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Winterdienstkosten Winterdienstkosten
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Winterdienstkosten


Umfrageergebnis anzeigen: Ich finde Schnee...
...toll! 2 33,33%
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...kalt! 3 50,00%
Multiple-Choice-Umfrage. Teilnehmer: 6. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 13:02
Miet Miet ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2012
Beiträge: 3
Standard Winterdienstkosten

Angenommen in einem Mietvertrag wäre ausdrücklich vereinbart, dass "der Bürgersteig abwechselnd durch die Mietparteien" zu reinigen sei, gefolgt von einigen Ausführungen in welchem Umfang Schnee und Eis zu räumen sei. Weitere Regelungen wie ein genauer Zuständigkeitsplan nach Tagen oder Wochen würden nicht existieren. In den Augen eines Mieters wäre der Bürgersteig stets geräumt wenn er das Haus verlässt, nur in ganz wenigen Fällen hätte Schnee gelegen und der genannte Mieter hätte Schnee geräumt (so etwa zwei oder dreimal im ganzen Winter).
Wenn der besagte Mieter dann nach etwa 1,5 Jahren Mietverhältnis seine erste Betriebskostenabrechnung erhielte, wären darin immense Kosten für einen Winterdienst enthalten über den der Mieter nie informiert wurde. Die Rückzahlung ist somit geringer als erwartet. In den vorigen Abrechnungen der anderen Mieter (die schon länger im Haus wohnen) wäre dieser Posten dieses Jahr ebenfalls erstmalig aufgeführt. Der Hausverwalter weist jegliche Forderung zurück ohne zu begründen auf welcher Grundlage er die Umlage der Kosten für gerechtfertigt hält.

Folgende Fragestellungen:
a) Müsste der Mieter die Kosten für den Winterdienst zahlen?
b) Dürfte der Mieter nach mehrmaliger Fristsetzung den geforderten Betrag einmalig von der Miete abziehen? Wäre es in diesem Fall sinnvoll den Betrag ausdrücklich von den Nebenkosten bzw ausdrücklich von der Kaltmiete abzuziehen oder wäre dies egal?
c) Angenommen die einzige Möglichkeit den Vermieter zu irgendeiner Reaktion zu bewegen wären Einschreiben. Dürften die reinen Portokosten hierfür ebenfalls einbehalten werden?

Bei Antworten wäre es prima, wenn dazu angegeben würde wodurch man seine Aussagen begründet sieht. Antworten in denen eine vage, unbelegte Ahnung als profundes Wissen dargestellt werden sind kontraproduktiv!

Vielen Dank im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 13:20
Vermieter Vermieter ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.09.2011
Beiträge: 334
Standard

Zitat:
Bei Antworten wäre es prima, wenn dazu angegeben würde wodurch man seine Aussagen begründet sieht. Antworten in denen eine vage, unbelegte Ahnung als profundes Wissen dargestellt werden sind kontraproduktiv!
und Tschüss .. ich glaub es hackt. Geh zum Anwalt.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 13:53
Mainschwimmer Mainschwimmer ist gerade online
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Zitat:
und Tschüss .. ich glaub es hackt. Geh zum Anwalt.
Auch schon aufgefallen, dass die Fragesteller immer frecher werden?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 13:58
Vermieter Vermieter ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.09.2011
Beiträge: 334
Standard

Ja und jetzt kommt gleich die beleidigte Antwort wie scheisse wir hier im Forum sind und eh keine Ahnung haben und dass die Erwartung ja so enttäuscht wurde und das man gedacht hat hier wären fähige Leute .. bla bla bla
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  #5 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 14:32
Miet Miet ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2012
Beiträge: 3
Standard

Ich wollte niemandem zu nahe treten und entschuldige mich bei denjenigen die sich sofort angesprochen und beleidigt fühlen.
In der Tat vermute ich, dass es hier Leute gibt die Ahnung haben und anderen helfen wollen. Nur leider gibt es erfahrungsgemäß auch viele Leute die einfach mal losschwadronieren ohne Ahnung zu haben, oder sogar ohne irgendetwas zum Thema sagen zu wollen.
Natürlich sind auch Ahnungen willkommen, aber am liebsten auch als solche erkennbar gemacht.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 15:04
Mainschwimmer Mainschwimmer ist gerade online
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2010
Ort: Ganz nah am Main
Beiträge: 2.497
Standard

Zitat:
In der Tat vermute ich, dass es hier Leute gibt die Ahnung haben
Dann vermute mal schön weiter. Bevor man sich an die Tastatur setzt sollte man das Hirn einschalten und drüber nachdenken, was man schreibt.

