Welche Qualität der Schönheitsreparaturen muss der Mieter erbringen?
Grundsätzlich schuldet der Mieter lediglich eine fachmännische Ausführung der Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte (Siehe BGH WuM 1988, 294). Der Vermieter darf insoweit keine übertrieben hohen Ansprüche an die Qualität der Renovierungsarbeiten stellen.
Der Mieter ist keinesfalls gezwungen, einen Fachbetrieb für die Erfüllung der Schönheitsreparaturen zu engagieren.
Keine bzw. laien-/fehlerhafte Renovierung
Der Mieter darf gleichwohl keinesfalls laienhaft oder fehlerhaft renovieren. Bei nicht fachgerechter Ausführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter den Mieter schadensersatzpflichtig machen.
Demgemäß müssen folgende Leistungen durch den Vermieter nicht akzeptiert werden:
- Falten oder größere Blasen in der Tapete
- "Laufnasen" am Tür- oder Fensteranstrich
- übermalte Tür- und Fensterbeschläge, Fensterrahmen, Lichtschalter und Steckdosen
- nicht deckend gestrichene Wände, Decken, Türen etc.
- offene Nähte oder Überlappungen an den Tapetenbahnen
- Schmutzpartikel oder Pinselhaare im Farbanstrich
- Überstrichene Muster- oder Papiertapeten
- größere Farbkleckse oder Verunreinigungen auf Fußboden oder Bodenbelag, sowie Fensterbänken oder Rolladengurten
Farbwahl
Darüber hinaus muss der Vermieter keine knalligen oder kunterbunten Farben akzeptieren. Diese muss der Mieter sodann auch ohne Verpflichtung zur Übernahme von Renovierungsarbeiten mit einer neutralen Farbe (nicht unbedingt weiß) überstreichen. Hintergrund ist, dass die Mietsache bei Auszug in einen Zustand zu versetzen ist, der den üblichen Geschmacksvorstellungen entspricht (Siehe: LG Berlin NZM 2007, 801).
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