater den Mietvertrag mitunterschrieben hat (ganz oben stehen wir beide als Mieter). Und einmal so: wir haben den Vertrag noch nicht zurückgeschickt bevor ich das mache frag ich hier lieber nach. Also, als Student, welchem die Welt noch offensteht, sollte man sich nie auf so etwas einlassen. Noch steht das Kind am Brunnenrande. |
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Zitat:
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Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Es grüsst Berny. |
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| Stichworte |
| außerordentliche, kündigungsverzicht, ordentliche, staffelmiete, student, studenten |
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