Heizkostenabrechnung
Die Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung entsprechen denen, die an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind. Es gilt insoweit das hierzu oben Dargelegte. Das bedeutet namentlich, dass auch die Heizkostenabrechnung nur formell korrekt ist, wenn sich ihr die notwendigen Pflichtangaben entnehmen lassen können und wenn sich ihr Inhalt nach den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Übersichtlichkeit und Klarheit einem juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter ohne weiteres erschließt.
Im Falle der Heizkostenabrechnung rechnen die nachfolgend dargestellten Angaben zu den unentbehrlichen Mindestangaben.
Gesamtkostenaufstellung
Die Heizkostenrechnung muss eine klare, übersichtliche und nachvollziehbare Aufstellung der Einnahen und Ausgaben enthalten. Jede einzelne Heizkostenposition ist im Einzelnen aufzuführen, wobei die Brennstoffkosten stets gesondert von den übrigen Kosten möglichst hervorgehoben darzustellen sind. Unter diesem Punkt sind Brennstoffverbrauch und -kosten aufzuschlüsseln. Bei leitungsgebundener Versorgung (Gas) sind Menge und Kosten der abgenommenen Brennstoffe, bei nicht leitungsgebundener Versorgung (Öl, Koks) sind der Anfangsbestand, Zukäufe sowie der Endbestand auszuweisen. Zudem ist bei beiden Versorgungsarten der Gesamtverbrauch nach Menge und Kosten zu bezeichnen.
Verteilerschlüssel
Aus der Heizkostenanrechnung muss der zugrunde liegende Verteilerschlüssel eindeutig hervorgehen. Dabei ist der Verteilerschlüssel plausibel in Beziehung zu setzen zu der einzelnen Wohnung. Das bedeutet, dass die erfassten Verbrauchswerte und die Flächenzahl sämtlicher Wohnungen anzugeben sind, damit der Mieter die für seine Wohnung ermittelten Zahlen konkret nachvollziehen kann.
Berechnung des Mieteranteils
Der auf den Mieter entfallende Anteil an den gesamten Heizkosten ist aufzunehmen.
Vorauszahlungen des Mieters
Die Höhe der geleisteten Abschläge ist zu nennen und mit dem nunmehr anfallenden Anteil an den Gesamtkosten zu verrechnen.
Fehlt es in der Heizkostenabrechnung an einer dieser elementaren Positionen, ist sie formell nicht ordnungsgemäß. Es treten die gleichen Folgen ein wie im Falle einer formell nicht korrekten Betriebskostenabrechnung.
Abrechnungspflicht des Vermieters
Wenngleich eine ausdrückliche Anordnung in der Heizkostenverordnung (HeizKV) fehlt, hat der Vermieter die Heizkosten jährlich abzurechnen. Dies folgt schon aus ihrer Eigenschaft als Betriebskosten gemäß § 2 Nr.4-6 BetrKV. Dementsprechend gelten auch für die Heizkostenabrechnung die einzelnen Fristenbestimmungen des § 556 Abs. 3 BGB, insbesondere die 12-monatige Abrechnungsfrist nach dem Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraums.

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