Der Weg zum Anwalt bleibt dir ja unbenommen.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.02.2012, 08:10
Kolinum Kolinum ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2011
Beiträge: 1.013
Standard

Hier ist keine Rechtsberatung, ebensowenig ein Billigdiscounter für Mietrecht.

Bemühen Sie einen Anwalt und sie werden dort gegen ein geringes Entgelt sachkundig beraten (hoffentlich).
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  #8 (permalink)  
Alt 16.02.2012, 15:46
Bokiwi Bokiwi ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.03.2011
Beiträge: 350
Standard

Hallo Miet,
exakte Antworten auf Ihren Fragen sind nicht ohnen weiteres moeglich, vielleicht koennen folgende Infos event. weiterhelfen.

Zu Frage a) da stellt sich schlicht und einfach die Frage womit sich die Rechnung begruendet.
Laut Mietvertrag haben sich die Mieter dazu verpflichtet und sind diese Verpflichtung auch nachgekommen. Wenn es nicht so war geht die Pflicht auf den Vermieter ueber. Kann er es nachweisen, dass die Mieterpflicht nicht erfuellt wurde ? Kann der Vermieter auch beweisen, dass der Winterdienst notwendig und von Ihn ( oder beauftragtes Unternehmen ) durchgefuehrt wurde ? ( Hier event. Wetterkartenarchiv aufsuchen !! )

Dazu kommt noch die genaue Regelung des Winterdienst. Ist der Winterdienst als Betriebskostenvorauszahlung mit in den Betriebskostenpunkte ( 17 versch. Bekos gibt es ) erwaehnt ? Falls ja, dann ist eine Umlegung auf den Mieter moeglich. Falls nein, kann er die Bekos Winterdienst nur auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Mehrbelastungsklausel enthaelt und fruehzeitig / schriftlich die Mieter die Einfuehrung des neuen Beko Punkt mitteilt.
Tipp: Wenn ein Hausmeister auch ueber Ihre Bekos beschaeftigt wird, dann genau darstellen lassen, was zu den Aufgaben des Hausmeisters gehoert.

Zu Frage b) besteht in der Regel noch keine Berechtigung. Da es ersteinmal genau geklaert werden sollte bzw. muss. Siehe oben. Wenn es eine Berechtigung besteht, so ist es ratsam ersteinmal den Vermieter auf die Rueckzahlung hinzuweisen. Denn nichtbegruendete Einbehaltung von Beko Vorauszahlungen oder auch Mietzahlungen kann sich schnell als Rueckstand der Pflichtzahlungen summieren und schlimmsten Falls ( je nach Summe ) zur fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters.

Zu Frage C) gilt auch, es muss berechtigt und begruendet sein. Es besteht keine Pflicht den Brief ueber den Postweg an den Vermieter zu senden. Alternativ waere auch eine pers. Ubergabe moeglich.

Tipp: Da mehrere Mieter davon betroffen sind, sollten Sie sich alle zusammen an den Vermieter schriftlich wenden und um Stellungsnahme bitten. Denn viele Mieter - grosse Wirkung !

