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habe eine Frage betreffend Renovierungsarbeiten bei Auszug. Wir sind nach 32 Monaten aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Vor Auszug haben wir die Decken und Wände gestrichen. Jetzt bekommen wir vom Vermieter eine Abrechnung wo uns Streichen der Türen, Türzargen und Heizkörper berechnet werden. Mietvertrag hat folgenden Wortlaut § 17 Schönheitsreparaturen Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume während der gesamten Vertragsdauer auf seine Kosten durchzuführen. zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren oder Streichen der Wände und Decken, das Streichen des Holzwerks wie Türen,Türfutter, Wandschränke sowie der Heizkörper und der Fenster von innen. 3. Die Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen bei normaler Nutzung nach folgendem Turnus durchzuführen: Küche, Bad, WC alle 3 Jahre alle übrigen Räume, Flur alle 5 Jahre 5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen, welche erforderlich sind, um die Räume in einen bezugsgeeigneten und vertragsgemässen Zustand zu versetzen. Diese erfordert im allgemeinem, dass bei Vertragsbeendigung die Schönheitsreparaturen nach Ziffer 2) in der Wohnung auszuführen sind, wenn seit Einzug oder der letzen Vornahme der Schönheitsreparaturen nach Ziffer 4) festgelegten Zeiträume verstrichen sind. die in Ziffer 4) genannten Fristen können sich jedoch bei pfleglicher Behandlung verlängern oder bei überhöhter Abnutzung verkürzen. Ist das alles so rechtens oder können wir dagegen vorgehen. Danke für die Antworten. |
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Allerdings kann ich nicht verstehen, warum Sie nach Auszug eine Rechnung für die Renovierung bekommen. Haben Sie selbst renoviert? Was wurde im Rückgabeprotokoll vereinbart? Wurden Sie vor Ausführung der Arbeiten aufgefordert diese selbst vorzunehmen?
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Komm wir essen Opa
--- Satzzeichen können Leben retten! --- |
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Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Es grüsst Berny. |
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| Stichworte |
| auszug, monaten, renovierung |
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