Schadensersatzansprüche des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache

Unabhängig von einer wirksam vereinbarten Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, ist dieser bei Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gemäß §§ 280 ff BGB bzw. unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Gerichtsentscheidungen

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß nachfolgenden Beispielen zu bejahen und löst eine Schadensersatzpflicht des Mieters aus:

Beweislast

Um eine Schadensersatzpflicht des Mieters infolge vertragswidrigen Gebrauchs durchsetzen zu können, muss der Vermieter beweisen, dass sich die Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat. Darüber hinaus muss der Vermieter Beweis dafür antreten, dass die Schadensursache im Einflussbereich des Mieters gelegen hat (Siehe: BGH ZMR 2005, 120).

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