Arten von Mietverträgen

Es gibt viele verschiedene Arten, einen Mietvertrag zu schließen. Die Arten der Mietverträge unterscheiden sich hierbei entweder bei der Dauer bzw. dem Zeitraum der Vermietung oder der Höhe und Erhöhung der Miete. Zu diesen zählen:

Unbefristeter Mietvertrag

Der unbefristete Mietvertrag liegt vor, wenn bei Vertragsschluss kein fester Zeitpunkt vereinbart worden ist, an dem das Mietverhältnis enden soll (§ 542 Abs.1 BGB). Dieser stellt die Regel bei Vermietung von Wohnungen und Häusern dar.

Befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag)

Beim befristeten Mietvertrag spricht man auch vom Zeitmietvertrag. Dieser ist gegeben, wenn die Mietdauer auf einen bestimmten zeitlichen Umfang festgelegt (befristet) wird (§ 575 BGB).

Dauermietvertrag

Der Dauermietvertrag ist eine unter gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und Wohnungsbaugenossenschaften übliche Mietvertragsform. Diese räumen ihren Mietern ein Dauernutzungsrecht ein.

Wohnrecht auf Lebenszeit

Beim Wohnrecht auf Lebenszeit ist ein auf die Lebenszeit befristetes Mietverhältnis vorhanden - durch diese "Befristung" demzufolge eine Sonderform des Zeitmietvertrages.   

Untermietvertrag

Ein Untermietvertrag ist gegeben, wenn ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter (dem sogenannten Hauptmieter) und dem Untermieter besteht (§§ 540, 535 BGB). Man spricht auch von einem Mietverhältnis 2. Stufe.

Zwischenmietvertrag

Der Zwischenmietvertrag ist eine besondere Form des Untermietvertrages und betrifft lediglich gewerblich genutzte Räume, keine Wohnraummietverhältnisse (§ 565 BGB).

Staffelmietvertrag

Mit dem Staffelmietvertrag wird bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt, wann und in welcher Höhe sich die Miete in den folgenden Jahren steigern wird (sogenannte Staffelmiete).

Indexmietvertrag

Im Indexmietvertrag ist festgelegt, dass die Miete in Abhängigkeit von dem jeweils aktuellen Preisindex (wird jedes Jahr vom Statistischen Bundesamt neu ermittelt) angepasst werden darf (sogenannte Indexmiete). Es handelt sich hierbei um eine besondere und zulässige Mietanpassungsvereinbarung.

Kettenmietvertrag

Der sogenannte Kettenmietvertrag liegt vor, wenn mindestens zwei Mal aufeinanderfolgend dasselbe Mietobjekt wiederholt zeitlich befristet angemietet wird. Bei Wohnraum ist diese Art von Mietverträgen seit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 nur noch in den Ausnahmefällen des § 549 Abs. 2 und 3 BGB zulässig (z.B. Wohnraum für Studenten oder Jugendliche).

Erweiterungsmietvertrag

Ein Erweiterungsmietvertrag kann abgeschlossen werden, wenn sich der bisherige Mietvertrag ausdehnen soll auf eine neu hinzukommende Wohn- bzw. Nutzfläche.

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