Vermieter nimmt Wohnung nicht ab - nicht zufrieden mit Arbeit und Fragen

  • Hallo Community,

    ich bin in der sehr missligen Lage, dass ich heute eigentlich eine Endabnahme der Wohnung hatte. Der Vermieter (+Ehefrau) wollte mir die Wohnung aber nicht abnehmen und hat daher kein Übergabeprotokoll gemacht. Die Wohnung hatte ich anfang 2016 übernommen vom Vormieter. Er hatte auch nicht alles gestrichen. Hier auch die Frage, fällt das auf mich zurück nun? Einen Nachmieter habe ich nicht, denn der Vermieter will selber erstmal die Wohnung renovieren (Fenster neu machen).

    Aus meiner Sicht bin ich zufrieden mit meiner Malerarbeit, hier und da sind Stellen wo noch Farbe durchscheint wenn man ganz genau hinsieht. Ich habe sogar einen Maler in meiner Wohnung eben gehabt und er hat nur gemeint "puh, die sind aber pingelig".

    Die Frage ist jetzt, wie geht das weiter? Abnahme fand nicht statt, 31.05.2018 ist Stichtag (hier Feiertag in NRW). Habe ich Folgekosten bzgl. der Miete im Juni? Wenn alle Stricke reißen muss ich einen Anwalt nehmen? Lieber trotzdem einen Maler beauftragen (900€).

    Was passiert wenn ich jetzt einfach gar nichts mache? Welche Kosten kommen da ggf. auf mich zu?

    Oh man bin richtig am verzweifeln gerade und super genervt von diesem unkulanten Vermieter.

  • Sorry hatte den Bearbeitungsbutton nicht gefunden.

    EDIT: Bezüglich des Vertrages. Es steht drin das Schönheitsreperaturen zu leisten sind, die währrend der Mietzeit druch den Mietgebrauch erforderlich werden zu leisten sind. Das betrifft Wände, Decken, Heizkörper, Versorungsleitungen (offenliegende). Die Schönheitsreperaturen sind fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist berechtigt, diese Schönheitsreperaturen in entsprechenden Qualität selbst auszuführen.

    - Ich bin kein Fachmann dafür, also wie soll das dann gehen? Können SIe mir das wirklich ankreiden?

    Die Abstände der Reperaturen sind alle mind. 5 Jahre zu machen. Bin aber erst 2,5 Jahre drin gewesen.

    Einmal editiert, zuletzt von peacepipe (28. Mai 2018 um 13:57)

  • Okay, als erstes solltest du diese Klausel mit den Schönheitsreparaturen entweder Wort für Wort abtippen, oder als PDF hochladen. Vielleicht ist die Klausel nicht mehr gültig und weitere Aktionen sind nicht mehr gefragt.

  • Hallo peacepipe

    bitte lade die Bilder direkt im Forum hoch. Die handschriftlichen Notizen am Besten selbst abtippen ohne den Namen. Wurde das Übergabeprotokoll von dir unterschrieben?

    Aber dazu allgemein.
    Die Wohnungsübergabe darf nicht verweigert werden aufgrund von nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen.

    Wenn die die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sind, muss du die durchführen, wenn du das nicht fachgerecht kannst, dann muss du einen Maler beauftragen. Wenn du das nicht machst, dann machen die es und können die entsprechenden Kosten von dir ersetzt verlangen.

    Was genau als fachgerecht zu beurteilen ist, ist schwer von hier zu beurteilen. Da eventuell wirklich 2-3 Maler ein Schreiben unterschreiben lassen, dass die Arbeiten entsprechend fachgerecht sind.

    Selbst Kosten für durchgeführte Malerarbeiten können zurückgefordert werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo ich habe Bilder vom Vertrag und alten Übergabeprotokoll gemacht.

    Der Wortlaut des Übergabeprotokolls auf der Rückseite (handschriftlich) lautet wie folgt:

    Die Wohnung wird von Herrn XY gestrichen verlassen bei Auszug. (Unterschrift gesetzt von mir)

    Restlichen Bilder beinhalten die relevanten Passagen des Mietvertrages.

    darkshadow: Nun wurde die Übergabe aber verweigert. Was nun? Was bedeutet das für mich? Habe ich Mietfortzahlung zu leisten oder andere Kosten?

