Endrenovierung - Schönheitsreparaturen bei Auszug
Sollte eine mietvertragliche Regelung bindend festlegen, dass auf jeden Fall bei Auszug der Mieter eine Endrenovierung vorzunehmen hat, und zwar unabhängig von dem tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf und der Tatsache, dass die Mietsache gegebenenfalls nur für kurze Zeit angemietet worden ist, ist diese unzulässig.
Laufende Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Werden im Mietvertrag Regelungen über die laufenden Schönheitsreparaturen festgelegt, so ist es nicht möglich, gleichzeitig die Endrenovierung wirksam zu vereinbaren, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Endrnovierung nur in Abhängigkeit des Renovierungsbedarfs vorzunehmen ist. Dies gilt auch nicht, wenn die Klause über die laufenden Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurde. Wird nicht ausdrücklich auf die Abhängigkeit des Renovierungsbedarfs verwiesen, so gelten beide Vereinbarungen im Summierungseffekt als unwirksam, dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 14.05.2003 unter dem AZ VIII ZR 308/02 entschieden. Da sich hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt, die gegen § 307 BGB verstößt. In diesem Fall kann der Mieter generell nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.
Gerichtliche Entscheidungen
- Ist im Mietvertrag nichts über die Vornahme von Schönheitsreparaturen bestimmt, kann der Mieter die Wohnung bei Auszug unrenoviert übergeben. Der Mieter kann normal abgenutzte Tapeten hinterlassen. Bilder- und Möbelflecken müssen genauso wenig beseitigt werden wie Dübellöcher. Auch ist der Mieter nicht verpflichtet, während der Mietzeit laufende Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Er muss bei Beendigung des Mietverhältnisses allenfalls für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache Sorge tragen (Siehe: LG Köln WuM 1973, 208).
- Nur wenn bei Auszug des Mieters eine über den normalen Gebrauch hinausgehende Abnutzung der Mietsache vorliegt, kann eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung einer Endrenovierung gegeben sein (Siehe: BGH WuM 1982, 296).
- Die mietvertragliche Vereinbarung, dass die Mietsache bei Auszug "besenrein" zu übergeben ist, ist nicht gleichzusetzen mit der Bedeutung, dass in diesem Fall eine Renovierungspflicht des Mieters entfällt. Damit ist lediglich gemeint, dass grobe Verschmutzungen der Mietsache zu beseitigen sind. Sollte der Mietvertrag an sich wirksame Klauseln zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthalten, sind diese bei Auszug gegebenenfalls nachträglich zu erledigen (Siehe: BGH WuM 2006, 513).
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