Unbefristeter Mietvertrag

Ein unbefristeter Mietvertrag ist ein Mietvertrag, in dem die Mietdauer nicht auf einen begrenzten Zeitraum bestimmt. Dies ist der Regelfall bei Mietverträgen für Wohnraum.

Formvorschriften

Für den Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages gibt es keine Formvorschriften. Er kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden.

In beiden Fällen müssen die Vertragsparteien sich einig sein über das Mietobjekt, die Höhe des Mietzinses und den Vertragsbeginn.

Soweit der unbefristete Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wird, müssen die Parteien darüber hinaus den Mietvertrag eigenhändig unterschreiben (§ 126 BGB).

Mieterhöhung (§ 558 BGB)

Eine Erhöhung der Miete ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemäß § 558 BGB (Mietspiegel, Kappungsgrenze) zulässig.

Kündigung des unbefristeten Mietvertrages

Der unbefristete Mietvertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden.

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag kann das Kündigungsrecht für die Dauer von maximal vier Jahren ausgeschlossen werden.

Forum zum Thema

weitere Fragen zum Thema "Unbefristeter Mietvertrag"?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Unbefristeter Mietvertrag"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "Mietvertrag" ...

Aktuell lesen Sie: Unbefristeter Mietvertrag

copyright © 2009 bis 2012 - mietrecht-hilfe.de

VGW 38