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10 Jahre keine Abrechung nun sehr hohe Nachzahlung 10 Jahre keine Abrechung nun sehr hohe Nachzahlung
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10 Jahre keine Abrechung nun sehr hohe Nachzahlung


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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 14:44
Andeu Andeu ist offline
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Registriert seit: 04.02.2012
Beiträge: 4
Standard 10 Jahre keine Abrechung nun sehr hohe Nachzahlung

Hallo
Unser Vermieter hat seit 10 Jahren keine Nebenkostenabrechung und auch keine Nebenkostenvorrauszahlung Anpassung gemacht.
Trotz jährlicher Erinnerung hat der Vermieter nicht uns vorgelegt! Nun hat er uns zum 15 Nov. 2011 erstmals eine Nebenkostenrechung ( sehr hohe Nachforderung vorgelegt) für den Anrechungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010
Laut Mietvertrag zahlen wir für die 65qm kleine Wohung mit Fernheizung 65 € Nebenkosten als Vorrauszahlung.
In seiner Nachforderung von über 2500€ hat er weder alle Kosten oder Verteilungschlüssel angeben, sondern auch unsere Vorrauszahlung falsch berechnet anstatt die 65 € hat er 55 € nur berechnet. Die Nachzahlung hat er zum 1.12.2011 verlangt und uns bereits am 5. Jan 2012 ein Mahbescheid über die gesamte Summe zustellen lassen. Den wir nach Rücksprache mit dem Mietverein abgeleht haben... Bereits am 17.12 habe wir den Vermieter und sein Anwalt auf die Fehlerhafte Abrechung aufmerksam gemacht und eine gültige vollständige Abrechung verlangt, incl. aller Abrechungen aus den letzten 10 Jahre... da wir annehmen, das er duch unsere Verrauszahlung auch Gewinne gemacht hatte....
Was meint Ihr ??
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 15:20
Kolinum Kolinum ist offline
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Registriert seit: 23.04.2011
Beiträge: 1.013
Standard

Hätte ich auch so gemacht.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 15:22
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
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Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Zitat:
Was meint Ihr ??
1. Wenn schon der Mieterverein involviert ist, meine ich, dass die auch ihren Job weiter alleine machen sollen. Da mische ich mich nicht ein.

2. Auch vor 10 Jahren waren 65,- Euro für Betriebskostenvorauszahlungen (kalte und warme Nebenkosten) im Monat viel zu wenig. Da hat der Vermieter mit Sicherheit keinen Gewinn gemacht.

3. Die Aufforderung für die letzten 10 Jahre die Abrechnung nachzuholen ist ein Witz, denn die regelmäßige Verjährung beträgt 3 und nicht 10 Jahre.

4. Wenn euch der Mieterverein den Floh ins Ohr gesetzt hat, für 10 Jahre rückwärts zu fordern, dann solltet ihr ganz schnell von dort verschwinden. Sucht euch jemanden, der Ahnung von der Materie hat. Dieser Verein gehört scheinbar nicht dazu.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 23:43
Andeu Andeu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.02.2012
Beiträge: 4
Standard Anwort an Mainschwimmer

Ich glaube du hast nicht richtig gelesen oder die Sache nicht ganz verstanden....Es geht ja nicht darum das der Vermieter uns etwas zurück erstattet.... sondern nur darum das wir einen Überblick bekommen, wie sich die Nebenkosten zusammen setzen... und wo die angelichen höheren Kosten nun plötzlich herkommen...
Ich weiß ja nicht wo und wie Du wohnst und wie gut die Isolierung bei eurem Haus ist... Wir wohnen in einem Neubau Bauj. 1998 mit einer sehr guten Isolierung... Weiter habe ich in einem anderen Haus eine zweite Wohnung die fast so groß ist wie diese Wohnung... dort liegen die Nebenkosten auch seit 12 Jahren fest... bei 45 Eoro im Monat... erst einmal hat dort der Vermieter 80 Euro für das Jahr 2009 nach verlangt... und nicht wie in diesem Fall 200 Euro im Monat ??? Weiter sind wir fast nie in unseren Wohnungen und verbrauchen auch recht wehnig.. Wir sind die ganze Woche im Außendienst und Übernachten immer im Hotel... Heizung benötigen wir im Winter nur am Sonntag
Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt habe ich mit dem Mietverein nocht nicht besprechen können... mein Rechtschutz greift erst wenn der Vermieter klagt... Den Mahnbescheid haben wir auf jeden Fall abgelehnt...
Aber es gibt noch eine Beanstandung, weil in unserem Haus ca.26 Eigentumswohnungen, und 4 Gewerbebetriebe (Geschäfte, Bäckerei, Kebab) die Gewerbebetriebe in der Heizversorgung nicht getrennt von den Mietwohungen ist und auch mit dem gleichen Umlageschlüssel berechnet wurde.. dies haben wir bei der letzten Abrechung vor 10 Jahren bereits beanstandet.. danoch kam halt 10 Jahre keine Abrechung- Auch diese Frage muß ich mit dem Mietverein mal prüfen lassen... Aber wie sieht Ihr das...Ist das so OK ??
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  #5 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 07:10
Papadopulus Papadopulus ist offline
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Registriert seit: 26.01.2012
Beiträge: 76
Standard

