Fehlerhafte Heizkostenabrechnung und Kontrollrechte des Mieters
Mögliche Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung hat der Mieter in der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung) vorzubringen. Sämtliche weiteren spezialgesetzlichen Anordnungen sowie die sonstigen Grundsätze, wie sie im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung dargestellt wurden, gelten auch für die Heizkostenabrechnung.
Auch die Rechte des Mieters bei verspäteter Abrechnung und auf Einsicht, Kontrolle und Überprüfung beurteilen sich danach.
Weitere Informationen:
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung
Einsichts- und Kontrollrechte des Mieters

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