Kostenverteilung von Warmwasser
Die Kostenverteilung der Warmwasserversorgung unterliegt dem gleichen Umlagemaßstab wie die reinen Heizkosten. § 8 Abs. 1 HeizKV bestimmt, dass mindestens 50%, höchstens aber 70% verbrauchsabhängig abzurechnen sind, während die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen sind.
Die Kostenpositionen des § 8 Abs. 2 HeizKV sind regelmäßig berücksichtigt entweder in der Betriebskostenabrechnung oder in der Heizkostenabrechnung. Die Kosten der Wassererwärmung fallen entsprechend unter die Bestimmung des § 7 Abs. 2 HeizKV, und die Kosten für die Wasserversorgung gehen in § 2 Nr. 2 BetrKV ein.
Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen, § 9 HeizKV
Bei verbundenen Anlagen sind die einheitlich entstandenen Kosten getrennt zu ermitteln, zu berechnen und nach dem jeweiligen Verbrauch aufzuteilen, § 9 Absätze 1 und 4 HeizKV. Die Anteile sind dabei mittels der in § 9 Absätze 2 und 3 HeizKV niedergelegten Maßstäbe und Berechnungsmethoden zu ermitteln. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach § 9 Abs. 2 HeizKV zu bestimmen, während der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Abs. 3 festgelegt wird.
Bei unverhältnismäßig hohem Aufwand wurden die Heizkosten für die Warmwasserbereitung bisher mit pauschal 18% in Rechnung gestellt.
Nach der Novellierung der HeizKV entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung künftig. § 9 Abs. 2 Sätze 2-6 HeizKV ordnet nunmehr die Wahl unter mehreren Verfahren zur exakten Berechnung an, wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann. Im Übrigen wird nach dem 31.12.2013 bei verbundenen Anlagen die Erfassung des Energieanteils mittels eines Wärmezählers Pflicht, § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV.

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