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Bokiwi

Geändert von Bokiwi (16.02.2012 um 15:50 Uhr)
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  #9 (permalink)  
Alt 16.02.2012, 15:52
Gruwo Gruwo ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2010
Ort: 26789 Leer
Beiträge: 967
Standard

Zitat:
In den Augen eines Mieters wäre der Bürgersteig stets geräumt wenn er das Haus verlässt
Ist schon mal ein weit verbreiteter Irrtum. Die Zeiten in denen ein Winterdienst durchzuführen ist, richten sich nach den Satzungen der Städte/Gemeinden. Und es durchaus üblich, dass sich Glätte und Schneefall nicht an den Arbeitszeiten von Mietern bzw. Vermietern orientieren.
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  #10 (permalink)  
Alt 17.02.2012, 07:15
Miet Miet ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2012
Beiträge: 3
Standard

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
Zu Frage a) da stellt sich schlicht und einfach die Frage womit sich die Rechnung begruendet.
Diese Antwort blieb der Vermieter trotz mehrfacher Anfrage schuldig. Er schreibt ganz pauschal: "Auch eine erneute Prüfung ergab, die Kosten sind mit den bestehenden Verträgen im Einklang..."

Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
Laut Mietvertrag haben sich die Mieter dazu verpflichtet und sind diese Verpflichtung auch nachgekommen.
Der Winterdienst war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Jahresmitte) bereits engagiert und (mindestens) seit Jahresbeginn in Aktion. Somit war der Bürgersteig morgens um sieben immer geräumt - auch ohne Zutun des Mieters.

Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
Dazu kommt noch die genaue Regelung des Winterdienst. Ist der Winterdienst als Betriebskostenvorauszahlung mit in den Betriebskostenpunkte ( 17 versch. Bekos gibt es ) erwaehnt ? Falls ja, dann ist eine Umlegung auf den Mieter moeglich.
Im Mietvertrag steht wörtlich: "Der Mieter übernimmt abwechselnd die Reinigung des Bürgersteigs. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.[...]Ist der Mieter verhindert, hat er auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Arbeiten anderweitig durchgeführt werden."
Unter den Betriebskosten sind unter anderem die Punkte "Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung" und unter "sonstige Betriebskosten" ist der Haken bei "weitere Kosten:" gesetzt worauf nur folgt, dass der Strom selbst mit den Stadtwerken abzurechnen sei. Die Posten Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind in der Betriebskostenabrechnung zusätzlich zu dem Winterdienst nochmals gesondert aufgeführt. Alle weiteren Punkte haben definitiv nichts mit Winterdienst zu tun. Es gibt zwar auch "die Kosten für den Hauswart", diese sind jedoch ebenfalls aufgeführt und es handelt sich um einen anderen Dienstleister mit gesonderten Rechnungen.

Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
Falls nein, kann er die Bekos Winterdienst nur auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Mehrbelastungsklausel enthaelt
Eine solche kann ich nicht entdecken.
Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
und fruehzeitig / schriftlich die Mieter die Einfuehrung des neuen Beko Punkt mitteilt.
Dies ist bei keinem der Mieter geschehen. Wobei der Posten bei Vertragsschluss des speziellen Mieters bereits existierte, aber im Vertrag nicht erwähnt wird.

Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
Zu Frage b) besteht in der Regel noch keine Berechtigung. Da es ersteinmal genau geklaert werden sollte bzw. muss. Siehe oben. Wenn es eine Berechtigung besteht, so ist es ratsam ersteinmal den Vermieter auf die Rueckzahlung hinzuweisen.
Dies ist zusammen mit der Bitte um Erläuterung wodurch die Umlegung des Winterdienst gerechtfertigt sei mehrfach schriftlich geschehen. Zunächst war eine Frist von einem Monat und anschließend nochmals zwei Wochen angesetzt. Der Vermieter geht nicht darauf ein.
Zitat:
Zitat von Bokiwi Beitrag anzeigen
nichtbegruendete Einbehaltung von Beko Vorauszahlungen oder auch Mietzahlungen kann sich schnell als Rueckstand der Pflichtzahlungen summieren und schlimmsten Falls ( je nach Summe ) zur fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters.
Laut Mietvertrag wenn der schuldige Betrag zwei Monatsmieten erreicht. Davon wäre man weit entfernt.

Ich hoffe die Details zum fiktiven Szenarium sind hilfreich für genauere Aussagen. Aber wenn ich Bokiwis Erläuterung recht deute, liegt die Rechtslage zusammen mit den gegebenen Details klar auf Seiten des Mieters. Richtig?

Nochmals Danke für die Antwort!
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nebenkosten, rückforderung, von miete abziehen, winterdienst, winterdienstkosten

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