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Vorauszahlungen einbehalten Vorauszahlungen einbehalten
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Vorauszahlungen einbehalten


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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 21:28
Papadopulus Papadopulus ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 76
Standard Vorauszahlungen einbehalten

Hallo zusammen.

Nachdem ich die Nebenkostenabrechnung für 2010 Ende 2011 nicht vorliegen hatte, hatte ich die Vermieterin angeschrieben, dass ich die weiteren Vorauszahlungen nicht mehr leisten werde, wenn die Abrechnung nicht unverzüglich erstellt werden würde. Ich erwartete ebenso wie in den Vorjahren eine moderate Erstattung (so ca. 150 EUR).

Als keine Abrechnung kam, habe ich meine Ankündigung durchgezogen und überweise nun nur noch die Kaltmiete.

Für 2011 habe ich noch "normal" die Vorauszahlungen geleistet.

Jetzt die Frage: wenn die Vermieterin die Abrechnung für 2011 auch nicht stellt, dann aber für 2012 eine rechtzeitig vorlegt, muss ich dann für 2012 eine Nachzahlung leisten oder kann ich mich auf die fehlenden Abrechnungen 2010/2011 berufen?

Danke für eure Antworten

P.
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 23:17
Berny Berny ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2010
Beiträge: 2.794
Standard

Papadopulus:

"Nachdem ich die Nebenkostenabrechnung für 2010 Ende 2011 nicht vorliegen hatte, hatte ich die Vermieterin angeschrieben, dass ich die weiteren Vorauszahlungen nicht mehr leisten werde, wenn die Abrechnung nicht unverzüglich erstellt werden würde."
Das halte ich für grenzwertig, denn Vorauszahlungen sind ja im MV verenbart.

"Ich erwartete ebenso wie in den Vorjahren eine moderate Erstattung (so ca. 150 EUR)."
Evtl. müsstest Du auf Erteilung einer BK-Abrechnung klagen.

"Als keine Abrechnung kam, habe ich meine Ankündigung durchgezogen und überweise nun nur noch die Kaltmiete."
Ähem, das ist ja bis jetzt erst einmal, für Januar, gewesen.

"wenn die Vermieterin die Abrechnung für 2011 auch nicht stellt, ..."
Warte doch erst mal ab. In den kommenden 11 Monaten wird sicherlich etwas geschehen. Du solltest aber bedenken, dass Dein Zurückbehalten Konsequenzen haben könnte, nämlich die fristlose Kündigung, falls die zurückbehaltenden Zahlungen die Höhe von 2 Bruttomonatsmieten übersteigen sollten.

"dann aber für 2012 eine ..."
Darüber sprechen wir in zwei Jahren dann nochmal...
__________________
Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Es grüsst Berny.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 14:13
Mieter88 Mieter88 ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2012
Beiträge: 33
Standard

@Berny.

Das mit den Konsequenzen bezüglich dem Zurückhalten stimmt so nicht ganz. Wir haben das gleiche Problem und ich habe mit meinem Rechtsanwalt telefoniert. Man muss der Vermieterin eine Frist geben und Ihr mitteilen, dass man die zukünftigen Vorrauszahlungen einbehält bis die Abrechnung vor liegt. Liegt die Abrechnung vor muss man die zurückbehaltenen Vorrauszahlungen zurück zahlen. Es ist die Pflicht des Vermieters eine ordentliche Abrechnung zu machen. Macht er das nicht, muss er mit den Konsequenzen rechnen.

Als Mieter habe ich sogar das Recht, die kompletten Vorrauszahlungen aus dem Jahr 2010 zurück zu fordern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ich ausziehe und somit kein Druckmittel mehr habe. Hier gibt es aber auch Verjährungsfristen.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 14:14
Mieter88 Mieter88 ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2012
Beiträge: 33
Standard

[QUOTE=Berny;13488]Papadopulus:

"Nachdem ich die Nebenkostenabrechnung für 2010 Ende 2011 nicht vorliegen hatte, hatte ich die Vermieterin angeschrieben, dass ich die weiteren Vorauszahlungen nicht mehr leisten werde, wenn die Abrechnung nicht unverzüglich erstellt werden würde."
Das halte ich für grenzwertig, denn Vorauszahlungen sind ja im MV verenbart.

Klar ist im Mietvertrag vereinbart wie hoch die monatl. Miete+NK ist. Du änderst aber auch keinen Mietvertrag ab, wenn du zb. eine dauerhafte Mietkürzung hast. Dies wird lediglich in einem weiteren Schreiben vermerkt
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 18:17
Papadopulus Papadopulus ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 76
Standard

Berny ==> Das halte ich für grenzwertig, denn Vorauszahlungen sind ja im MV verenbart.

Papadopulus ==> Die jährliche Erstellung der Abrechnung ist auch im Mietvertrag vereinbart
-----------------
Berny ==> Evtl. müsstest Du auf Erteilung einer BK-Abrechnung klagen.

Papadopulus: Wieso? Eigentlich behalte ich lieber die Vorauszahlungen
--------------------
Berny ==> Ähem, das ist ja bis jetzt erst einmal, für Januar, gewesen.

Papadopulus: Wieso "Ahem"? Ansonsten hast du das sehr richtig verstanden.
---------------
Berny ==> Darüber sprechen wir in zwei Jahren dann nochmal...