    Was heißt denn, dass Schönheitsreperaturen wirksam vereinbart wurden? Ist das denn jetzt der Fall? Mündlich wurde mir bei der Vorabnahme gesagt ich solle weißen und Fehler korrigieren. Das habe ich nach besten Wissens und Gewissens getan, dennoch ist der Vermieter unglücklich und ich soll nun trotz der Arbeit alles erneut streichen lassen, was ich so nicht einsehen möchte, weil es für mich so ok ist.

    Falls sie es machen lassen, wird dann meine Mietkaution angetastet? Kann ich das verweigern?

    "Es kann fachgerecht oder selbstständig in entsprechender Qualität passieren"... Tja was ist entsprechende Qualität? Fachgerechte Qualität? Das würde bedeuten, ich müsste so oder so immer einen Maler beauftragen, was wieder unrechtens wäre meiner Meinung nach AUßer zufälligerweise ist der Mieter mal ein Maler...

    Das wäre aber schön dreist meine Kosten nun auf den Vermieter abzuwälzen, wenn er meine Arbeit nicht mal so hinnimmt.

    Bilder gelöscht! Dokumente sind grundsätzlich

    als PDF über Dateianhänge des Forums

    hochzuladen. Alles Andere wird gelöscht!

    Grace

  • Die Wohnung wird von Herrn XY gestrichen verlassen bei Auszug. (Unterschrift gesetzt von mir)

    Sowas wird als wirksame Endrenovierungsklausel angesehen. Damit ist es egal, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam war oder nicht. Du hast dich mit dieser Unterschrift zum Streichen verpflichtet. Das ist nämlich eine Individualabrede.

    Tja was ist entsprechende Qualität? Fachgerechte Qualität? Das würde bedeuten, ich müsste so oder so immer einen Maler beauftragen

    Wenn neu tapeziert werden muss dann eher. Aber ich kenne sehr viele Fälle, wo ein einfaches Streichen ausreicht und dafür braucht man kein Maler. Ich kann dir jetzt nicht beantworten, ob deine Leistungen ausreichen oder nicht. Mehr als fachgerechte Qualität kann ich auch nicht sagen.

    Nun wurde die Übergabe aber verweigert. Was nun? Was bedeutet das für mich? Habe ich Mietfortzahlung zu leisten oder andere Kosten?

    Wenn sich der Vermieter weigert die Wohnungsübergabe durchzuführen, dann befindet sich dieser im Verzug und du muss dann keine weitere Kosten tragen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Sowas wird als wirksame Endrenovierungsklausel angesehen. Damit ist es egal, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam war oder nicht. Du hast dich mit dieser Unterschrift zum Streichen verpflichtet. Das ist nämlich eine Individualabrede.

    Gestrichen habe ich ja, nur nicht die komplette Wohnung (keine Decken und wo es aus meinen Augen keinen Sinn machte, weil die Wand für mich i.O. aussah). Aufgrund der großen Fläche könnte ich nun der Malerfirma sagen, streichen sie dort, wo nicht nicht gestrichen wurde? Außerdem musste ich diese Klausel unterschreiben sonst hätten Sie mir die Wohnung wahrscheinlich gar nicht überlassen. Das ist kein gegenseitiges Einverständnis in meinen Augen.

    Wenn neu tapeziert werden muss dann eher. Aber ich kenne sehr viele Fälle, wo ein einfaches Streichen ausreicht und dafür braucht man kein Maler. Ich kann dir jetzt nicht beantworten, ob deine Leistungen ausreichen oder nicht. Mehr als fachgerechte Qualität kann ich auch nicht sagen.