[QUOTE=Mainschwimmer;13983]...

3. Die Aufforderung für die letzten 10 Jahre die Abrechnung nachzuholen ist ein Witz, denn die regelmäßige Verjährung beträgt 3 und nicht 10 Jahre.

...
QUOTE]

@mainschwimmer: ich denke, die Frist greift nur für eventuelle Nach-Forderungen des Vermieters. Der Mieter sollte doch den Anspruch haben auf Erteilung der Abrechnung, Guthaben müsste der Vermieter auszahlen, Forderungen darf er keine stellen. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Mieter auf die Erstattung der Guthabenbeträge kann doch beginnen, wenn eine Abrechnung vorliegt. Somit würde ich davon ausgehen, dass man der Abrechnung für 2010 -wenn die weiteren Voraussetzungen auch alle erfüllt sind- entgegenhalten kann, die eventuellen Guthaben aus den Vorjahren nicht verrechnen zu können, da die Perioden nicht abgerechnet wurden und nicht auszuschließen ist, dass Guthaben für den Mieter entstanden sein könnten.

Grundsätzlich stellt sich aber schon die Frage, wieso man 10 Jahre abwartet...
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  #6 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 08:05
Kolinum Kolinum ist offline
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Registriert seit: 23.04.2011
Beiträge: 1.013
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Zitat:
Zitat von Andeu
Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt
Aber wie sieht Ihr das...??
Aus" Internetratgeber.recht.de"
Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verjähren grundsätzlich - sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter - in drei Jahren (OLG Hamburg RE WuM 88, 83). Beruft sich eine Partei auf die Verjährung, muss sie nicht mehr zahlen.

Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem dem Mieter die Abrechnung zugeht, nicht dagegen der Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erteilt werden müssen (BGH RE WuM 91, 150). Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

Dies gilt sowohl für Ansprüche des Vermieters, als auch für solche des Mieters (BGH, WuM 91, 150).

Rechnet der Vermieter nicht ab, so kann der Mieter auf Abrechnung klagen, oder er kann bis zur endgültigen Abrechnung die Vorauszahlungen zurückbehalten.

Geändert von Kolinum (05.02.2012 um 08:18 Uhr)
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  #7 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 08:06
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
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Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
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Zitat:
sondern nur darum das wir einen Überblick bekommen, wie sich die Nebenkosten zusammen setzen...
Wie sich eure Nebenkosten zusammensetzen solltet ihr im Mietvertrag nachlesen können. Die dazu gehörenden Summen der einzelnen Kostengruppen geht aus der Abrechnung, die ihr bekommen habt, hervor. Also wo ist das Problem?

Wenn ihr 10 Jahre lang mit dieser Minivorauszahlung von 65,- Euro gewohnt habt, dann hättet ihr in dieser Zeit ein nettes Sümmchen ansparen können. Zur Erklärung, mit diesem Betrag kann kein Vermieter die Betriebskosten einer 65 m² großen Wohnung bestreiten. Das könnte gerade für die Heizkosten reichen. Aber Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhr, Wasser/Abwasser, Hausstrom, Gartenpflege, etc. wollen doch auch bezahlt werden.

