Individuelle Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen
Dem Vermieter steht die Möglichkeit zu, mit dem Mieter individuelle vertragliche Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen zu treffen. Diese Individualvereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie mit dem Mieter gesondert ausgehandelt und von diesem akzeptiert worden sind. Im Zweifelsfall hat der Vermieter den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
So ist es dem Vermieter nur im Rahmen einer Individualvereinbarung gestattet, dem Mieter eine Verpflichtung zur Durchführung einer Endrenovierung aufzuerlegen (Siehe: BGH WuM 2007, 682). Allerdings darf den Mieter nicht zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme von laufenden Schönheitsreparaturen treffen. Diese weitere Renovierungsvereinbarung würde den Mieter in der Summe seiner Pflichten unangemessen benachteiligen und wäre somit nichtig und unwirksam.
Unzulässigkeit unangemessener Benachteiligung des Mieters
Da in fast allen vorgedruckten Mietverträgen Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen zu finden sind, sind diese Vereinbarungen insbesondere daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, ist eine solche Klausel unwirksam. Unwirksam wäre beispielsweise eine formularmäßige Klausel, die den Mieter mit Schönheitsreparaturen belastet, die über den tatsächlich bestehenden Renovierungsbedarf hinausgehen.

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