NACHTRAG Mietvertrag - Pflichten; Ungestrichen übernommen, Soll streichen

  • Hallo in die Runde,

    Vor drei Jahren bin ich zwecks Studiums in eine WG eingezogen. Die WG ist eine Stundenwohnung und wird von zwei Parteien bewohnt. Der Einzug erfolgte damals durch einen NACHTRAG ZUM MIETVERTRAG.

    Historie der Wohnung:

    2012 - Original Mietvertrag ist entstanden (Zwischen Vermieter und zwei Mietern da 2er WG), Inhalt: Wohnung wird gestrichen weiß übergeben. Bei Auszug soll ebenfalls gestrichen weiß übergeben werden.

    2013 - 1. Nachtrag zum Mietvertrag von 2012. Ein Mieter scheidet aus, ein neuer Mieter geht rein.

    2015 - 2. Nachtrag zum Mietvertrag von 2012. Ein weiterer Mieter vom Anfang scheidet aus, ein neuer geht rein (ICH).

    Wieder wurde ein neuer Nachtrag zum Mietvertrag erstellt, ich bin somit als "Nachtrag" rein. Bei Einzug habe ich feststellen müssen, dass weder Zimmer, noch Wohnung eu gestrichen worden waren. Ich bin somit in ein ungestrichenes Zimmer eingezogen.

    2017 - 3. Nachtrag zum Mietvertrag von 2012. Ein weiterer Mieter zieht ein (Ein Kumpel von mir). Bei Auszug des Vor-Mieters, meinem ehemaligen Mitbewohner, geht ihm eine von vier Scheiben in der Haustür kaputt. Der Vermieter wird von ihm kontaktiert, weiß Bescheid, er lässt eine Holzplatte in das Glas einbauen. Mein ehemaliger Mitbewohner hat gesagt, dass sich der Vermieter bald kümmern würde.

    Nach dem 3. Nachtrag ist mein Kumpel dann eingezogen und hat ebenfalls ein unrenoviertes Zimmer übernommen. Dabei hat der Vormieter auch Nägel in der Wand gelassen, Leisten nicht abmontiert etc. Wir haben dem Vermieter direkt Bescheid gegeben, dass das Zimmer nicht renoviert wurde bei "Auszug" (im Sinne von Nachtrag zum Mietvertrag). Dieser hat aber abgelehnt sich drum zu kümmern um das Streichen und um die Reparatur, da er sagt, dass wir alle Rechten und Pflichten aus dem Alt-Mietvertrag durch den Nachtrag übernehmen. Das steht auch so im Nachtrag.

    Wir ziehen in zwei Monaten aus und haben bald eine Abnahme mit dem Vermieter. Dabei (bin ich mir sicher) wird er folgendes Ankreiden:

    - Das fehlende Glas in der Haustür, dass von der Partei beschädigt wurde, die längst ausgezogen ist. Wir haben ihn als Zeugen und können nachweisen, dass der es war. Müssen wir denn nun das Glas ersetzen, obwohl wir nicht involviert waren? Als der 2017er Mieter eingezogen ist, war es zum Beispiel schon kaputt.

    - Streichen: Der Vermieter wird sagen, dass wir die Wohnung bei Auszug streichen sollen. Wir haben die Wohnung aber auch ungestrichen (durch den Nachtrag des Mietvertrages) übernommen. Somit würden wir ja schlechter gestellt werden, da wir die Wohnung ungestrichen übernehmen haben.

    - Es befinden sich Löcher in der Wand: Die wurden vom Vormieter erstellt, der 2017 rausgegangen ist. Müssen wir sie dann schließen, obwohl wir sie so selbst vorgefunden haben?

    In den meisten Fällen können wir nachweisen, dass wir es nicht waren. So zum Beispiel die Haustür, das hat uns der ehemalige Vermieter gegenüber schriftlich bestätigt. Ebenso die Löcher in den Wänden. Und das ungestrichen übergeben wurde ebenfalls.

    Kennt jemand die Rechtslage und kann die Situation einschätzen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Streichen: Der Vermieter wird sagen, dass wir die Wohnung bei Auszug streichen sollen. Wir haben die Wohnung aber auch ungestrichen (durch den Nachtrag des Mietvertrages) übernommen. Somit würden wir ja schlechter gestellt werden, da wir die Wohnung ungestrichen übernehmen haben.

    So einfach ist es dann aber doch nicht. Es wurde ja nie ein neuer Vertrag erstellt, sondern lediglich ein Nachtrag. Wenn dort geschrieben steht, dass Ihr alle Rechte und Pflichten aus dem Altvertrag übernehmt, kann man hier wohl tatsächlich davon ausgehen, dass hier renoviert übergeben werden müsste.

    Das gilt dann auch für die Löcher in der Wand.

    Bei der Tür bin ich mir nicht sicher. Möglich, dass er dies nur dem Altmieter in Rechnung stellen kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung!

    Im dem Vertrag steht, dass Renoviert (zurück-) übergeben werden muss.

    Zitat: "Die Wohnung ist frisch gestrichen bei Übergabe, Rauhfaser weiß."

    Zitat 2: "Instandhaltung der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit und spätestens bei Ende des Mietverhältnisses, die je nach Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören sämtliche Anstriche, sowie das Tapezieren von Wänden und Decken. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht durchgeführt werden."