Zitat:
Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt habe ich mit dem Mietverein nocht nicht besprechen können...
Ihr könnt für die zurück liegenden 3 Jahre (danach setzt die Verjährung ein) eine Abrechnung verlangen, weil der Vermieter eventuelle Guthaben auszahlen müsste. Weiter zurück liegende Aufstellungen/Abrechnungen muss er nicht machen, da sind die Messen gelesen.

Zitat:
und 4 Gewerbebetriebe (Geschäfte, Bäckerei, Kebab) die Gewerbebetriebe in der Heizversorgung nicht getrennt von den Mietwohungen ist
Muss auch nicht! Die Heizkostenverordnung schließt auch Gewerbebetriebe ein. Eine getrennte Erfassung müsste möglicherweise vorgenommen werden bei Positionen wie Grundsteuer, Hausversicherung, u.ä. Bitte hier lesen:
Mietrecht, die Betriebskostenabrechnung bei gemischter Nutzung

Zitat:
Aber wie sieht Ihr das...Ist das so OK ??
Lass dich vom Mieterverein beraten. Aber anschließend zieh dich warm an, denn wer 10 Jahre nicht intensiv für die vorgeschriebene Abrechnung der Betriebskosten sorgt, der wird dann im elften Jahr voll erwischt. Klar, er muss nicht für 10 Jahre nachzahlen, aber für die Jahre 2010 und 2011 sind hohe Nachzahlungen mit Sicherheit fällig.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 16:57
Papadopulus Papadopulus ist offline
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Zitat:
Zitat von Mainschwimmer Beitrag anzeigen

Ihr könnt für die zurück liegenden 3 Jahre (danach setzt die Verjährung ein) eine Abrechnung verlangen, weil der Vermieter eventuelle Guthaben auszahlen müsste. Weiter zurück liegende Aufstellungen/Abrechnungen muss er nicht machen, da sind die Messen gelesen.
das ist schlichtweg falsch, bitte die gegenteilige Behauptung belegen.

Man kann die Abrechnungen verlangen, muss aber die Nachforderungen nicht leisten, wenn das Ende der Abrechnungsperiode mehr als 12 Monate vorbei ist. Ein Guthaben muss aber noch jedenfalls ausgezahlt werden, da hier -wie oben schon geschrieben- eine Frist erst anfängt zu laufen, wenn die Abrechnung zugeht.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 17:06
Mainschwimmer Mainschwimmer ist offline
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Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
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Zitat:
das ist schlichtweg falsch, bitte die gegenteilige Behauptung belegen.
Welchen Sinn sollte es machen, die kompletten Abrechnungen zu fordern. Welches Gericht sollte dies zur Auflage machen, wenn die Verjährung schon lange eingesetzt hat.

Und von welchem möglichen Guthaben reden wir eigentlich, wenn der TE bisher pro Monat nur 65,- Euro Vorauszahlung geleistet hat? Dieser Betrag reicht bestenfalls für die Heizung, aber nie und nimmer für die kompletten Betriebskosten.
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  #10 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 17:19
Papadopulus Papadopulus ist offline
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Beiträge: 76
Standard

Zitat:
Zitat von Mainschwimmer Beitrag anzeigen
Welchen Sinn sollte es machen, die kompletten Abrechnungen zu fordern. Welches Gericht sollte dies zur Auflage machen, wenn die Verjährung schon lange eingesetzt hat.

Und von welchem möglichen Guthaben reden wir eigentlich, wenn der TE bisher pro Monat nur 65,- Euro Vorauszahlung geleistet hat? Dieser Betrag reicht bestenfalls für die Heizung, aber nie und nimmer für die kompletten Betriebskosten.
Es geht doch nicht um die Frage, welchen sinn die Forderung nach den alten Abrechnungen macht, sondern darum, ob man es darf/kann, wenn man will. Mir ist kein Gesetz und keine Frist bekannt. Die Frist die du hier irrig nennst, beginnt erst, wenn die Abrechnung vorliegt...

daher noch einmal die Bitte: kannst du einen Beleg für deine Aussage angeben? wenn nicht, mach bitte deutlich, dass es nur eine Ansicht ist.
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abrechung, falsche nebenkosten, hohe, jahre, nachzahlung, zu hohe nebenkosten

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