    Das war auch bei mir immer der Fall gewesen, dass einfaches weißen gereicht hat, vor allem Dann wenn man eben nur einen Nachmieter hat, der die Wohnung so übernimmt. Nun will sie wie gesagt der Eigentümer zurück und will sie natürlich perfekt haben, was ich denke nicht mein Problem darstellen darf, denn besser hatte ich sie definitiv nicht bekommen vor 2,5 Jahren oder ist das auch wieder mein Problem, weil ich den Vormieter dazu hätte drängen sollen? Ich fühle mich definitiv benachteiligt.

    Wenn sich der Vermieter weigert die Wohnungsübergabe durchzuführen, dann befindet sich dieser im Verzug und du muss dann keine weitere Kosten tragen.

    Alles klar, da bin ich ja beruhigt. Seiner Meinung nach kann er dann aber die Wohnung nicht weiter vermieten, was mir natürlich egal ist, kann mir aber vorstellen, dass genau das er mir in Rechnung stellen will. Muss ich zwingend für die Übergabe vor Ort sein? Ich bin wie geplant natürlich zu meiner neuen Wohnung gefahren (500km entfernt). Kann er von mir verlangen, jetzt nochmal auf meine Kosten zurück zu kommen dafür, egal wann oder nur diesen Monat? Darf ich das ihm in Rechnung stellen? Wenn ja welche Kosten genau?

    Am schlimmsten finde ich noch die Tatsache, dass er mehrfach erwähnt hat, dass seine Schwester Juristin hat und er sich damit so sehr in Sicherheit gewogen fühlt. Da kriege ich das K... bei so viel Arroganz. Der denkt echt, der kann sich alles erlauben. Ich habe mir jedenfalls zusätzlich eine Kurzmitgliedschaft beim Mieterbund zugelegt, um dort eine Rechtsberatung (telefonisch) zu erhalten.

    Einmal editiert, zuletzt von peacepipe (29. Mai 2018 um 08:36)

  • Ich hätte den oberen Beitrag noch auf Rechtschreibfehler korrigiert, nur leider ist nach 5min. der Editierbutton verschwunden. Sehr ärgerlich. Ich hoffe dennoch, dass der Inhalt soweit rüber kommt.

  • Außerdem musste ich diese Klausel unterschreiben sonst hätten Sie mir die Wohnung wahrscheinlich gar nicht überlassen.

    Achso, das wurde beim Einzug unterschrieben, dann kann das ganze sehr wohl wieder unwirksam sein, aufgrund des sog. Summierungseffekt. Du siehst, das ist alles sehr mit Details durchzogen. Aber im Endeffekt geht es darum, das der Vermieter nicht laufende Schönheitsreparaturen fordern darf, wenn es eine abschließende Geben soll. Dazu ist diese auch nicht mal abhängig vom Zustand der Wohnung.

    Seiner Meinung nach kann er dann aber die Wohnung nicht weiter vermieten, was mir natürlich egal ist, kann mir aber vorstellen, dass genau das er mir in Rechnung stellen will.

    Das wird er auch entsprechend versuchen. Aber ich bin eben der Meinung, dass er im Verzug ist. Aber auch da sind wieder jede Menge Details zu beachten. Lese einfach mal das hier zur Rückgabe.

    Aber insgesamt solltest du dich wirklich besser von einem Anwalt beraten lassen, der Mieterschutzbund kann da eine gute Anlaufstelle sein. Ein Forum kann dir hier niemals rechtssichere Antworten geben, darüber solltest du dir im klaren sein. Aus irgendeinem Grund war die Klausel doch wirksam und der Vermieter nicht im Verzug gesetzt, dann können ganz schnell hohe Summen auf dich zu kommen. Besonders wenn der Vermieter hier bereits so Auftritt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Was wäre nun deiner Meinung das Wichtigste, was ich machen muss? Soll ich jetzt erstmal ein Schreiben aufsetzen, dass der Vermieter mir die Wohnung abnehmen muss, weil er dazu verpflichtet ist? Oder ist das hinfällig?

