Schadensersatzansprüche des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache
Unabhängig von einer wirksam vereinbarten Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, ist dieser bei Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gemäß §§ 280 ff BGB bzw. unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Gerichtsentscheidungen
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß nachfolgenden Beispielen zu bejahen und löst eine Schadensersatzpflicht des Mieters aus:
- übermäßige Anzahl von Dübellöchern in Wandfliesen (über die Notwendigkeit üblicher Befestigungsmöglichkeiten hinausgehende Anzahl);
- Wandanstrich in ungewöhnlichen Farben wie rot, schwarz, pink, türkis oder lila;
- Brandlöcher in Fußböden (Teppichböden, PVC, Parkett);
- Starke Verunreinigungen oder Beschädigungen durch Tierhaltung, Wasserflecken durch Blumengießen, Verfärbungen durch Tinte, Lacke etc;
- durch exzessives Rauchen verursachte Verfärbungen von Wänden und Decken;
- substanzielle Eingriffe in die vermieterseits gestellten Sanitäreinrichtungen wie Abplatzungen an Bade- und Duschwannen, Beschädigungen von Wasch- und Toilettenbecken;
Beweislast
Um eine Schadensersatzpflicht des Mieters infolge vertragswidrigen Gebrauchs durchsetzen zu können, muss der Vermieter beweisen, dass sich die Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat. Darüber hinaus muss der Vermieter Beweis dafür antreten, dass die Schadensursache im Einflussbereich des Mieters gelegen hat (Siehe: BGH ZMR 2005, 120).
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