Papadopulus: Schön, aber damit ist mir momentan nicht wohler. Ziel meiner Anfrage war eigentlich zu erfahren, ob ich mir jetzt Sorgen machen muss. Ich hab die Konsequenzen für die mögliche Eventualität hinterfragen wollen. Danke trotzdem und noch mehr Dank an die weiteren Antworter (die es richtig verstanden haben und auf wenig produktive "Ähem"s verzichten
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  #6 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 20:16
Berny Berny ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2010
Beiträge: 2.794
Standard

Zitat:
Zitat von Papadopulus Beitrag anzeigen
Papadopulus: Wieso? Eigentlich behalte ich lieber die Vorauszahlungen
--------------------
Berny ==> Ähem, das ist ja bis jetzt erst einmal, für Januar, gewesen.

auf wenig produktive "Ähem"s verzichten
Dann sollteste zu einem spezialisierten Anwalt gehen, welcher meine Bedenken ausräumen kann und evtl. Dir sogar das antwortet, was Du gerne hören möchtest.
__________________
Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Es grüsst Berny.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 09:22
Papadopulus Papadopulus ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 76
Standard

Zitat:
Zitat von Berny Beitrag anzeigen
Dann sollteste zu einem spezialisierten Anwalt gehen, welcher meine Bedenken ausräumen kann und evtl. Dir sogar das antwortet, was Du gerne hören möchtest.
Lieber Berny, eigentlich will man in einem Forum wie diesem die Erfahrungen anderer Forums-Mitglieder zu seinem Thema mitgeteilt bekommen, um daraus dann seine eigenen Schlüsse -wie einen Anwaltsbesuch- ziehen zu können.

Nachdem ich hier nun mehrere Themen durchgelesen habe, ist mir aufgefallen, dass die allermeisten Antworten sehr sachlich schildern, was der ein oder andere tatsächlich schon so erlebt hat und insbesondere, wie ähnliche Fälle schon rechtlich gewürdigt worden sind. Bei den meisten deiner Beiträge ist dies aber offensichtlich nicht so, du schreibst deine "Meinungen" aus einem wie auch immer resultierenden Gefühl heraus. Das ist mindestens dann teilweise irreführend, wenn man die Qualität deiner Meinungen noch nicht erkannt hat (oder ein "Wissender" nicht sogleich dazwischen funkt).

Ich denke, ich werde hier im Forum irgendeine Funktion finden, mit der deine Beitröge versteckt werden können. Rechne also nicht auf weitere Erwiderungen von mir.

@alle anderen: danke
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  #8 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:57
Berny Berny ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.03.2010
Beiträge: 2.794
Standard

Zitat:
Zitat von Papadopulus Beitrag anzeigen
Lieber Berny, ...

Rechne also nicht auf weitere Erwiderungen von mir.

@alle anderen: danke
Es bricht mir das Herz...
__________________
Hier äussere ich stets nur meine Meinung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Es grüsst Berny.
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  #9 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 23:41
Stellas Stellas ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.01.2012
Beiträge: 5
Standard

Hallo P.

rein rechtlich ist es so: wenn der VM keine "formell ordnungsgemäße" Nebenkostenabrechnung geleistest hat (hier Fristüberschreitung), dann hast Du das Mittel die Vorauszahlungen einzubehalten, um eine Nebenkostenabrechnung zu erhalten (so sieht es der Gesetzgeber ausdrücklich vor). Wäre danach eine Nachzahlung zu leisten, musst Du diese nicht mehr leisten; ein Guthaben aber ist Dir zu erstatten. (Je nach Höhe des Guthabens, kann die Vorauszahlung entsprechend abgepasst werden: Absenkung der Nebenkostenvorauszahlung.)

Solltest Du dennoch keine Abrechnung erhalten, kannst Du diese rechtsanwaltlich anfordern; die Kosten dafür wären vom VM zutragen. Frage dazu: willst Du das? Vielleicht kommt die nächste Abrechnung wieder verspätet .... s. "Gretchenfrage"

Und jetzt zur Gretchenfrage: muss Du wegen Fristversäumnis vom Vermieter nachzahlen? Nein, der VM hat dann keine Handhabe mehr. Sein Pech ....

Unter dem genannten Link findest Du einiges Wissenwertes - bin heute auch wieder schlauer geworden. Aber einst solltest Du nie vergessen: "Auf hoher See und bei Gericht bist Du in Gottes Hand!"

Be cool,
Stella
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  #10 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 08:39
ObiWan ObiWan ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 31.01.2012
Beiträge: 37
Standard

Zitat:
Zitat von Stellas Beitrag anzeigen
rein rechtlich ist es so: wenn der VM keine "formell ordnungsgemäße" Nebenkostenabrechnung geleistest hat (hier Fristüberschreitung), dann hast Du das Mittel die Vorauszahlungen einzubehalten, um eine Nebenkostenabrechnung zu erhalten (so sieht es der Gesetzgeber ausdrücklich vor).
Hallo Stella,

hast Du zufälliger Weise eine Quellenangabe für diese Aussage?

Ich teile Deine Meinung nämlich nicht. Meiner Meinung nach darf P. die NK-Vorauszahlungen für das laufende Jahr nicht so einfach einbehalten.

Den Rest Deiner Ausführungen teile ich allerdings.

Gruß
ObiWan
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