Alle Urteile zum Thema »Schönheitsreparaturen«
Hier finden Sie alle Mietrecht-Urteile zum Thema »Schönheitsreparaturen«.
Mieter dürfen Schönheitsreparaturen selber ausführen
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte mit Urteil vom 09.06.2010 klar, dass die Vertragsklausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen “ausführen lassen muss“, unwirksam ist (Az.: VIII ZR 294/09).
Schönheitsreparaturen: Kein Handwerker nötig
Das Landgericht München I (LG) entschied am 30.09.2009, dass Schönheitsreparaturen nicht zwingend vom Fachhandwerker ausgeführt werden müssen (Az.: 15 S 6274/09).
Schönheitsreparaturen – Wohnungsschäden durch exzessives Rauchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte darüber zu befinden, ob exzessives Rauchen, das bereits nach geringer Mietdauer umfassende Renovierungsarbeiten erforderlich macht, eine Nutzung der Mietwohnung darstellt, die über den laufenden Mietvertrag erlaubten Gebrauch hinausgeht.
Schönheitsreparaturklausel nach starren Fristen auch im Formularmietvertrag für Gewerberäume unwirksam
Nicht nur in Bezug auf Mietwohnungen, sondern auch bei der Vermietung von Gewerberäumen, sind starre Fristen für Schönheitsreparaturklauseln im Formularmietvertrag unwirksam. Damit sprach der Bundesgerichtshof (BGH) am 08. Oktober 2008 (Az: XII ZR 84/06) das endgültige Urteil in einem Streitfall, der bereits das Landgericht (LG) Düsseldorf am 18. November 2005 (Az: 15 O 143/05) und das ebenfalls in Düsseldorf ansässige Oberlandesgericht (OLG) am 04. Mai 2006 beschäftigt hatte.
Vermieter darf Farbwahl während der Mietzeit nicht vorschreiben
Mit Urteil vom 18.02.2009 (Az: VIII ZR 166/08) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Vermieter seinem Mieter für die Mietzeit nicht vorschreiben darf, welche Farben er bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung zu verwenden hat.
Schönheitsreparaturen – Außenanstrich ist Sache des Vermieters
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.02.2009 feststellte, darf ein Formularmietvertrag nicht die Forderung nach einem Außenanstrich von Türen, Fenstern oder etwa einer Loggia enthalten. Eine derartige Forderung lässt aber nicht die gesamte Mietvertragsklausel über durch den Mieter auszuführende Schönheitsreparaturen ungültig werden.(Az: VIII ZR 210/08).