    Zitat: "Wenn die Wohnung zum 31. März gekündigt wurde, dann muss der Übergabetermin bis spätestens 31. März stattfinden und die Wohnung übergeben werden. Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war – und bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er selbst in “Annahmeverzug”" Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beendigung.htm

    Ich habe ihn die Schlüssel überlassen, weil ich eh nicht mehr in die Wohnung kommen kann und will. Dazu wurde ein Schreiben aufgesetzt mit Unterschrift beider Parteien, dass die Schlüssel auf eigenen Wunsch an den Vermieter übergehen, das aber nicht bedeutet, dass die Wohnung übergeben wurde UND ein Maler könnte sich den Schlüssel für Nachbesserungen beim Vermieter abholen bei Bedarf. In diesem Fall habe ich immerhin einen Nachweis, dass mir die Wohnung nicht abgenommen wurde zum entsprechenden festgelegt Datum, was mir in die Hände spielt denke ich zumindest. Dennoch wäre ich gerne im Klaren ob ich jetzt zusätzlich nochmal beantragen soll, die Wohnung schnellstmöglichst abzunehmen UND wenn ja, wie ich das ordnungsgemäß verfasse ggf. mit entsprechenden Paragraphen, die ihn dazu verpflichten.

  • Ich würde diesen Brief dem Vermieter nun zukommen lassen. Was haltet ihr davon?

    Der Mieter, Herr XY (nachfolgend als Mieter bezeichnet), hat dem Vermieter, Herr ZA (nachfolgend als Vermieter bezeichnet), nachweislich unbeschränkten Zutritt von ihm vollständig geräumter Wohnung, -Anschrift und Wohnungskennung- (nachfolgend als Wohnung bezeichnet), ordnungsgemäß im Sinne des §293 BGB am vereinbarten Termin am 28.05.2018, 10:00Uhr angeboten.

    Der Vermieter hat die Annahme der Wohnung aufgrund der subjektiven Wahrnehmung, der für ihn unzureichenden "entsprechenden Qualität" (§8, Abs. 2 d. Mietvertrags) der selbst ausgeführten Schönheitsreperatur des Mieters, verweigert.

    Der Vermieter ist aufgrund der Gesetzeslage dazu verpflichtet, die Wohnung abzunehmen, da er seinen Mietausfall nicht mehr auf § 546 BGB geltend machen kann.

    Der Mieter fordert hiermit den Vermieter ausdrücklich dazu auf, die Wohnung abzunehmen. Der Rückgabepflicht ist der Mieter hiermit ausdrücklich nachgekommen. Sollte der Vermieter weiterhin die Annahme verweigern gerät er unter Annahmeverzug.

    Mit freundlichen Grüßen

    XY

    -Unterschrift-

  • Hallo,

    ich melde mich zu Wort, da es zeitlich kritisch ist (bis 31.05.2018).

    Am 28.05.2018 - 10:00Uhr hatte ich einen Termin für die Wohnungsübergabe. Der Vermieter kam mit seiner Ehefrau (Zeugin). Ich war allein als Mieter vor Ort. Der Mieter wollte mir die Wohnung nicht übergeben, da er und seine Frau (natürlich) nicht der Meinung waren, dass ich professionell/fachgerecht gemalert hätte. Es wurde demnach kein Übergabeprotokoll angefertigt oder der Stromzähler abgelesen. Da die neue Wohnung 500km weit entfernt liegt, wollte ich eigentlich zeitnah aus der Wohnung raus. Ich habe ihm gesagt, dass ich die Schlüssel nicht mehr benötige aufgrund der Distanz. Der Vermieter hat ein Schreiben aufgesetzt, was die Anzahl aller Schlüssel protokolliert und auch dazu sagt, das es sich dabei um keine Übergabe der Wohnung handelt sondern die Schlüssel für Nacharbeiten beim Vermieter abgeholt werden können.

    Nach einer Schockstarre aufgrund der Umstände habe ich persönlich ein Fotoprotokoll angelegt und den Stromzähler abfotografiert.

    Muss ich jetzt als Mieter nun dem Vermieter erneut eine Übergabe der Wohnung anbieten (schriftlich oder telefonisch), da er mir die Wohnung fälschlicherweise nicht abnehmen wollte? siehe dazu:

    "Falls der Vermieter allerdings die Annahme zu Unrecht ablehnt, gerät er in Annahmeverzug (LG Osnabrück WM 1984, 2) (AG Hannover, Urteil vom 7. Februar 2003, Az: 535 C 8222/02)." - Mietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabepflicht, Räumung

    ODER ist er nun selbst in der Pflicht die Übergabe zu akzeptieren und mich dazu zu benachrichtigen?

