Anfangsrenovierung
Darunter sind mietvertragliche Klauseln zu verstehen, die den Mieter bereits bei Einzug zu Renovierungsarbeiten verpflichten. Diese Klauseln sind unzulässig, da in diesem Fall der Mieter die Abnutzungen des Vormieters beseitigen müsste, was zu einer unangemessenen Benachteiligung führen würde.
Gerichtliche Entscheidungen:
- Das Obergericht Hamburg hat festgestellt, dass einem Mieter bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung die Vornahme von Schönheitsreparaturen zum Mietbeginn nicht auferlegt werden kann. Hintergrund ist, dass der neue Mieter auf diese Weise die Abnutzungen des Vormieters zu beseitigen hätte (Siehe: OLG Hamburg RE WuM 1995, 637).
- Ausnahmsweise kann eine mietvertragliche Vereinbarung zur Renovierung bei Einzug dann zulässig sein, wenn dem Mieter zum Ausgleich eine angemessene Entschädigung zugebilligt wird. Diese kann darin bestehen, dass dem Mieter die Mietzinszahlungen für eine bestimmte Zeit erlassen werden (Siehe: BGH WuM 1987, 306).
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