Mietpflicht nach Trennung ohne Nutzung der Wohnung

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage, ich bin vor kurzem in eine neue Wohnung gezogen und aus der gemeinsamen Wohnung mit meinem Ex ausgezogen. Er Wollte in der gemeinsamen Wohnung bleiben.

    Anfangs haben alle Parteien einem Auflösungsvertrag zugestimmt, nicht jedoch, als der Ex die Gründung einer WG vorgeschlagen hat.

    Fakt ist, ich weiß, ich bin in der Haftung der restlichen Miete drinnen, aber es muss doch eine Möglichkeit geben, mich vor den Mietforderungen meines Ex zu schützen, wenn ich dort nicht mehr wohne? Er wohnt noch in der Wohnung und nutzt sie zu 100%...

    Er will meinen Teil der Miete (Ich nutze die Wohnung nicht mehr und habe auch nichts mehr darin) gegen andere Forderungen, die ich ihm gegenüber (schriftlich bestätigt) habe aufrechnen...?

    Habt ihr einen Tipp für mich?

    Dankeschön:)

  • Fakt ist, ich weiß, ich bin in der Haftung der restlichen Miete drinnen, aber es muss doch eine Möglichkeit geben, mich vor den Mietforderungen meines Ex zu schützen,

    Gibt es. Die Kündigung des Mietvertrages. Stimmt der der Ex nicht zu kannst Du ihn darauf verklagen.

    Dann ersetzt das Urteil seine Unterschrift unter die Kündigung.

  • Die Wohnung ist bereits gekündigt.

    Aber ER nutzt sie nun zu 100% und ich soll die Hälfte zahlen..?

    Das kommt mir nicht korrekt vor..

    Gibt es da irgendwelche Regelungen oder Rechtsgrundlagen im Innenverhältnis?

    Gibt es dazu EUGH Entscheidungen oder so?

    Danke!!

  • Gibt es da irgendwelche Regelungen oder Rechtsgrundlagen im Innenverhältnis?

    Gibt es. Ausgleichspflicht im Innenverhältnis einer Gesamtschuldnerschaft. Danach muss grundsätzlich jeder die Hälfte tragen, außer aus den Umständen ergibt, das könnte bei dir der Fall sein.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo Marion,

    Dein Fall liest sich für mich so, dass ich zu dem Schluss komme das Du die Miete schuldest.


    Grund:

    Die Haftung im Innenverhältnis bezieht sich in Deinem Fall nicht auf Deine Entlastung, sondern generiert eine Belastung.


    Beispiel:

    Du und Dein Ex-Freund seid zusammen Mieter eines Mietvertrages. Dein Freund hat bisher immer die Miete auf das Konto des Vermieters in ganzer Höhe überwiesen und Du hast dafür Deinem Freund die hälftige Miete auf dessen Konto überwiesen. Irgendwann stellt Dein Freund jedoch die Mietzahlungen an euren Vermieter ein, sodass jener Vermieter an Dich herantritt doch bitte 100% der Miete an ihn zu zahlen. Dies machst Du auch, weil Du es nach deutschem Recht musst. Da Du die Miete nun zu 100% für einen Monat gezahlt hast, hast Du einen Erstattungsanspruch in Höhe von 50% gegenüber Deinem Ex-Freund generiert. Dies begründet sich aus seiner Haftung im Innenverhältnis. Diese Haftung besteht, bis er aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Anspruch besteht darüber hinaus. Folglich behältst Du den Erstattungsanspruch, selbst wenn Dein Ex-Freund nicht mehr in der Wohnung wohnt. Dies ergibt sich nicht unbedingt ausschließlich aus dem Mietrecht, sondern hat auch seine Quellen im GbR-Recht. Stichwort: Gesamtschuldnerschaft: https://www.iww.de/bbp/archiv/bundesgerichtshof-ausgleichspflichten-zwischen-den-gesellschaftern-einer-gbr-f23990

    Die Antwort auf Deine Frage lautet: Du schuldest die Miete, vollkommen unabhängig davon, ob Du die Wohnung bewohnst oder nicht. Der Mietvertrag ist hier maßgebend.

    Und einen "Trick" oder "Geheimtipp" gibt es nicht. Da Du oben schreibst, dass das Mietverhältnis ohnehin gekündigt ist, solltest Du Dir unnötigen Ärger ersparen, Dein "Lehrgeld" zahlen und dann einen Haken an die Sache machen. Erfahrungsgemäß gehen solche Fälle nämlich immer dann nach hinten los, wenn einer der Mieter cleverer sein will (bitte nicht persönlich nehmen, das ist lediglich mein Erfahrungsstand)

  • Irgendwann stellt Dein Freund jedoch die Mietzahlungen an euren Vermieter ein, sodass jener Vermieter an Dich herantritt doch bitte 100% der Miete an ihn zu zahlen

    Ab da fängst du dich an zu irren. Der Freund zahlt weiterhin und möchte weiterhin den Betrag von dem TS, diesen möchte der TS aber nicht mehr zahlen. Ab diesem Zeitpunkt sind deine Ausführungen also nicht mehr zutreffend.

    Maßgebend bleibt die Regelung des § 426 I S.1 BGB und danach bestimmt sich die Höhe des Ausgleiches in erster Linie nach der Bestimmung der Gesamtschuldner und falls keine getroffen ist, muss hälftig ausgeglichen werden. (War in meiner ersten Antwort ungenau gewesen)

    Jetzt kann man durchaus argumentieren, das mit dem einverständlichen Auszug von ihr, auch konkludent die Haftung verändert worden ist. Aber das kann man hier nicht abschließend klären und ist mal wieder vom Einzelfall abhängig. Das ist ein Ansatzpunkt, nicht die Lösung, aber es lohnt sich darüber nachzudenken.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ab da fängst du dich an zu irren. Der Freund zahlt weiterhin und möchte weiterhin den Betrag von dem TS, diesen möchte der TS aber nicht mehr zahlen. Ab diesem Zeitpunkt sind deine Ausführungen also nicht mehr zutreffend.