    Vielen Dank!:)

  • Ich habe das ganze mal zusammengefügt zwecks Übersichtlichkeit.

    Meine Antwort dazu stellt nur meine Meinung dar und ist nichts rechtsverbindlich, dafür muss ein Anwalt mit einbezogen werden.

    Unabhängig davon, ob der Vermieter im Verzug ist, hast du die Pflicht der Übergabe. Die muss du erfüllen, auch wenn der Vermieter weiterhin in Verzug ist.

    Die Frage ist jetzt, ob du die Mietwohnung nicht bereits übergeben hast. Dafür ist es erforderlich das die Wohnung besenrein übergeben wird und du den Besitz vollständig aufgibst. Meiner Meinung nach hast du den Besitz bereits aufgeben mit der Abgabe der Schlüssel. du hast kein Zugriffsrecht mehr. Die Besitzaufgabe ist ein Realakt und muss nicht akzeptiert werden. Insofern fällt die Wohnung automatisch an den Vermieter in den Vollbesitz zurück, da kein mittelbarer Besitz mehr möglich ist.

    Aber wie gesagt, ob das real zutrifft ist was anderes. Ob sich der Vermieter im Verzug findet kann man nicht abschließend beurteilen. Wenn du dich rechtlich absichern willst und eventuelle Schadensersatzansprüche verhindern willst, bleibt nur eine richtige Rechtsberatung.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • e Frage ist jetzt, ob du die Mietwohnung nicht bereits übergeben hast. Dafür ist es erforderlich das die Wohnung besenrein übergeben wird und du den Besitz vollständig aufgibst. Meiner Meinung nach hast du den Besitz bereits aufgeben mit der Abgabe der Schlüssel.

    Wie ich vorher geschrieben habe:

    Der Vermieter hat ein Schreiben aufgesetzt, was die Anzahl aller Schlüssel protokolliert und auch dazu sagt, das es sich dabei um keine Übergabe der Wohnung handelt sondern die Schlüssel für Nacharbeiten beim Vermieter abgeholt werden können.

    Daher auch meine Unsicherheit. Meine Rechtsberatung ist am 05.06.2018 und demnach NACH dem Auszugsdatum (31.05.2018).

    Einmal editiert, zuletzt von peacepipe (30. Mai 2018 um 20:21)

  • Hallo Community,

    Möchte ich eine weitere Frage anbringen. Ich hatte aus meiner Sicht zwar ordentlich weiß gestrichen, da wo farbliche Wände waren aber das reichte dem Vermieter nicht aus, da noch etwas Farbe durchgeschienen war und ich teilweise auf eine nachstehende Wand gemalt hatte. Ich hatte nur die Wände gestrichen, die farblich waren. Ich hatte dem Vermieter nun angeboten, die Wände weiß streichen zu lassen, die fehlerbehaftet waren und die Kosten auf mich durch Einbezug Mietkaution überträgt.

    Er sagt mir, es sei nicht möglich nur die betroffenen Wände zu streichen, da sich dann Farbunterschiede ergeben würden.

    - Ja und? Dann soll er diese aus meiner Sicht eben beheben in dem er die ganze Wohnung streichen lässt und er mir nur die Teilabschnitte in Rechnung stellt. Sehe ich das richtig?

    Thema-Korrektur und Titel-Erweiterung, weil zusammengefügt

    Grace

  • etwas Farbe durchgeschienen war

    Dann ist es eben nicht ordentlich gestrichen, sondern weiterhin eine Beschädigung.

    und ich teilweise auf eine nachstehende Wand gemalt hatte.

    Das wäre dann wohl die nächst Beschädigung.

    Ich hatte dem Vermieter nun angeboten, die Wände weiß streichen zu lassen, die fehlerbehaftet waren und die Kosten auf mich durch Einbezug Mietkaution überträgt.

