Nutzungsentschädigung bei Eigentümerwechsel

  • Frage zu folgender Situation:

    Ordentliche Kündigung des Mietvertrags ist erfolgt. Räumung verzögert sich und erfolgt erst 10 Monate nach Kündigungstermin. Vermieter klagt auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zzgl. Nk für 10 Monate (die Zeit der Räumungsverzögerung).

    Die Klageschrift offenbart einen - dem Mieter nicht bekannt gegebenen- zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel während der Räumungsverzögerung bzw. im 6. Monat nach Kündigungsstermin (Vater überschreibt Immobilie auf Sohn, behält jedoch Nießbrauchsrecht an Immobilie bei).

    Muss die Nutzungsentschädigung auch für die Zeit - 4 Monate- nach Eigentümer/Vermieterwechsel gezahlt werden oder ist der Anspruch nur für die Zeit davor (6 Monate) rechtens ?

  • Ausschlaggebend ist hier das Recht des Nießbrauchs. Der Nießbraucher ist im Endeffekt der wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, d.h. ihm stehen sämtliche Mieteinnahmen zu.

    Gab es keine Änderungen im Nießbrauch, ist auch die Nutzungsentschädigung vollständig zu zahlen.

    Selbst wenn es keinen Nießbrauch gibt, kann der jeweilige Eigentümer auch den jeweiligen Nutzungsausfall geltend machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Neue Frage in gleicher Sache:

    Vertragspartner im Mietvertrag ist der Immobilieneigentümer und seine Ehefrau. Kläger wg. Nutzungsentschädigung ist jedoch lediglich der Immobilienbesitzer (ohne Ehefrau), der jedoch 100% der gezahlten Miete zzgl. Nk eingeklagt hat. Vertretungsvollmacht seitens der Ehefrau gibt es nicht. Hat die Ehefrau automatisch Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder muss Sie extra klagen ? Wenn ja, hat der immobilienbesitzer bzw. Kläger dann Anspruch auf lediglich 50% der Nutzungsentschädigungshöhe mit Rücksicht auf die Ansprüche der Ehefrau?

  • Hat die Ehefrau automatisch Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder muss Sie extra klagen ?

    Problem nennt sich Gesamtgläubiger. Geregelt in § 428 BGB.

    Das bedeutet du musst einmal bezahlen und es wirkt gegen beide, die Ehefrau müsste dann den Ehemann entsprechend in Anspruch nehmen. Du kannst sogar an die Frau leisten und die Klage ist erledigt, da Schuld erfüllt, Das wiederum hat keine Auswirkung auf die Kostentragung der Prozesskosten.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • ... meine Frage ist nur teilweise beantwortet.

    Was mir weiterhin unklar ist: ist der Ehemann/Vermieter berechtigt, die Gesamtforderung bzw. Nutzungsentschädigung aus dem Mietverhältnis einzuklagen, wenn keine Vertretungsbefugnis seiner Ehefrau/Vermieterin vorliegt ? Oder stehen ihm dann lediglich 50% der Forderung zu?

  • ist der Ehemann/Vermieter berechtigt, die Gesamtforderung bzw. Nutzungsentschädigung aus dem Mietverhältnis einzuklagen, wenn keine Vertretungsbefugnis seiner Ehefrau/Vermieterin vorliegt ?

    Er ist dazu berechtigt. Bei der Gesamtgläubigerschaft ist jeder Gläubiger berechtigt die gesamte Summe zu fordern. Eine Vertretung der Ehefrau liegt damit nicht vor und darum braucht es auch keine Vollmacht.

    Selbst wenn diese notwendig gewesen wäre, hätte dies unverzüglich zurückgewiesen werden müssen und eine Vollmachtsurkunde verlangt worden sein.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!