    Grundsätzlich kann man von einer konkludenten Änderung ausgehen - in Unkenntnis des Vertragswerkes (welches nicht-schriftliche Nebenabreden durchaus für unwirksam erklären kann) muss jedoch zunächst davon ausgegangen werden, dass Marion123 weiter haftet. Der von darkshadow zitierte § 426 I BGB ist somit zunächst in meinem Sinne anwendbar, enthält jedoch mit Halbsatz 2 die Öffnung für darkshadows Auffassung. An dieser Stelle müsste uns Marion123 mitteilen, ob ihr Vertrag einen o.g. Ausschluss enthält oder ob der Vertrag tatsächlich konkludente Nebenabreden zulässt.


    Marion123: Enthält der Mietvertrag einen Passus, in welchem sinngemäß steht: "Änderungen dieses Mietvertrages sind nur schriftlich wirksam." ?

  • Enthält der Mietvertrag einen Passus, in welchem sinngemäß steht: "Änderungen dieses Mietvertrages sind nur schriftlich wirksam." ?

    Was soll diese Klausel für eine Auswirkung auf dem Innenausgleich haben? Der Mietvertrag begründet weder die GbR, noch kann der Mietvertrag das Innenverhältnis einer GbR ausgestalten.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Was soll diese Klausel für eine Auswirkung auf dem Innenausgleich haben? Der Mietvertrag begründet weder die GbR, noch kann der Mietvertrag das Innenverhältnis einer GbR ausgestalten.

    Die Frage bezog sich nicht direkt auf den Innenausgleich. Entschuldigt, sollte das in einem missverständlichen Kontext rübergekommen sein.

    Die Frage zur Klausel bezog sich auf den von Marion oben genannten Umstand, dass es wohl eine (mündliche) Nebenabrede zum MIetvertrag gäbe, gemäß welcher sie aus dem Mietvertrag entlassen sei, da sie die Wohnung nicht mehr bewohne:

    Zitat von Marion123

    Anfangs haben alle Parteien einem Auflösungsvertrag zugestimmt, nicht jedoch, als der Ex die Gründung einer WG vorgeschlagen hat.

    Eventuell lohnt es sich auch hier anzusetzen und zu klären, ob der Auflösungsvertrag wirksam zu stande gekommen ist.

    Marion123 wie ist das denn genau gelaufen? Wurde zuerst ein wirksamer Auflösungsvertrag geschlossen und erst danach die WG-Gründung untersagt? Liegt Dir ein Schriftstück/Schriftverkehr vor aus dem eine Auflösung hervorgeht?

    Ferner würde ich gerne wissen, was Dein Mietvertrag zu Nebenabreden sagt.

  • die Zusage zum Auflösungsvertrag war mündlich.. :-/

    Mein Ex hat kurz darauf erwähnt, dass er sich die Miete alleine nicht leisten kann (Oder will), daraufhin haben die Vermieter gemeint, wir müssen dann "normal" kündigen..

    Ich meine, wir sind nicht verheiratet gewesen, da muss es doch eine Möglichkeit geben, da raus zu kommen??

    Noch dazu hat er mich seit Jänner "blockiert", quasi mich nicht kündigen lassen.. ich wollte vorab mit den Vermietern klären, ob ich aus dem Vertrag raus komme, er meinte, er möchte das klären, nachdem er in der Wohnung bleiben wollte (diese Aussage hat er dann übrigens auch mehrfach gedreht), hat er dann monatelang nicht gemacht (ich habe mehrfach nachgefragt, weil ich sonst offiziell kündigen wollte) und mir dann patzig vorgeworfen "hättest du eben gekündigt" (ich hätte alleine gar nicht kündigen können)

    Danke für eure Hilfe!! Bin echt verzweifelt...

  • Nachtrag: Ändert die Tatsache irgendwas, daß mein ehemaliges Zimmer direkt nach meinem Auszug von ihm genutzt und "bezogen" wurde? - hätte gar keinen Platz mehr, um dort die bezahlte Wohnung auch zu nutzen.

  • Das ist eine schwierige Situation.

    Das Problem ist, das es durchaus möglich ist, das du dem Vermieter nicht mehr zum Innenausgleich verpflichtet bist. Jedoch kann man die Frage einfach nicht eindeutig beantworten. Dazu ist es zu wenig Mietrecht, sondern hier geht es um Gesamtschuldnerschaft und dazu kommt noch, dass das alles auf konkludenter Basis geregelt ist, also nichts schriftliches, alles nur Auslegung.

    Die kann aber nur richtig ein Richter machen, nur er kann entscheiden, wie er das alles auslegt und endgültig regelt.

    Habt ihr bisher gar nicht gekündigt? Dann sollte das nachgeholt werden, wenn sich dein Ex weigert, bleibt nur die Klage auf Zustimmung zur Kündigung.

    Sollte dein Ex deine Forderungen nicht mehr begleichen, weil er ja aufgerechnet hat, dann bleibt auch nur eine Klage auf die Forderung, du kannst da alleine wenig machen.

    Leider sieht es gerade so aus, ob dir hier nicht mehr das Forum helfen kann, sondern nur ein Anwalt, wenn dein Ex nicht mehr einsichtig wird.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!