    Er sagt mir, es sei nicht möglich nur die betroffenen Wände zu streichen, da sich dann Farbunterschiede ergeben würden.

    Na ja, möglich ist das schon, nur dann wohl irgendwie allbern. Ob ein Farbunterschied und wie stark der ist dann eine Beschädigung darstellt, darüber kann man sich schön streiten.

    Wenn du das einfach einmal komplett halbwegs ordentlich streichst, dürfte das die sinnvollere Maßnahme sein, als sich darüber zu streiten.

  • Ich wohne nun 500km entfernt und ich werde in dieser Wohnung keinen Finger mehr rühren. Der Vermieter soll nun die Wände streichen lassen, die als unsachgemäß gestrichen eingestuft wurden aber die Kosten für das Streichen der gesamten Wohnung sehe ich nicht ein für ihn zu finanzieren.

  • Ich wohne nun 500km entfernt und ich werde in dieser Wohnung keinen Finger mehr rühren.

    Das ist ungünstig.

    Der Vermieter soll nun die Wände streichen lassen, die als unsachgemäß gestrichen eingestuft wurden aber die Kosten für das Streichen der gesamten Wohnung sehe ich nicht ein für ihn zu finanzieren

    Na ob und was abgerechnet wurde, muß dann ja auf der Kautionsabrechnung stehen. Sich darüber zu streiten bleibt einem ja immer noch.

    Grundsätzlich kann so ein Farbunterschied aber schon eine Beschädigung darstellen. Speziell dann wenn die Schönheitreparaturen sowieso auf dich rechtssicher übertragen wurden. Ist aber auch immer davon abhängig, wie du die Wohnung übernommen hast.

    2 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Oktober 2018 um 11:22)

  • Na ob und was abgerechnet wurde, muß dann ja auf der Kautionsabrechnung stehen. Sich darüber zu streiten bleibt einem ja immer noch.

    Grundsätzlich kann so ein Farbunterschied aber schon eine Beschädigung darstellen. Speziell dann wenn die Schönheitreparaturen sowieso auf dich rechtssicher übertragen wurden. Ist aber auch immer davon abhängig, wie du die Wohnung übernommen hast.

    Ich habe die Wohnung unsaniert übernommen aber mich damit eben einverstanden erklärt und mich mit dem Vormieter geeinigt, weil ich so schnell es ging in die Wohnung wollte. Laut Vermieter bin ich selbst Schuld, dass ich sie so übernommen habe und er will sie nun neu renovieren und im Nachgang die Miete anziehen (seine Worte).

    Und ja klar, dieser Farbunterschied ist nicht zu dulden, wenn man eine sanierte Wohnung möchte aber das ist in meinen Augen nicht mein Problem alles so herzurichten, wie es dem lieben Vermieter gefällt.

    Rechtssicher sind die Schönheitsraperaturen nicht aber die Schäden muss ich beseitigen.

  • Ich habe die Wohnung unsaniert übernommen aber mich damit eben einverstanden erklärt und mich mit dem Vormieter geeinigt, weil ich so schnell es ging in die Wohnung wollte.

    Auch das ist nicht ganz unproblematisch. Dann hängt es evtl. auch davon ab, wie die Wohnung dem Vormieter übergeben wurde, bzw. ob das nachweisbar ist, zbsp. durch ein Übergabeprotokoll.

    Rechtssicher sind die Schönheitsraperaturen nicht aber die Schäden muss ich beseitigen.

    Sicher? Wird im dem MV. dazu gar nichts erwähnt, oder hast du eine Qutenklausel drinstehen?

    Laut Vermieter bin ich selbst Schuld, dass ich sie so übernommen habe

    Man könnte das zwar netter ausdrücken, aber im Prinzip stimmt das erst mal.

    er will sie nun neu renovieren und im Nachgang die Miete anziehen

    Genau das ist die Frage. Will er Sie neu renoviert, oder nur in dem Zustand in dem er die Wohnung deinem Vormieter übergeben hat?

    Gibt es vieleicht ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand bei deinem Einzug festgehalten ist?