    Ist diese Klausel so rechtens?

    WICHTIGER

    Ich/Wir sind ja als Nachtrag den Mietvertrag eingezogen. Der Vermieter meinte, dass bei einem Mietvertrag keine ordentliche Übergabe erfolgen muss nachdem wir gemeldet haben, dass wir in eine ungestichene Wohnung eingezogen sind.

    Laut BGH müssen Mieter aber nur renoviert übergebene Wohnungen gestrichen zurückgeben (siehe BGH entlastet Mieter bei Renovierungen). Welcher Zustand wird denn wohl als "Übergabezustand" angesehen, der zu unserem Einzug oder dem der Parteien 2012 mit denen wir nichts zu tun haben?

    An mich wurde sie wie gesagt ungestrichen übergeben und ich soll jetzt streichen.

    Danke!

  • Die Klausel sollte wirksam sein, da sie Bedarfsabhängig ist.

    Wie lautet denn der Nachtrag genau? Nur so kann man bestimmen, ob es sich hierbei um eine echte Vertragsübernahme handelt oder um eine Vertragsaufhebung mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrages zu den Bedingungen des alten Mietvertrages, eine sogenannte Novation.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Mit Datum 01.01.2015 scheidet A aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag aus. Ab dem 01.01.2015 setzt Herr B und der hinzugezogene Herr C (ICH) derzeit wohnhaft in X mit allen Rechten und Pflichten fort. Die Vertragsparteien verzichten auf eine unterjährige Abrechnung der Betriebs-und Heizkosten. Die Mieter einigen sich diesbezüglich. Die bei Beginn des Mietverhältnisses geleistete Mietkaution verbleibt bei dem Mietverhältnis. Der Stand der Mietkaution beträgt X EUR.

    § 2 Schlussbestimmungen

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Nachtrages unwirksam oder undurchftihrbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen nicht betroffen. Für unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmungen ist unverzüglich eine andere Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung entspricht. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen bleiben vollumfänglich gültig, Anderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages und des Nachtrages bedürfen der Schriftform.

  • Das sollte keine echte Vertragsübernahme sein, sondern eine Novation. Das LG Berlin hat 1990 (12 O 33/90). bei einer ähnlichen Formulierung das so angenommen. Hauptargument ist das die unbeschränkte Haftungsübernahme gegen Treu und Glaube verstößt und deshalb nicht als echte Vertragsübernahme gelten kann.


    Daraus folgt, das ihr einen neuen Vertrag abgeschlossen habt und die Wohnung entsprechend unrenoviert erhalten habt und auch für andere Schäden die ihr nicht verursacht hat haftet.

    Beachtet aber das bei der Annahme einer Vertragsübernahme (wer weiß wie das ein anderer Richter beurteilen würde) bedeutet, das ihr für die Schäden haftet würdet und auch zur Renovierung verpflichtet wärt. Das Geld wegen der Tür könnte man sich aber zurück holen durch die Abtretung des Anspruches des Vermieters aus § 823 BGB.

    Insgesamt wird man hier nicht rechtssicher antworten können, selbst ein Anwalt kann euch hier nur eine Richtung vorgeben, denn es kommt auf den Richter an wie der das Interpretiert.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Sprich, die WG kann mit der Wohnung anstellen, was Sie will, die Kosten hat der Vermieter zu tragen? Kein Wunder, dass Vermieten an eine WG so unbeliebt ist.

    cu

    Guenni

  • Sprich, die WG kann mit der Wohnung anstellen, was Sie will, die Kosten hat der Vermieter zu tragen?

    Wie kommst du denn bitte darauf?

    Natürlich muss der Verursacher die Schäden begleichen. Wenn alle Hauptmieter sind, sogar als Gesamtschuldner. Das andere ist die Frage der Rechtsnachfolge, also ob der, der den Vertrag übernimmt, den Schaden zahlen muss, der in einer Zeit entstanden ist, wo der noch kein Vertragsteil war.

    Also wenn du schlimm findest, das der Vermieter sich nur an den Verursacher halten kann und nicht auch an Personen die nach den Schaden erst in die WG einziehen, dann kann ich dir auch nicht helfen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo darkshadow,

    schonmal an eine WG vermietet?

    Der Punkt ist, dass Du bei einer WG in aller Regel keine Chance hast, nachzuweisen, wer den Schaden wann verursacht hat. Mach mal eine Uebergabe, wenn die Bude bis zum Rand vollgestellt ist, da ja schliesslich bewohnt. Und da der Rechtsnachfolger auch nicht greifbar ist, hat der Vermieter zwar ein theoretisches Recht gegenueber dem Schadenverursacher, kann das aber mangels Nachweis nicht durchsetzen.

    Beim Streichen selbiges. In einer WG lebt man meistens nicht lange genug, um tatsaechlich streichen zu muessen. Also z.B. der erste Bewohner mit 2 Jahren Wohndauer. Den kann ich nicht in der Regel nicht verpflichten, da Wohndauer zu kurz. Und die folgenden dann auch nicht mehr, weil Rechtsnachfolge mit Uebernahme der Verpflichtungen ja nicht sein darf.

    Theorie und Praxis klaffen hier also weit auseinander.

    cu

    Guenni

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