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Vorauszahlungen einbehalten


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  #11 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 12:10
Mieter88 Mieter88 ist offline
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Registriert seit: 18.01.2012
Beiträge: 33
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@ObiWan

Hallo,

Stella hat hier recht. Wir haben zur Zeit genau das gleiche Problem. Wenn ein VM die Nebenkostenabrechnung nicht pünktlich vorlegt, kann man von seinem "Zurückbehaltungsrecht" gebrauch machen. D.h. Sie schreiben dem Mieter einen Brief und fordern ihn auf die Abrechnung bis Dato XY vorzulegen andernfalls können Sie auf Ihr Zurückbehaltungsrecht verweisen. Hat er Sie bis zu dem Datum XY nicht vorgelegt und auch nicht kurz danach, darf man bei der nächsten Überweisung (Miete+NK) die NK einbehalten. Somit übt man Druck auf den Vermieter aus. Legt er die Abrechnung zb. 2 Monate später vor, muss man die 2 Nebenkostenvorrauszahlungen, die man einbehalten hat, wieder dem Vermieter zurück bezahlen.

Im ersten Moment gibt es hier nichts Positives für den Mieter. Er kann zwar vorrübergehen die NK einbehalten aber muss Sie ja doch wieder zurück bezahlen sobald die Abrechnung vor liegt. Ich fände es besser wenn man hier zb eine halbe Monatsmiete anstatt der Abrechnung einbehalten kann. Es ergibt sich erst ein Vorteil, wenn Du zb für das ganze Jahr 2012 die Nebenkostenvorrauszahlung einbehalten hast, und der Vermieter vergisst die Nebenkostenabrechnung von 2012 ende 2013 einzureichen. Aber ich glaube dann handelt es sich um einen wirklich dummen VM. Denn auf so eine hohe Summe wird er nie verzichten wollen!

Gib bei google einfach mal "Zurückbehaltungsrech Nebenkostenvorrauszahlung" ein. Da findest du gaaaaaaaaanz viel
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  #12 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 12:23
ObiWan ObiWan ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 31.01.2012
Beiträge: 56
Daumen hoch

Zitat:
Zitat von Mieter88 Beitrag anzeigen
Gib bei google einfach mal "Zurückbehaltungsrech Nebenkostenvorrauszahlung" ein. Da findest du gaaaaaaaaanz viel
Hallo Mieter88,

Du hast recht und ich habe wieder etwas gelernt.

Gruß
ObiWan
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  #13 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 13:26
Mieter88 Mieter88 ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2012
Beiträge: 33
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aber gerne doch
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  #14 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 23:31
Stellas Stellas ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.01.2012
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von ObiWan Beitrag anzeigen
Hallo Mieter88,

Du hast recht und ich habe wieder etwas gelernt.

Gruß
ObiWan
Schön, dass Du das so siehst - meine "Vorlage" und meinen Aufwand/Beitrag ziehe ich hiermit zurück, herzlichen Dank!
Stella
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  #15 (permalink)  
Alt 13.02.2012, 07:40
Kolinum Kolinum ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2011
Beiträge: 1.013
Standard

Aus" www.hierberlin.de"


Zurückbehaltung von Betriebskostenvorauszahlungen

Streitig zwischen den Parteien ist oft die Frage, wie lange oder wann überhaupt der Mieter berechtigt sein kann, Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten zurückzubehalten. Anlass der Zurückbehaltung ist oft die Nichtvorlage einer Abrechnung durch den Vermieter. Die Mieter dehnen ihre Zurückbehaltung aber auch oft dann aus, wenn nach ihrer Meinung eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung übersandt wurde. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.03.2005 (316 S 162/04) festgestellt, dass das Zurückbehaltungsrecht nur solange ausgeübt werden kann, bis eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt wird. Das Landgericht argumentiert damit, dass das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel gegenüber dem Vermieter lediglich dazu dient, die Abrechnungspflicht des Vermieters zu erfüllen. Hat er diese erfüllt (was bei Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu bejahen ist) fällt die Voraussetzung für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, weg. Insoweit kann der Mieter sich auch nicht darauf berufen, die nunmehr vorgelegte Abrechnung sei inhaltlich unrichtig. Die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung betrifft die Begründetheit einer evtl. Nachforderung und die materielle Richtigkeit. Diese hat jedoch nichts mit der Vorlage der Abrechnung selbst zu tun. Sind die Grundvoraussetzungen einer formellen Abrechnung gewahrt, besteht kein Grund mehr für ein Zurückbehaltungsrecht.

An die Abrechnungsfrist von 12 Monaten knüpfen im Bereich des Wohnraummietrechts erhebliche Rechtsfolgen an. Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen. Es ist also zwingend darauf zu achten, dass die Abrechnung bis zum Abschluss des 12. Monats nach Ende der Verbrauchsperiode erstellt und dem Mieter zugegangen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuganges. Diese Ausschlussfrist gem. § 556 III 3 BGB gilt in Gewerbemietverhältnissen nicht!

Bei später erstellten Abrechnungen, die ein Guthaben zugunsten des Mieters ausweisen, bleibt der Vermieter verpflichtet, das Guthaben auszukehren, auch wenn die Frist der Abrechnung überschritten wurde. Weitere Folgen der Abrechnungsreife (Ablauf der Abrechnungsfrist) bestehen darin, dass z.B. im laufenden und auch im beendeten Mietverhältnis Mietrückstände nur noch mit ihrem Nettomietzinsanteil geltend gemacht werden können, die Vorauszahlungsanteile sind nicht mehr gesondert als Miete zu verfolgen, sie können nur noch im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt werden.
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  #16 (permalink)  
Alt 13.02.2012, 13:35
Berny Berny ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2010
Beiträge: 3.086
Standard

Zitat:
Zitat von Kolinum Beitrag anzeigen
Aus" www.hierberlin.de"
... Diese Ausschlussfrist gem. § 556 III 3 BGB gilt in Gewerbemietverhältnissen nicht!
Aha, wieder was gelernt... Danke!
__________________
Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Es grüsst Berny.
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einbehalten, vorauszahlungen

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