Absenkung der Nebenkostenvorauszahlung

§ 560 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet den Vermieter zu anteiliger Kostenherabsetzung, falls die Nebenkosten sich ermäßigen. Dem Mieter ist die Ermäßigung unverzüglich mitzuteilen, § 560 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Mieter kann allerdings kein einseitiges Kürzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, sondern muss im Weigerungsfall den Vermieter auf Abgabe der Zustimmung zur Ermäßigung verklagen. Die Rechtsprechung gewährt dem Mieter in diesen Fällen auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen. Erfüllt der Vermieter bei unzweifelhafter Sachlage aus sachfremden Gründen den Zustimmungsanspruch nicht, kann der Mieter äußerstenfalls die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlung solange verweigern, bis der Vermieter seiner Verpflichtung nachkommt, § 273 Abs. 1 BGB.

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