Quoten- und Abgeltungsregelung
Eine Quoten- bzw. Abgeltungsklausel verpflichtet den Mieter einen festgelegten Teilbetrag für vorzunehmende Renovierungsarbeiten zu zahlen. Damit kauft der Mieter sich sozusagen frei und muss die Schönheitsreparaturen nicht selbst durchführen. Die Höhe der seitens des Mieters zu tragenden Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis der seit der letzten Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. seit dem Beginn des Mietverhältnisses verstrichenen Zeit zu den nach dem anerkannten Fristenplan für die Durchführung von Schönheitsreparaturen üblichen Zeiträumen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine solche mietvertragliche Klausel zulässig.
Gerichtliche Entscheidungen
- Über die Quoten-/Abgeltungsklausel darf von dem Mieter nicht für mehr als fünf Jahre zurückliegende Schönheitsreparaturen ein 100%-iger Ersatz verlangt werden (Siehe: LG Berlin WuM 2002, 517).
- Die betragsmäßige Beteiligung des Mieters an den Kosten von Schönheitsreparaturen kann auf einem einzuholenden Kostenvoranschlag basieren. Insoweit darf der Kostenvoranschlag des Vermieters jedoch nicht als verbindlich festgelegt sein (Siehe: LG Duisburg WuM 1990, 201). Auch dem Mieter muss zugestanden werden, einen eigenen Kostenvoranschlag einholen zu dürfen.
- Um die Verpflichtung zur kostenmäßigen Beteiligung an den Schönheitsreparaturen abzuwenden, muss dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst renovieren zu dürfen. Dies darf dem Mieter nicht verweigert werden (Siehe: AG Lörrach WuM 1998, 216). Insoweit kann der Mieter sogar die Einholung des Kostenvoranschlags durch den Vermieter abwarten und erst dann entscheiden, ob er die Schönheitsreparaturen selbst durchführen möchte oder nicht (Siehe: LG Braunschweig WuM 2001, 484).
- Die Quotenklausel und damit die Verpflichtung zur Zahlung entfällt für den Mieter, wenn sich die vorgeschriebenen Renovierungsfristen nicht an den allgemein anerkannten Staffel-Fristen orientieren (Siehe: BGH RE WuM 1988, 294).
- Auch für den Fall, dass die in der Quotenklausel vereinbarten Fristen und Prozentsätze bezüglich der Kostenquote des Mieters "starr" geregelt sein sollten, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters gänzlich aus Gründen der Unzulässigkeit. (Siehe: BGH WuM 2007, 260).
- Durch eine Quotenregelung darf keine Pauschalsumme im Hinblick auf die Kostenbeteiligung von dem Mieter verlangt werden. Vielmehr muss die Zahlungsquote stets in Relation zu den noch nicht abgelaufenen Renovierungsfristen stehen (Siehe: AG Düsseldorf WuM 1991, 681).
- Ist die Regelung bezüglich der Berechnungsweise der Kostenquote für einen juristisch nicht gebildeten Mieter unverständlich, d.h. es ist nicht erkennbar, wie der Zeitraum zur Bestimmung der Quote zu berechnen ist, ist die Klausel unwirksam (Siehe: BGH WuM 2007, 684).
- Unwirksam ist auch eine Klausel, in der bestimmt ist, dass "angelaufene Renovierungsintervalle" vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sein sollen. Diese Klausel hält der BGH für unklar (Siehe: BGH WuM 2008, 278).

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