Form des Mietvertrages

Es gibt in der täglichen Praxis verschiedene Formen einen Mietvertrag zu gestalten. Gesetzliche Formschriften existieren nicht. Aus den §§ 550, 578 BGB ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass bei befristeten Mietverträgen mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr ein schriftlicher Mietvertrag abzuschließen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift führt dazu, dass der Mietvertrag als unbefristet geschlossen gilt.

Wird ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, was an sich der gängigen Praxis entspricht, hat der Mietvertrag konkrete Angaben zu seinen wesentlichen Vertragsbestandteilen wie Vertragsparteien, Mietgegenstand, Mietdauer und Miethöhe etc. zu enthalten.

So können Vermieter und Mieter auf gängige Formularmietverträge zurückgreifen, die es im Handel oder den örtlichen Mietvereinen zu kaufen gibt oder den Mietvertrag einfach frei ausgestalten.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Mietvertrag lediglich mündlich oder konkludent zu schließen.

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass sich je nach der Form des Mietvertrages auch die Rechtsfolgen (rechtlichen Konsequenzen) wie zeitliche Mietvertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten etc. unterschiedlich ausgestalten. Dies kann jeweils Vor- aber auch Nachteile sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter haben.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu:

Artikel empfehlen

weitere Fragen zum Thema "Form des Mietvertrages"?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Form des Mietvertrages"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "Mietvertrag" ...


Aktuell lesen Sie: Form des Mietvertrages

copyright © 2009 bis 2013 - mietrecht-hilfe.de

VGW 30