Endrenovierung - Schönheitsreparaturen bei Auszug

Sollte eine mietvertragliche Regelung bindend festlegen, dass auf jeden Fall bei Auszug der Mieter eine Endrenovierung vorzunehmen hat, und zwar unabhängig von dem tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf und der Tatsache, dass die Mietsache gegebenenfalls nur für kurze Zeit angemietet worden ist, ist diese unzulässig.

Laufende Schönheitsreparaturen und Endrenovierung

Werden im Mietvertrag Regelungen über die laufenden Schönheitsreparaturen festgelegt, so ist es nicht möglich, gleichzeitig die Endrenovierung wirksam zu vereinbaren, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Endrnovierung nur in Abhängigkeit des Renovierungsbedarfs vorzunehmen ist. Dies gilt auch nicht, wenn die Klause über die laufenden Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurde. Wird nicht ausdrücklich auf die Abhängigkeit des Renovierungsbedarfs verwiesen, so gelten beide Vereinbarungen im Summierungseffekt als unwirksam, dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 14.05.2003 unter dem AZ VIII ZR 308/02 entschieden. Da sich hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt, die gegen § 307 BGB verstößt. In diesem Fall kann der Mieter generell nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.

Gerichtliche Entscheidungen

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