Mieterwechsel und Zwischenablesung
Bei Mieterwechsel hat der Vermieter eine Zwischenablesung vorzunehmen, § 9b Abs. 1 HeizKV. Dabei schreibt die Vorschrift nur eine Ablesung derjenigen Wohnräume vor, die von dem Wechsel betroffen sind. Es wird also keine Erfassung der Verbrauchswerte für das ganze Gebäude erforderlich, denn das wäre regelmäßig mit unvertretbar hohen Kosten verbunden.
Nach Erstellung der Jahresheizkostenabrechnung werden sodann unter Einbeziehung der in der Zwischenablesung erfassten Zahlen die Verbrauchswerte miteinander abgeglichen und auf Vor- und Nachmieter anteilsmäßig verteilt, § 9b Abs. 2 HeizKV. Ausdrücklich für zulässig erklärt § 9b Abs. 4 HeizKV abweichende mietvertragliche Vereinbarungen.

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